{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-11-07_1_StR_423_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-11-07","aktenzeichen":"1 StR 423/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Il\n{N\nc+\nev]\n1\n\n|\n|\n\n23/61 2118 076\n\nImNamen des Volkes39\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kioskbesitzer Oskar B ED zu: aEEEEEE\n\ndort geboren an 1915, zur Zeit in Untersuchungshaft, \"\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr: Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mei\n\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 30. Juni 1961 äm Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft mit\nden Feststolluagen hierzu aufgehoben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten in je zwei Fällen wegen Unzucht mit Kindern und wegen Beleidiging sowie\nwegen vier Vergehen gegen das Gesetz über die Verbreitung\njugenddefährdender Schriften zur Gesamtstrafe von einen\nJahr acht Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ihn ferner\ndie Ausübung des Gewerbes als Kioskverkäufer für drei Jahre untersagt. Seine Revision beanstandet den Strafausspruch, ist aber offensichtlich unbegründet bis auf folgenden Punkt:\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten einen Teil der\nUntersuchungshaft deswegen nicht auf die Strafe angerechnet, weil er \"durch sein Leugnen im Ermittlungsverfahren\ndie lange Dauer der Untersuchungshaft selbst verschuldet\"\nhabe. Das ist rechtsfehlerhaft. Wie in der Rechtsprechung\nder Strafsenatedes Bundesgerichtshofs feststeht, darf der\nAngeklagte deshalb allein, weil er die Straftat leugnete,\nweder bei der Strafzumessung noch bei der Entscheidung\nüber die Anrechnung der Untersuchungshaft einen Nechteil\nerleiden; denn das Gesetz verlangt von ihm nicht, daß er\nzur Aufklärung des Sachverhalts beitrage und der Strafverfolgungsbehörde oder dem Gericht den Schuldbeweis durch\nein Geständnis erleichtere (BGHSt1, 103, 105; 1, 105 ff;\n\n5, 238, 239, BGH NJW 1956, 879 Nr. 19; BGH NIW 1956, 1164\nNr. 19; BGH NJW 1956, 1845 Nr. 17; siehe ferner EGH 1 StR\n50/60 vom 8. März 1960; 2 StR 572/53 vom 8. Januar 1954;\n\n3 StR 648/52 vom 17. Dezember 1953; 4 StR 84/54 vom 8.\n\nJuli 1954, 5 StR 345/59 vom 29. September 1959). Umstände,\ndie es rechtfertigen können, die Untersuchungshaft nicht\nanzurechnen, wie 2.B., daß der Angeklagte aus Uneinsichtigkeit leugnete, die Tat zu dem Zwecke abstritt, um das Verfahren hinauszuzögern oder gar durch lügenhafte Behauptungen\n\n- 3.\n\ndie Strafverfolgungsbehörden irre führte oder daß die Untersuchungshaft auf ihn ohne Eindruck geblieben oder aus\neinem anderen Grunde der Verbüßung von Strafhaft nicht\n\n| gleichzuachten ist, hat die Strafkammer bisher nicht festgestellt (vgl. dazu BGH 1 StR 712/54 vom 28. Januar 1955;\n\n1 StR 118/55 vom 20. Mai 1955; 4 StR 563/53 vom 3. Dezenber 1953). Das Urteil muß daher im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben werden. Den Straflausspruch selbst berührt der Rechtsfehler jedoch nicht;\n\ndas Urteil bleibt insoweit bestehen (BGHSt 7, 214).\n\nDr. Geier Willms Hübner\n\nMei Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-07/1-str-423-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-07/1-str-423-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:10.705005+00:00"}}