{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-11-14_1_StR_443_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-11-14","aktenzeichen":"1 StR 443/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 443/61 2117 092\n\nim Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Eisenflechter Josef S aus M\nbei M eboren am 19 in F\nLandkreis „ Z.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt bei dem Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wiıddas Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13. Juli 1961\nim Strafausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhendlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vier, davon\ndrei fortgesetzt begangenen, Verbrechen der Unzucht mit Kindern zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren 4 Monaten Zuchthaus\nunter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren\naberkannt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das\nVerfahren und erhebt die Sachrüge.\n\nDie Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils im Strafausspruch,\n\n1. Die_Verfahrensrügen\n\nDie Revision rügt, daß das Landgericht den von dem\nVerteidiger des Angeklagten hilfsweise gestellten Beweisamtrag,\n\neinen Fachpsychologen darüber zu hören, ob Kinder\n\nim Alter zwischen 9 - 12 Jahren Vorgänge, die schon\n3 Jahre zurückliegen, unverfälscht in Erinnerung behalten und zuverlässig wiedergeben können,\n\nin den Urteilsgründen nicht beschieden oder doch ohne ausreichende Begründung abgelehnt habe,\n\nDas Landgericht hat den hilfsweise gestellten Beweisamtrag, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, mit Recht\nnicht wörtlich, sondern sinngemäß als Antrag auf Anhörung\neines Fachpsychologen darüber verstanden, daß die als Zeugen vernommenen Kinder die zeitlich zurückliegenden Erleb-\n\n- 3 -\n\nnisse mit dem Angeklagten nicht unverfälscht in ihrer Erinnerung behalten und in ihrer Aussage nicht zuverlässig\nwiedergegeben hätten, daß also die Aussagen der Kinder\nnicht glaubwürdig seien. Diesen so verstandenen Antrag\nhat das Landgericht am Schlusse der sehr eingehenden Würäigung der Kinderaussagen mit folgender Begründung abgelehnt;\n\n\"Der Zuziehung eines Kinderpsychologen, um die Glaubwürdigkeit der vernommenen Kinder festzustellen, bedurfte es nicht, Auf den dahingehenden in seinem\nPlädoyer eventualiter gestellten Antrag des Verteidigers war daher nicht weiter einzugehen\" (5.15 UA).\n\nEs hat damit ersichtlich zum Ausdruck bringen wollen, daß\nnach seinen vorangegangenen Ausführungen aus den dort dsrgelegten für die Glaubwürdigkeit der Kinder sprechenden\nUmständen das Gericht seilost die zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kinder erforderliche Sachkunde habe.\n\nEs ist also nicht richtig, wenn die Revision vorträgt,\ndas Landgericht habe den hilfsweise gestellten Beweisamtrag\nin den Gründen des angefochtenen Urteils überhaupt nicht\nbeschieden. Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich\nGer Ablehnungsgrund auch aus den richtig verstandenen Ausführungen der Urteilsbegründung.\n\nNicht ausdrücklich gerügt hat die Revision, daß das\nLandgericht den Beweisamtrag zu Unrecht abgelehnt habe.\nDaß die Revision das aber behaupten will, ergibt sich aus\nder zugleich erhobenen Aufklärungsrüge. Nach der Auffassung der Revision hätte das Landgericht vor allem über die\n\nm\n\n- 4 -\n\nLebensführung und den Lebensweg der Mädchen sich die Schulzeugnisse vorlegen lassen müssen, u.U. den einen oder sen\nanderen Lehrer, den Ortsgeistlichen oder andere Ortsbewohner über ihre Wahrnehmungen bezüglich der Kinder vernehmen,\nvor allem aber einen psychologischen Sachverständigen zuziehen müssen.\n\nDie Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen von\nZeugen, auch von Zeugen im Kindes- oder Jugendalter, ist\ngrundsätzlich Sache des Tatrichters (BGHSt 3,52). Wenn aber\nwie im vorliegenden Fall mehrere Mädchen in der Zeit der Geschlechtsreife oder auch in der dieser vorangehenden Zeit\nüber geschlechtsbezogene Vorgänge aussagen, die sie vor-\n\n‚her unter sich und möglicherweise such mit Erwachsenen be-\n\nsprochen haben und von denen sie wissen, daß die Erwachsenen\nihnen geschlechtliche Bedeutung beilegen, so muß das Gericht die Möglichkeit einer reifebedingten Übertreibung\noder Selbsttäuschung der Mädchen im Urteil erörtern. Der\nTatrichter muß bei der Beweiswürdigung in solchen Fällen\nbeachten, daß er sich auf besonders schwierigem Gebiet\nbewegt. Aus dem Urteil muß hervorgehen, daß die besonderen\nUmstände, die gegen die Glaubwürdigkeit der Kinder sprechen\nkönnen, in ihrer möglichen Bedeutung erkannt und gewürdigt\nworden sind. Dabei ist stets zu erwägen, wie weit Eltern,\nLehrer, andere sachkundige Personen, die die Kinder im täglichen Umgang und in ihrer Entwicklung kennen, ein in dieser Beziehung erfahrener Arzt oder ein anderer über Kenntnisse und Erfahrungen in der Kinderpsychologie verfügender Sachverständiger bei der Wahrheiterforschung helfen\nkönnen (BGHSt 2, 163, 165).\n\n-5 -\n\nIm vorliegenden Fall ergibt der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt eine Reihe von Umständen, die es zu\nbesonderer Vorsicht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vernommenen Kinder veranlassen mußten: An den\nVorgängen waren mehrere Kinder beteiligt, die Kinder kannten sich, sie hatten mit einander über die Dinge gesprochen, zwei der Mädchen standen z.,2t. der Vorgänge, über\ndie sie aussagten, und z.Zt. der Hauptverhandlung in der\nVorpubertätszeit oder am Beginn der Geschlechtsreife und\nihre Aussagen enthielten gewisse, wenn auch nicht sehr erhebliche Unrichtigkeiten und Widersprüche. Dazu kommt, daß\ndas Landgericht in einem Fall, in dem es sich um unzüchtige Handlungen des Angeklagten an seiner Enkelin Angela\nSC nandeite, den Angeklagten auf Grund der Aussagen anderer Mädchen verurteilt hat, die bei den Vorfällen\n\nzugegen gewesen sein wollten; denn die Angela ar\nhatte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.\n\nDas Landgericht hat sich aber mit der Frage der\nGlaubwürdigkeit der vernommenen Mädchen sehr eingehend\nauseinsndergesetzt und dabei die Schwierigkeiten in der\nBeurteilung der Glaubwürdigkeit der Kinder nicht verkannt.\nEs hat sich auch mit den Widersprüchen befaßt, die zwischen\nden Aussagen der Zeuginnen GrB und vB in Vorverfahren und in der Hauptverhandlung aufßetreten sind. Es\nist insbesondere auf die Aussage Irene Weindls eingegangen,\ndie im Vorverfahren gesagt hatte, Angela SC Have\nihr von den an ihr vorgenommenen unzüchtigen Handlungen des\nAngeklagten erzählt, während sie in der Hauptverhandlung\nbekundete, sie habe diese auch selbst gesehen. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Glaubwürdigkeit der Aussagen Irene WW in der Hauptverhandlung bejaht, begegnen\n\nar\n\n2\n\n-6 -\n\numso weniger Bedenken, als es feststellt, daß Angela Sge>-\nGEB den Angeklagten immer mit einer ihrer Freundinnen aufsuchte, wobei es Jann zu den unzüchtigen Handlungen des Angeklagten an einem der Mädchen in Anwesenheit des anderen\nMädchens kam. Das gilt umsomehr, als auch ein anderes Kind,\nGisela EB, zesehen hat, wie der Angeklagte zweimal\n\nmit seiner Enkelin Angela unzüchtige Handlungen vornahnm,\n\nund als dieses Kind zur Tatzeit erst 9 Jahre alt war und\n\nden Sinn der Handlungen des Angeklagten noch garnicht erfaß hat, so daß es sie in völliger Unbefangenheit in der\nHauptverhandlung geschildert hat.\n\nDas Landgericht stützt die Verurteilung des Angeklagten nicht allein auf die Aussagen der vornommenen Kinder,\nderen Glaubwürdigkeit es in sehr sorgfältigen und eingehenden Überlegungen bejaht, sondern noch auf andere Unstände,die die Aussagen der Kinder bekräftigten und deutlich für ihre Glaubwürdigkeit sprachen. Als solche erörtert es vor allem zwei von Irene Will und Angela Sn\n\nWED z3eschrievene Zettel, in denen von den strafbaren\n\nHandlungen des Angeklagten die Rede ist, und die in keiner\nBeziehung zu dem später eingeleiteten Strafverfahren stehen.\nSchließlich stützt das Landgericht seine Überzeugung von\nder Schuld des Angeklagten auch auf dessen Verhalten in\n\nder Hauptverhandlung. Es hätte auch noch darauf hinweisen \\\nkönnen, daß das Verfahren gegen den Angeklagten nicht infolge einer Anzeige oder von Gerede der beteiligten Kinder\nin Gang gekommen ist, sondern weil die Mutter der Irene\noo die Zettelkorrespondenz zwischen ihrer Tochter und\nder Angela SW zefunden hatte. Es lagen damit Unmstände vor, bei denen das Landgericht von der Vernehmung\neines Sachverständigen oder anderer Personen über die\nGlaubwürdigkeit der Kinder absehen und sich allein ein Urteil bilden durfte (BGHSt 3, 27, 30; 7, 82, 85).\n\n- T-\n\nDaher sind die Verfahrensrügen unbegründet.\n\n2. Die Sachrüge\n\nSoweit die Revision - ohne nähere Begründung - den\nSchuldspruch des Landgerichts angreift, ist sie offentsichtlich unbegründet. Durch die ‘Annahme fortgesetzter\nHandlungen in drei Fällen ist der Angeklagte bei der im\nUrteil festgestellten Sachlage jedenfalls nicht beschwert,\nwenn auch grundsätzlich an die Feststellung eines Gesamtvorsatzes bei Sittlichkeitsdelikten besonders hohe Anforderungen zu stellen sind (BGHSt 2, 163, 167).\n\nDie Strafzumessungserwägungen des Landgerichts begegnen dagegen Bedenken. Das Landgericht kommt zur Versagung\nmildernder Umstände u.a. aus dem als straferschwerend gewerteten Gesichtspunkt, er habe durch sein Leugnen, durch\ndas er seine Einsichtslosigkeit bewiesen habe, die Kinder\nnicht davor bewahrt, die schamlosen Vorkommnisse noch einmal erzählen und sie in der Erinnerung noch einmal durchleben zu müssen. Das ist rechtsfehlerhaft. Auch in Sittlichkeitsprozessen ist der Angeklagte nicht verpflichtet,\nein Geständnis ab:ulegen, um die Vernehmung von Zeugen im\nKindes- und Jugendalter zu vermeiden. Daß der Tatrichter\nes andererseits strafmildernd berücksichtigen darf, wenn\nein Angeklagter Kindern und Jugendlichen durch ein einsichtsvolles Geständnis die nochmalige Vernehmung erspart,\nsteht dem nicht entgegen. Es ist nicht auszuschließen, daß\n\n-8-\n\ndas angefochtene Urteil im Strafausspruch auf der fehler-\n\nhaften Erwägung des Landgerichts beruht.\n\nDr, Geier Willms\n\nMai Sanders\n\nFischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-14/1-str-443-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-14/1-str-443-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:11.073741+00:00"}}