{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-11-07_1_StR_411_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-11-07","aktenzeichen":"1 StR 411/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Kt\n\n2117 090\n\n1 StR 411/62\n\nET me\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zementarbeiter Martin S EEE aus SB:\ngeboren am EEE 1911 in new/ Jugoslawien,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhei der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rent\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n31. Juli 1961 mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einem Kinde (Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StcB)\nzu einer Gefängnisstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts; sie hat Erfolg.\n\nDas Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte\nvor der Tat, die in den Abendstunden begangen wurde,\neine nicht mehr genau fesistellbare Menge Bier getrunken\nhatte und, als er gegen 25 Uhr nach Hause gehen wollte,\nso betrunken war, daß er nicht mehr allein gehen konnte.\nGleichwchl ist es der Auffassung, der Angeklagte sei für\nseine Tathandlüngen voll verantwortlich, weil er diese\nschon \"geraume Zeit vor dem Nachhausekommen\" des Vaters\ndes Kindes (gegen 22.30 Uhr) begangen habe, sich an die\nEinzolheiten seines Verhaltens genau erinnere und sich\ngegenüber dem Kinde durchaus folgerichtig verhalten habe.\nEs verkennt damit, daß die Plan- und Zweckmäßigkeii der\nHandlungsweise des Angeklagten sowie sein Erinnerungsvermögen an die Einzelheiten der Tat nach ständiger Rechtsprechung keinen unbedingt zuverlässigen Schluß dahin zulassen, daß dieser bei der Ausführung der Tat voll zurechnungsfähig war. Die Fälle rauschbedingter Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit liegen vielfach so, daß\nder Täter die tatsächliche und rechtliche Tragweite sciner Handlungen noch mit dem Verstande erfaßt, infolge\ndes Alkoholeinflusses aber nicht mehr über die Hemmungen\nverfügt, die ihn in nüchternem Zustand möglicherweise\n\nvon der Tat abgehalten haben würden (BGHSt 1, 384, 385;\nBGH GA 55, 269; RGSt 63, 48; 64, 349, 353; 67, 149).\n\nWenn das Landgericht weiter davon ausgeht, daß der\nAngeklagte die Tat \"geraume Zeit vor dem Nachhausekommen\ndes Zeugen MED\" begangen habe, so liegt darin keine\nausreichende Feststellung. Denn das Urteil sagt nichts\ndarüber, zu welcher Zeit die Tat begangen wurde und welche\nMengen Bier der Angeklägie nach der Tat noch zu sich genommen hatte. Wenn es hierzu keine bestimmten Fesistollungen treffen konnte, so mußte es der tatsächlichen und\nrechtlichen Beurteilung seines Zustandes im Zeitpunkt der\nTat anf jeden Fall die für den Angeklagten günsiigste\nMöglichkeit zugrundelegen. Ob es sich daran gehalten hat,\nkann den knappen kusführungen des Urteils nicht entnommen\nwerden.\n\nBei der neuen Verhandlung wird das Landgericht\nsich insoweit um genauere Feststellungen zu bemühen haben.\nSo wäre insbesondere nach Möglichkeit zu klären, wenn\nder Angeklagte in der Wirtschaft weiteres Bier holte,\nwieviel Bier er von dort mitbrachte und wieviel von\ndiesem Bier er beim Eintreffen des Vaters des Opfers\ngetrunken hatte. Außerdem erscheint die Zuziehung eines\närztlichen Sachverständigen geboten, der sich an Hand\nder Feststellungen oder der bei Beachtung des Grundsatzcs\n\"im Zweifel für den Angeklagten\" anzunehmenden Tatumstände über den Trunkenheitsgvad des Angeklagten zur Zeit\nder Tat und dessen Einwirkung auf die Zurechnungsfähig-\n\nPN\n\nkeit des Angeklagten zu äußern hätte.\n\nDr. Geier Wwillms\n\nMai Sanders\n\nHübner\n\n2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-07/1-str-411-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-07/1-str-411-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:10.672175+00:00"}}