{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-11-07_1_StR_407_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-11-07","aktenzeichen":"1 StR 407/61","doktyp":null,"leitsatz":"Aftliche Sammlung: ja\n\nStGB § 176 Abs. INT. 1\n\nZum Verhältnis zwischen der Gewaltanwendung unä der\nunzüchtigen Handlung im Falle des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2 117 08°\nAftliche Sammlung: ja\n\nStGB § 176 Abs. INT. 1\n\nZum Verhältnis zwischen der Gewaltanwendung unä der\nunzüchtigen Handlung im Falle des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB.\n\nBGH,Urt, v. 7. November 1961 - 1 StR 407/61 - LG Mannheim\n\n“UV\n\n=/\n\n1 StR 407/61\n\n‚Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Facharzt für Chirurgie Dr. Georg. Emil Friedrich\nF aus ME, gedoren an 915\nin Sci.\n\nwegen Gewaltunzucht u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7. November 1961, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichte Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesge richtsho\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 7. Juli 1961 wird\nverworfen.\n\nSr hat die Kosten des - Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau\n' und wegen tätlicher Beleidigung in je einem Feli zu\neiner Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis unter\nAnrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und die\nVollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesatzt. In\neinem weiteren Fall der tätlicnhen Beleidigung hat es\ndas Verfahren mangels rechtzeitigen Strafantrags eingestellt. Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts\nbegründete Revision des Angeklagten wendet sich gegen\nseine Verurteilung aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg. j\n\n1. Das Landgericht sieht folgenden Sachverhalt\nals erwiesen an:\n\nDer Angeklagte, der als Chirurg und praktischer\nArzt tätig.ist, behandelte in seiner Praxis die damals\n16 Jahre alte Verkäuferin Ursula Sc wegen einer\nFingerverletzung. Anschließend nahm er eine Höhensonnenbestrahlung vor, zu der er vorher die Einwilligung der\nMutter des Mädchens eingeholt hatte, Für die Bestrahlung\nhatte sich Ursula ganz entkleiden müssen. Danach mußte\nsie sich auf ein Ruhe- und Massagebett legen, wo der\nAngexlagte sie am ganzen Körper mit einem elektrischen\nGerät massierte, um, wie er sagte, die Wirkung der Bestrahlung zu erhöhen.\n\nNach Beendigung der Massage zog sich der Angeklagte\nhinter einer spanischen Wand bis auf die Strümpfe aus,\nlegte sich neben Ursula auf das Ruhebett, umfaßte sie\nmit beiden Armen und drückte sie fest an sich. Das Mädchen wehrte sich sogleich heftig, um von ihm loszukommen. 53 kam dabei zu einem regelrechten Ringkampf. In\ndessen Verlauf versuchte der Angeklagte mehrmals, Ursula zu küssen; auch bemühte er sich, ihr mit seinen Knien\ndie Beine auseinanderzudrücken, um mit ihr zum Geschlechtsverkehr zu gelangen. Schließlich gab er jedoch seine Zu-Gringlichkeiten mit dem Bemerken auf, er wolle nichts nit\nGewalt erreichen.\n\n2. Die Strafkammer hat angenommen, daß der Angeklagte von dem Versuch eines Verbrechens der Notzucht\nfreiwillig zurückgetreten sei, beurteilt aber sein\nGesamtverhalten als gewaltsame Vornahme unzüchtiger\nHandlungen an dem Määchen.\n\nDem Landgericht ist darin zuzustimmen, daß der\nTäter trotz freiwilligen Rücktritts vom Versuch der\nNotzucht doch eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1\nNr. 1 StGB schuldig sein kann. Das ist zunächst dann .\nder Fall, wenn seine Handlung in einzelnen Betätigungen allein den Tatbestand der versuchten Notzucht gemäß 8§ 177, 43 StGB, in anderen ailein den Tatbestand\nder Gewaltunzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, wenn der Täter also nicht bloß den Vollzug des\nBeischlafs vorbereiten und verwirklichen will, seine\nHandlungen vielmehr teilweise, schon für sich genonmen, seiner Sinnenlust dienen oder das Opfer ge-\n\nschlechtlich erregen sollen und er mithin wegen versuchter oder vollendeter Notzucht in Tateinheit nit\neinem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt werden müßte, falls er nicht vom Versuch der\nNotzucht freiwillig zurückgetreten’ wäre (RG GA 62, 142;\nBeHst i1, 152, 154). Eine Bestrafung des Täters aus\n.§ 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann aber auch dann in Frage\nkommen, wenn er ausschließlich den Beischlaf erstrebte\nund sonit — bei Vollendung der Notzucht oder nicht\nfreiwilliger Aufgabe des Versuchs -— seine Bestrafung\nwegen Gewaltunzucht bloß aus dem Gesichtspunkt der\nGesetzeseinheit entfiele (RGSt 23, 225; BGHSt 1, 152,\n156; 7, 296, 300). Nach § 46 Nr. 1 StGB ist nur der\nVersuch als solcher straflos. Der Täter bleibt daher\nzwar von der Strafe aus §§ 177, 43 StGB verschont. Dagegen wird seine Strafbarkeit nach § 176 Abs, I Nr. 1\nStGB nicht berührt, wenn sein Verhalten bis zum Rücktritt vom Notzuchtsversuch den Tatbestand der Gewalt- °\nunzucht erfüllt. So liegt es hier, wie das Landgericht\nfestgestellt haft.\n\nUnter unzüchtigen Handlungen im Sinne des § 176\nAbs. 1 Nr. 1 StGB sind Handlungen zu verstehen, die objektiv das’ Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzen und subjektiv in\nwollüstiger Absicht vorgenommen werden, also auf\nErregung oder Befriedigung eigener oder fremder G=-\nschlechtslust gerichtet sind.\n\n-5.\n\nDas Landgericht sieht in dem Verhalten des Angeklagten in seiner Gesamtheit,soweit er mit seinem\nnackten Körper den nackten Körper des Mädchens berührte und an sich:preßte, in den dabei vorgenommenen Versuchen, das Mädchen zu küssen, sowie in dem\nBerühen, mit seinem entblößten Knie zwischen die Oberschenkel des Nädchens zu kommen, um sie zur Vorbereitung des beabsichtigten Geschlechtsverkehrs auseinanderzuzwängen, unzüchtige Handlungen im Sinne’ des\n§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Es führt dazu ohne Rechtsirrtum aus, daß dieses Verhalten des Angeklagten das\nScham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletze. Daß der Angeklagte seine Handlungen\nauch in wollüstiger Absicht vorgenommen hat, erörtert\n: das Landgericht zwar nicht näher. Insoweit bedurfte\nes aber auch keiner besonderen Ausführungen, weil sich\ndie wollüstige Absicht des Angeklagten ohne weiteres\naus der Sachlage ergab. Der Fall RGSt 63, 227 liegt\nanders. Die Entscheidung BGHSt 1,152, 154 besagt\nnichts für die hier zu entscheidende Rechtsfrage,\nweil in jenem Falle der Täter von dem Versuch der\nNotzucht nicht freiwillig zurückgetreten und mır zu\nprüfen war, ob mit dem Notzuchtsversuch ein Verbrechen\nnach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB tateinheitlich zusammenhing '\n\nRechtsfehlerfrei ist ferner die Annahme dss\nLandgerichts, daß der Angeklagte äie: Unzuchtshandlungen an Ursula mit Gewalt verübte, nämlich durch Umfassen und Ansichpressen das Mädchens, durch das Ringen\nmit ihm und das Kraft erfordernde Bemühen, ihm die\n\nSchenkel auseinanderzudrücken.\n\nAllerdings setzt § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nvoraus, daß die angewandte Gewalt das Mittel zur\nVornahme der unzüchtigen Handlung ist (RGSt 64,\n113, 115; RG JW 1925, 2135 Nr. 4; RG HRR 1940, 1423;\nBGH MDR 1959, 589 Nr. 92).Daraus hat die Recht=-\nsprochung gefolgert, Gaß die Gewaltanwendung der unzüchtigen Handlung vorausgegangen sein muß (R6GSt 63,\n227; JW 1925, 2155 Nr. 4; JW 19539, 450 Nr. 3; ebenso\nbislang die Rechtsprechung des BGH, vgl. Urteile\nvom 1. März 1956 - 4 StR 37/55, vom 24. April 1956 - 5 StR\n18/56, vom 14. Mai 1957 - 5 StR 95/57 und vom 7. Oktober 1958 - 1 StR 282/58; ferner Kohlrausch/Lange, StGB\n‘43. Aufl. § 176 Ann. II 3; Schönke/Schröder, StGB\n10. Aufl. § 176 ‘Anm. II 2). Indessen ist das hier,\nwäre dieser Rechtsprechung uneingeschränkt zu folgen,\nentgegen der Meinung der Revision der Fall. Denn der\nAngeklagte mußte erst das Mädchen gewsltsam umfassen\nunä an sich pressen, ehe er mit seinem nackten Körper\nden nackten Körper des Mädchens berühren konnte. Und\ndas gewaltsame Festhalten des Mädchens bei dem Ringkampf lag - jedenfalls teilweise - vor den späteren\nBerührungen unä den Ysrsucnen, es zu küssen und\nsein Knie zwischen ihre Oberschenkel zu pressen.\nInsoweit ist es nicht richtig, wenn das Landgericht\ndiese Handlungen als unmittelbar mit der Gewaltanwendung durch den Angeklagten zusammenfallend ansieht. Auch vom Stanäpunkti. der bisherigen Rechtsprechung aus genügt es zur Anwendung des } 175\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB, daß die von dem Täter begangenen\nGewalttätigkeiten nur zum Teil den unzüchtigen Handlungen vorausgegangen sind (RG Ji/ 1929, 1025 Nr. 20;\nsowie Urteile des BGH vom 24. April 1956 - 5 StR\n78/56, vom 14, Mai 1957 - 5 StR 95/57 und vom 7. Iktober 1958 - 1 StR 282/58): Es kommt’also auch von\ndiesem Standpunkt aus nicht darauf an, ob etwa\neinzelne unzüchtige Handlungen des Angeklagten\n\nwie die Versuche, die Oberschenkel des Mädchens\nauseinanderzuzwängen, zugleich Gewalttätigkeiten\ndarstellten.\n\nAbgesehen hiervon trägt der Senat aber auch\nBedenken,an dem Satz, daß die Gewalt der unzüchtigen Handlung vorausgegangen sein muß, in dieser\nAllgemeinheit festzuhalten. Er umschreibt nur ungenau, worauf es bei § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ankommt.\nEs gibt zwar Fälle, in denen Gevaltanwendung und unzüchtige Handlung in dem Sinne \"zusammenfallen\", daß\nder Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfüllt ist, wie etwa dann, wenn eine Prau sich freiwillig den Schlägen eines Sadisten preisgibt. Dann ist\ndie Gewaltanwendung nicht das Mittel für die Vornahme\nder unzüchtigen Handlung. Dasselbe muß gelten bei\ngewaltsamen Handlungen, die der Täter zwar in wollüstiger Absicht vornimmt, denen aber nach ihrem äußeren\nkrscheinungsbild die Geschlechtsbezogenheit fehlt,\ndie also, nach diesem ärscheinungsbild beurteilt,\n\ndas Scham- und Sittlichkeitsgefühnl noch nicht verletzen, wie etwa ein in wollüstiger Absicht erfolgender Würgegriff zum Hals einer Frau (vgl. BGH Urt.\n\nvom 1. Mai 1956 - 4 StR 37/56). Der über solche Fälle\nhinausreichende verallgemeinernde Satz, daß die Gewaltanwendung der unzüchtigen Handlung vorausgegangen sein\nmuß, ergibt sich jedoch weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch ist er mit seinem Zweck vereinbar; er\nschränkt vielmehr den Tatbestand des § 176 Abs. 1\n\nNr. 1 StGB über Gebühr ein {(Maurach, Deutsches Strafrecht Besonderer Teil 3. Auflage § 50 IIIAle;\n\nvgl. auch Mezger in IK, 8. Aufl. § 176 Anm. 3 a). Des- .\nhalb muß § 176 Abs. 1-Nr. 1 StGB immer dann Anwendung\nfinden, wenn die Gewalt Mittel zur Überwindung eines\ntatsächlich geleisteten oder vom Täter als bevorstehend vermuteten ernsthaften Widerstandes ist\n\n(Mezger aa0). Das kann sehr wonl auch dann der Fall\nsein, wenn die Gewaltanwendung und die unzüchtige\nHandlung zusammenfailen, und zwar immer dann, wenn\n\ndie Handlung gegen den Willen der Frau vorgenommen\nwird und die Gewaltanwendung zugleich, wenn auch\n\nnur zum Teil, der lLustbefriedigung wie der Wiilensbeugung der Frau dient (Bohne JW 1929, 1015, 1016).\nDer Senat braueliteaber diese Frage nicht abschließend\nzu entscheiden, da es für die Entscheidung darauf nicht\n\nankam.\n\nDie weiteren Angriffe der Revision gegen das angefochtene Urteil gehen fehl. Soweit sie den Schuldspruch angreifen, wenden sie sich im wesentlichen in\nunzulässiger -Weise gegen die Feststellungen des\nLandgerichts, die frei von Widersprüchen sind, unä\ngegen die Beweiswürdigung, die keinen Rechtsfenler\n\n09.\n\nenthält. Das Landgericht hat sich ausreichend auch\n\nmit der subjektiven Tatseite befaßt und insbeson-\n\ndere das Bewußtsein des Angeklagten, Gewalt zu gebrauchen, mit zwar kurzen, aber angesichts des festgestellten Sachverhalts ausreichenden Erwägungen ohne\nRechtsirrtum bejaht. Entgegen der Meinung der Revision\nhat das Landgericht nicht gegen allgemeine Erfehrungssätze oderjäie Denkgesetze durch die Feststellung\nverstoßen, daß der Angeklagte gegen das Mädchen\n\n10 - 15 Minuten lang Gewalthandlungen verübte und\ndennoch nicht zum Ziele kam, Die Revision scheint zu\nmeinen, eine wirkliche Anwendung von Gewalt gegenüber\neinem 15jährigen Nädchen hätte wegen der körperlichen Überlegenheit des Mannes in äieser Zeit zum\nErfolg führen müssen. Ein solcher Erfahrungssatz\n\nläßt sich jedoch nicht aufstellen.\n\nDadurch, daß das Landgericht ohne nähere Begründung und möglicherweise rechtsirrig einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch der Notzucht annimmt, ist\n\nder Argeklagte nicht beschwert.\n\nDa auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen,\nvar die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nDr. Geier illms Hübner\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-07/1-str-407-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-07/1-str-407-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:10.647889+00:00"}}