{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-11-14_1_StR_347_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-11-14","aktenzeichen":"1 StR 347/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2117 09€\n\nIn .Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Kraftfahrer IH H EEE zus SE\n\ndort geboren am 1924,\n\n2.) den Transportgrbeiter Franz 2 ED zus EB sort\ngeboren am 1905,\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n14. November 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtcho? in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 4. November 1960 mit den\nFeststellungen aufgehoben\n\na) soweit die Angeklagten wegen eines am 13. Januar 1960\nbegangenen Diebstahls im Rückfalle verurteilt worden\n\nsind;\nb) im übrigen im gesamten Strafausspruch.\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Jandgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat beide Angeklagte wegen fortgesetzten\ngemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfalle in zwei Fällen zur\nGesamtstrafe von je vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Dem Angeklagten Robert HB hat es die Erlaubnis\nzum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Beide Angeklagte beanstanden mit ihrer Revision das Verfahren und erheben die allgemeine Sachrüge. Ihre Verfahrensbeschwerde hat zum Teil Erfolg.\n\n1.) Im Kofferraum des von den Angeklagten am 30. März 1960\nbenutzten Kraftwagens wurde nach den Feststellungen der\nStrafkammer ein Notizzettel gefunden, der in Blockschrift\nfolgende Vermerke enthält:\n\n\"9 AZ.\n\n11 KAZ.\n\n90 m.D.ST.\n\n13 Du. KH\n\n48 D.Mü\n\n12 H.M.\n\n41 De.5.T.\",\n(Mit der Zahl 48 ist die ursprünglich geschriebene Zahl 24\nüberschrieben worden).\n\nDurch diesen Zettel sieht sich die Strafkammer in der\nÜberzeugung bestärkt, daß die beiden Angeklagten auch die\ndrei Diebstähle zum Nachteil der Speditionsfirma Gin Kt\nam 13. Januar 1960 begangen haben.\n\nMit Recht rügen die Revisionen, daß der genannte Zettel\nin der Hauptverhandlung nicht verlesen worden ist. Zwar haben\ndie richterlichen Mitglieder der Strafkammer die dienstliche\nÄußerung abgegeben, daß der Zettel \"eingehend zum Gegenstand\nder Hauptverhandlung gemacht und verlesen worden\" sei.\n\nDa aber die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten - wozu auch die Verlesung eines als\nBeweismittel dienenden Schriftstückes gehört - nur durch das\nSitzungsprotokoll bewiesen werden kann (§ 274 StPO), ist diese\nÄußerung für die Frage der Verlesung unbeachtlich., Es ist\nvielmehr, da das Protokoll keinen Vermerk über die Verlesung\ndes Notizzettels enthält, davon auszugehen, daß dieser in der\nHauptverhandlung nicht verlesen worden ist.\n\nNun kann zwar, soweit es auf den. Znhalt eines Schriftstückes enkommt, dieser in der Regel äurch '#infachen Vorhalt an 3\neinen Verfahrensbeteiligten, also ohne föürmliche Verlesung,\nin die Hauptverhandlung eingeführt werden. In das Sitzungs-Protokoll braucht dies nicht aufgenommen zu werden. Erkenntnisquelle ist aber dann nicht das Schriftstück oder der vorgehaltene Inhalt des Schriftstückes, sondern das, was etwa\nder Angeklagte oder die Zeugen hierzu geäußert haben (BGHSt\n5, 278, 279). Daß hier die Angeklagten, die ja in ihrer\nRevision bestritten, den Zettel geschrieben zu haben, seinen.\nInhalt bestätigt hätten, läßt sich weder den Urteilsausführungen noch der dienstlichen Erklärung der Richter entnehmen.\nEbensowenig ergibt sich daraus, daß der genaue Inhalt des\nZettels von Zeugen bestätigt worden wäre. 7\n\nAbgesechın davon war hier die Verlesung des Schriftstückes\nschon wegen seines Inhalts nicht zu umgehen. Der Zettel enthält nur Zahlen und einzelne Buchstaben. Die Strafkammer hat\ndie Buchstaben als Abkürzungen bestimmter Worte gedeutet.\n\nEs kam also genau auf jeden Buchstaben an. Die Buchstaben\nkonnten nach. Sachlage nur durch Verlesung, nicht durch gerichtlichen Vorhalt und Bestätigung durch einen Verfahrensbeteiligten festgestellt werden. Denn daß sich jemand auf bloßen\nVorhalt an den genauen Wortlaut oder die genaue Buchstabenfolge in den einzelnen Abkürzungen erinnere, war von vornherein unwahrscheinlich. Zudem wollten die Angeklagten ja\n\n>\n\nlt\n\nmit dem Zettel offenbar nichts zu tun haben. In einem solchen\nFalle ist die Verlesung eines Schriftstückes zu Beweiszwecken\nunumgänglich (vgl. BGHSt 5, 278; 11, 159).\n\nOb die Überschreibung einer Zahl durch eine andere auch\neinen Augenschein erforderlich machte, braucht nicht erörtert.\nzu werden.\n\nDurch die Verwertung des genauen Inhalts des Schriftstückes ohne Verlesung sind die §§ 249 und 261 StPO verletzt.\nAuf dieser Gesetzesverletzung kann das Urteil beruhen, soweit\nes den fortgesetzten Diebstahl im Rückfalle vom 13. Januar 1960\nbetrifft. Insoweit muß das Urteil also aufgehoben werden,\nohne daß es auf die darauf bezüglichen weiteren Rügen ankonnt.\nDas gilt auch für ‘den Diebstahl Als einen \"Lastkraftwagen der\nSpeditionsfirma Oi & Co., da dieser Diebstahl in die\nfortgesetzte Handlung einbezogen ist. Damit entfällt auch die\nGesamtstrafe und die neben ihr (§ 76 StGB) ausgesprochene\nSicherungsmaßnahme.\n\nFalls die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung wieder\nzu einer Verurteilung gelangt, wird die Annahme einer fortgesetzten Handlung noch weiterer Prüfung bedürfen, da die bisherigen Feststellungen den in BGHSt 1, 313, 315 dargelegten\nVoraussetzungen noch nicht genügen. j\n\n2a) Der fortgesetzte Diebstahl vom 30. März 1960 betrifft\nnur zwei Einzelfälle;\n\naa) Ein aus dem rückwärtigen Hausflur der Firma Stoffhaus\nvw entwendetes, von der Speditionsfirma a] angeliefertes Paket mit Futtertaft,\n\nbb) ein aus dem Lastkraftwagen der Speditionsfirma Gggp xc\nentwendetes Paket mit Dirndlkleidern.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des § 61 Nr. 2 StPO,\nweil die Zeugen To, Sc una ze zu Unrecht\nvereidigt worden seien. Die Strafkammer habe aus rechtsirrigen Erwägungen die Prüfung unterlassen, ob diese Zeugen zu\nvereidigen seien.\n\nDie Rüge ist unzulässig, weil die Revision keine Tatsachen anführt, aus denen sich ergeben würde, daß die Strafkammer — oder der Strafkammervorsitzende, der die Vereidigung\nvorgenommen hat, — bei der Vereidigung von rechtsirrtümlichen\nErwägungen ausgegangen ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl.\nBGH 1 StR 162/61 vom 16. Mai 1961). Die Behauptung, die Kammer 7)\nsei \"ersichtlich\" davon ausgegangen, daß ein Grund für eine |\nNichtvereidigung keineswegs gegeben sei, reicht für die Begründung nicht aus. Der Vorsitzende hat die genannten Zeugen\nauf ihre Aussage vereidigt. Das durfte er auch dann, wenn er\ndie Zeugen als Verletzte ansah. Aus der Vereidigung allein, die\nja auch in den Fällen des § 61 StPO die Regel bildet, läßt sich\nnicht entnehmen, daß das Gericht über sein Recht, die Zeugen\nnach seinem Ermessen unvereidigt zu lassen, geirrt hat.\n\nIm übrigen ist allenfalls für den Zeugen Sc\ndargetan, daß er an dem gestohlenen Paket mit Dirnälkleidern Alleingewahrsam (BGHSt 2, 317, 318) oder wenigstens 1\nMitgewahrsam hatte und damit als Verletzter angesehen werden kann. Daß der Zeugs Kg bei diesem Diebstahl zugegen\nwar, ergibt sich weder aus den Urteilsgründen noch aus den\nAkten (vel. Bl. 2, 3 d.A.). Der Zeuge Fo war\nAngestellter der Firma >: der ein Paket aus dem Hausflur entwendet wurde. Auch wenn Fasselrinner das Paket für\nseine Firma entgegengenommen hatte, hatte er noch nicht den\nMitgewahrsam erlangt (vgl. RG HRR 1939 Nr. 351).\n\nan\n\nL\n\non\nx\n\nBei dieser Sachlage kann es dahinstehen, ob die Vereidigung eines Zeugen, die im Ermessen des Gerichts stand,\nüberhaupt mit der Begründung gerügt werden kann, daß der\nTatrichter sein Ermessen verkannt habe, oder ob nicht\nvielmehr in solchem Falle - wie der Senat schon in BGHSt\n16, 99, 101 zu § 62 StPO angedeutet hat —- die Rüge schon\ndeshalb fehl gehen muß, weil der Tatrichter auch in Kenntnis seiner Ermessensfreiheit den Zeugen hätte vereidigen\nkönnen und diese Ermessensentscheidung vom Revisionsgericht\nnicht nachgeprüft werden könnte.\n\nb) Die sachlichrechtliche Nachprüfung hat bezüglich des\nSchuldspruchs wegen der Diebstähle vom 30. März 1960\nkeinen Rechtsirrtum zuungunsten der Angeklagten ersehen\nlassen. Die Revision ist also insoweit unbegründet.\n\nDer Strafausspruch war jedoch aufzuheben, da es\nnicht ausgeschlossen ist, daß er von der Verurteilung\nin den Diebstahlsfällen vom 13. Januar 1960 beeinflußt\nworden ist.\n\nDr. Geier Willms Kischer\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-14/1-str-347-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-14/1-str-347-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:11.012536+00:00"}}