{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-11-14_1_StR_435_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-11-14","aktenzeichen":"1 StR 435/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"...\n1 StR_435/61 2117 094\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausangestellte Luise Gertrud TEE aus se-WE. zevoren an GE 1927 ic VE\n\nwegen Kindestötung\n\nhat der Il. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Angeklagien gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Kaisers-\n\nlautern vom 19. Juni 1961 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Kindestötung unter Zubilligung mildernder Umstände zu einem\nJahr Gefängnis verurteilt. Die auf den Strafausspruch\nbeschränkte Revision der Angeklagten rügi die Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nDie Revision bemängelt, daß dic Gründe des angefochtenen Urteils sich nicht ausdrücklich mit der Frage\nbefassen, ob die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten\nbei Begehung der Tat erheblich vermindert war. Sie meint,\ndas Schwurgericht habe dazu Anlaß gehabt, weil es bei der\nStrafzumessung sage, daß die körperlich schwächliche Angeklagte durch den frühen Zeitpunkt der Geburt völlig\nüberrascht und kopflos geworden sei. Die Revision hat\ndabei offenbar den seltenen Fall im Auge, daß nicht\npathologisch bedingte Beeinträchtigungen der Einsichtsfähigkeit oder dos Hemmungsvermögens in Form eines sogenannten Affektsturms die Zurechnungsfähigkeit ausschließen\noder erheblich mindern (vgl. BGHSt 11, 20). Sie irrt jedoch, wenn sie annehmen sollte, daß sich die Angeklagte\nnach den Feststellungen bei der Tat in einen solchen\nZustand hochgradigen Affekts befunden habe und dicos den\nim Zusammenhang mit der Strafzumessung gebrauchten Wen-Ääungzen zu eninehmen sei. Denn das Schwurgericht wollte\nmit den von der Revision angeführten Wendungen ersichtlich\nnur an die Gründe anknüpfen, die den Gesetzgeber dazu bestimmt haben, den Sondertatbestand des § 217 StGB zu\nschaffen und mit ihm auf die besondere labile seelische\nLage einer unehelichen Mutter Rücksicht zu nehmen und\nzum Ausdruck bringen, daß dor allgemein vom Gosetz beachtete\n\nZustand innerer Erregung, Verwirrung und Ratlosigkei't\ninfolge des überraschend frühen Eintritts der Geburt\nbei der Angeklagten in besonderem Maße gegeben war.\nIrgendwelche typischen Anzeichen einer zum Affekisturm\n\n- gesteigerten Erregung (KErinnerungslücke, Halluzination)\nsind den Feststellungen nicht zu entnehmen und waren,\nda nicht einmal die Revision dergleichen anführt, offensichtlich auch nicht gegeben. Das Schwurgericht hatte\nalso keinen Anlaß, sich mit der Anwendbarkeit des § 51\nAbs. 2 StGB ausdrücklich auseinanderzusetzen.\n\nAuch was die Raovision im einzelnen gegen die Darlegungen vorbringt, die das Schwurgericht zum Nachteil\nder Angeklagten bei der Strafzumessung anführt, kann im\nErgebnis nicht durchgreifen. Mit Recht hat das Schwurgericht eine gewisse Gefühlskälte darin gefunden, daß die\nAngeklagie den Leichnam ihres Kindes im Küchenherd verbrannte. Es wollte damit äie in diesem Vorgehen der Angeklagten liegende Pietätlosigkeit treffen und nicht\netwa, wie die Revision es sieht, das Verhalten der Angeklagten als kaltblütig und überlegt kennzeichnen, was\nmöglicherweise anderen Feststellungen widersprechen würt\n\nRichtig ist auch die Erwägung, daß der seelische\nKonflikt der Angeklagten im Vergleich zu anderen Fällen\nnicht so groß gewesen sei, weil ihrer Umgebung bekanni\nwar, daß sie ein Kind oxwarte. Das Schwurgericht knüpft\ndamit an die Tatsache an, daß die Angeklagte mit ihrem\nVater vereinbart hatte, das zu erwartende Kind adoptiier:\nzu lassen. Unter diesen Umständen war es ihr leichier,\nder Versuchung zum Verbrechen zu widerstehen, als wenn\nsie ihrem Vater die Schwangerschaft verheimlicht hätte\nund bis zuletzt die Offenbarung dieser Tatsache noch zu\nscheuen hatte.\n\n(73\n\nBedenken könnten allenfalls gegen die als abschließend\nberücksichtigte Erwägung des Schwurgerichts bestehen, daß\ndie Angeklagte, obwohl sie schon zwei uneheliche Kinder\nhatte und deher hätte gewarnt sein müssen, sich in Amerika\nwWicderum mit einem fremden Manne einließ. Die Revision\nsieht darin die unzulässige Heranziehung einer Lebensführungsschuld, die mit der Straftat in keinerlei Beziehung stehe, und meint, dio Angeklagte sei also deshalb\nhärter bestraft worden, weil sie es trotz der Geburt zweier\nunehelicher Kinder nicht unterlassen habe, sich weiterhin\neinem Nanne hinzugeben. Eine solche rein moralinforend zu\nverstehende Erwägung wäre allerdings bedenklich. Doch sind\ndie Ausführungen des Schwurgerichts dahin zu begreifen,\ndaß mit jeder weiteren Empfängnis die Versuchung für die\nAngeklagte wachsen mußte, der: unerwünschten zusätzlichen\nBelastung durch eine Unterbrechung der Schwangerschaft;\noder gar durch die Tötung des neugeborenen Kindes zu begegnen. So gesehen kann es einen auch bei der Strafzumessung ins Gewicht fallenden Unterschieä begründen, unter\nwelchen Begleitumständen es zu der Empfängnis kam. Einer\nFrau, die aus einer Vergewaltigung empfangen hat, wird\nregelmäßig ein geringerer Vorwurf zu machen sein, als\neiner unehelichen Mutter, die ein aus bewußtier Hingabe\nhervorgegangenes Kind tötet. Ebenso darf auch dem Grade\nder Leichtfortigkeit, mit der es zu der Empfängnis kommt,\nnicht jede Bedeutung für die Tatschuld abgesprochen werden.\nEs ist in dieser Hinsicht etwas anderes, ob sich ein noch\nunerfahrenes Mädchen verführen oder ob sich eine Frau, die\nschon zweimal eine uneheliche Geburt bestanden hat, erneui schwängern läßt. Je bewußter man sich in eine gedährliche Lage begibt, desto eher muß verlangt werden, daß\nman mit ihr fertig wird, und desto schwerer muß die Schuld\nwiegen, wenn man den Auswag aus der Bedrängnis im Verbrechen sucht.\n\n5.\n\nBedenkt man, daß die Mindestregelstrafe der Kindestötung drei Jahre Zuchthaus und die Mindeststrafe bei Zubilligung mildernder Umstände sechs Monate Gefängnis beträgt, so kann die vom Schwurgericht zusgesprochsne Straft\nnur als durchaus maßvoll bezeichnet werden. Denn es handelte sich bei der Tat der Angeklagten nicht entfernt um\nden denkbar mildesten Fall einer Kindestötung. Die Ausführungen über die als erschwerend berücksichtigten Unstände müssen in diesem Zusammenhang gesehen werden, wenn\nihr wahrer Sinn erkannt und das Gewicht, das sie bei der\nStrafzumessung hatten, richtig eingeschätzt werden soll.\nAuch diese zusammenfassende Betrachtung hat dem Senat die\nÜberzeugung vermittelt, daß das Schwurgericht bei der\nStrafzumessung das sachliche Recht nicht zum Nachteil\nder Angeklagten verletzt hat.\n\nDr. Geier willms Fischer\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-14/1-str-435-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-14/1-str-435-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:11.054653+00:00"}}