{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-11-14_1_StR_431_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-11-14","aktenzeichen":"1 StR 431/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N\n\nI_StR_431/61\n| 2117 09E\nIı Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fuhrunternehmer Ludwig E aus AD\nEB: ., sort geboren an 1911,\nviegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.November 1961, an der teilgenommen haben; .\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt veim Bundesgerichtshof era rl\nals Ver ter der Bundesanwaltschaft,\n\nJdustizangestellte\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Weiden/Opf. vom 25. Juli 1961\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\n\nGründe\n\n®\n®\n—— —\n\n\" Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt,\nmit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts geltenä macht. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n‘.) Die kevision beanstandet, daß das Landgericht\ndie außerhalb der Hauptverhandlung beigezogenen und\nzu Vorhalten verwendeten Akten des Amtsgerichts Nabburg über die Fürsorgeerziehung der Elke cu» nicht\nin ausreichender weise in die Hauptverhandlung eingeführt und dadurch §§ 244, 245 StPO verletzt habe. Die\nRüge hat keinen Eriolg.\n\na) Die Fürsorgeerziehungsakten waren in der Anklageschrift nicht erwähnt. Ihre Beiziehung außerhalb der\nHauptverhandlung machte sie. nicht ohne weiteres zu\neinen \"herbeigeschafften Beweismittel\" im Sinne des\n§ 245 StPO. Das wären sie erst gewesen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in der Hauptverhandlung die Verlesung bestimmter Teile daraus beantragt hätte (RGSt\n41, 4, 135 BGH 4 StR 431/51 vom 27. Juli 1951,\n\n4 Stk 145/52 vom ?8. Juni 1953, 3 StR 33/55 vom\n\n9, Juli 1955,.5 StR 92/52 vom 1. Oktober 1953). Das\nist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen und wird von der Revision auch nicht geltend\n: gemacht»\n\nb) Soweit die Revision darin einen Verstoß gegen\n§ 244 Abs. 2 StPO findet, daß die Fürsorgeerziehungsakten nicht vollständig benutzt wurden, ist sie unzu=-\nlässig. Nach § 344 Abs. 2 StPO müssen die einen Ver-\n\nfahrensfehler ergebenden Tatsachen so vollständig und\ngenau angegeben werden, daß die Revisionsrüge aus\n\nsich heraus verständlich ist (BGUSt 3, 213). Hierzu\nwürde die genaue Bezeichnung sowohl derjenigen Aktenteile, die nach Meinung der Revision hätten verlesen\nwerden sollen, als auch derjenigen für die Entscheidung\nerheblichen Tatsachen gehören, die mittels des nichtbenutzten Beweismittels hätten festgestellt werden\nkönnen. Angaben darüber enthält die Revision nicht.\n\nc) Die Angriffe der Revision, die Urteilsgründe\nenthielten \"mehr Elemente aus diesen AG-Akten, als\ndurch Vorhaltungen an Elke Clin der zeitlich\nnur kurz dauernden Hauptverhandlung erörtert worden\"\nseien, ist ebenfalls unzulässig. Die Revision gibt\nnämlich entgegen § 5344 Abs. 2 StPO nicht an, welche\nFeststellungen durch eine unzulässige Verwendung der\nFürsorgeerziehungsakten beeinflußt worden sein sollen.\n\n2.) Die Revision rügt, die Strafkämmer habe § 60\nNr. 53 StPO verletzt, weil sie nicht gesehen habe, daß\ndie geschiedene Ehefrau des Angeklagten dessen geschlechtlichen Umgang mit Elke Cl aus gelälichem\nInteresse geduldet und sogar gefördert habe, und weil\nsie sie gleichwohl vereidigt habe. Die Rüge hat kei--\nnen Erfolg.\n\nNach der Sitzungsniederschrift hatte der Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragt, die geschiedene Ehefrau des Angeklagten nach § 61 Nr. 2 StPO nicht\nzu vereidigen. Diesen Antrag hat die Strafkammer verworien, indem sie durch verkündeten Beschluß die Vereidigung der Zeugin angeoränet hat. Näher begründet\nhat das. Landgericht diese Entscheidung nicht. In welchem Umfange es geprüft hat, ob der Viereidigung der\n\n- A -\n\nzur Aussage und zur kidesleistung bereiten geschiedenen\nEhefrau des Angeklagten rechtliche Hindernisse entgegenstanden, kann daher nur aus dem Urteil entnommen\nwerden. Die Urteilsgründe enthalten keine ausdrücklichen Angaben darüber, Nach den Feststellungen der\nStrafkammer hegte die Zeugin bereits im Oktober 1959\nden Verdacht, ihr Mann verkehre mit Elke lb zeschlechtlich, und beobachtete das Mädchen auch argwöhnisch, nacndem sie es wegen dieses Verdachts aus dem\nHause gewiesen und eine Woche später auf Verlangen des\nAngeklagten zurückgeholt hatte; schließlich vermutete\nsie, ihr Mann habe die junge Angestellte geschwängert,\nund geriet mit ihm deshalb am 17. Dezember 1959 in\neine tätliche Auseinandersetzung, nach der sie ihn\nendgültig verließ. Anzeichen dafür, daß sie das Nädchen zurückholte, um aus geldlichem Interesse dessen\nMißbrauch durch den Angeklagten zu dulden oder gar zu\nfördern, oder daß sie sonst in strafbarer Weise das\nTreiben ihres Mannes irgenäwie unterstützen wollte,\nergeben sich aus dem Urteil nicht. Nach ihren Verhalten gegenüber ihrem Mann und Elke Ge enpfanä die\ngeschiedene Ehefrau des Angeklagten deren Tun wirklich\nals verletzend und war darüber nicht nur zum Schein\nempört, Diese Feststellungen sind für die Revision\nbindend und können nicht durch die vom Angeklagten\n\nzur Begründung seines Revisionsangriffs vorgetragenen\nneuen Tatsachen ersetzt werden. Von ihren Feststellungen aus gesehen, hat sich der Strafkammer daher die\nFrage gar nicht gestellt, ob von der Vereidigung der\nZeugin nach § 60 Nr.3 StPO abzusehen war.\n\n5.) Eine weitere Verletzung der Aufklärungspflicht\nsieht die Revision darin, daß das Landgericht die Akten über die Ehescheidung des Angeklagten und über\nverschiedene damit in Zusammenhang steiende Verfahren\n\n-5-\n\nnicht beigezogen hat. Diese Rüge ist unbegründet.\n\nDaß die geschiedene Enefrau des Angeklagten die Ehe\nschon gebrochen hatte, bevor Elke DD] in ihren und\nihres Mannes Haushalt kam, und daß sie bereits im\nOktober 1959 den Verdacht hegte ihr Mann verkehre mit\nder ninderjährigen Hausangestellten geschlechtlich,\n\nhat die Strafkammer ohnehin festgestellt (VA 2, 7).\nNach den Ausführungen der Revision soll sich aus den\nvon ihr angeführten Akten ferner ergeben, daß die geschiedene Ehefrau den geschlechtlichen Umgang des Angeklagten mit Elke GW aus finanziellen Gründen geäuldet oder sogar gefördert habe, weshalb sie nach § 60\nNr. 5 StPO nicht hätte vereidigt werden dürfen. Diese\nBehauptungen sind neu und können in der Revision nicht\nberücksichtigt werden. Irgendwelche Anzeichen, die die\nStrafkammer in der Haunptverhandlung auf einen Verdacht\nin dieser Richtung hätten lenken ‚können, werden von den\n\nRevision nicht dargelegt; auch sonst sinä keine Umstände ersichtlich, die das Lanrägericht dazu gedrängt haben\nkönnten, diese Akten beizuziehen, deren Benutzung vor\noder während der Hauptverhandlung weder der Angeklagte\nnoch sein Verteidiger beantragt oder angeregd haben.\n\n4.) Schließlich rügt die Revision, die Strafkamner\nhabe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß sie\ndem Einwand des Angeklagten, Eike CB sei bei der\nAllgemeinen Ortskrankenkasse als Bürohilfe gemeldet gewesen und hauptsächlich auch als solche beschäftigt worden, nicht nachgegangen und keine Auskunft der Kasse darüber\neingeholt habe, Diese Rüge geht fehl. Daß das Mädchen ne=\nben ihrer Tätigkeit im Haushalt und Garten auch schriftliche Arbeiten für das Fuhrunternehmen des Angeklagten\nverrichtete und fernmündliche Anrufe dafür entgegennahm,\nhat die Strafkammer festgestellt. Außerden war es für die\nEntscheidung des Landgerichts ohne Bedeutung, als was\n\n- 6 -\n\nElke GB der Allgemeinen Ortskrankenkasse gemeldet\nwar. Die Annahme der Strafkammer, daß Elke | der\nBetreuung des Angeklagten anvertraut gewesen sei, beruht nämlich nicht auf dem Arbeitsverhältnis als solchem; sie hat ihre Grundlage vielmehr in den wiederholten und eingehenden Zusicherungen, die der Angeklagte\nder Mutter des Mädchens, die die tatsächliche Personensorge ausübte und die Arbeitsstelle durch Zeitungsanzeige gesucht hatte, über/ Aufnahme ihrer minderjährigen\nTochter in seinen Haushalt und über die Überwachung\n\nder Lebensführung und sittlichen Haltung des Mädchens\ngegeben hatte,\n\n5.) Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\nDr.Geier Wwillms Fischer\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-14/1-str-431-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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