{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-10-31_1_StR_410_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-10-31","aktenzeichen":"1 StR 410/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_410/61\n\n21271 044\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fahrlehrer Leopold K EEE aus SB-GE, zevoren am EEE 1913 in TEE, xr. 1\n\nÖsterreich),\nzur Zeit in Untersucherungshaft,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr, Sanders\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat (iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts München II vom 31. Mai 1961 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wirä die Untersuchungshaft seit dem 1. Juni 1961\nangerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.\n\n: Von Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der Fahrlehrer ist,\n\nwegen Notzucht in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchtungshaft verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt, weil er an\neinem Abend im November und an einem Vormittag im Dezember\n1958 seine damals 25 Jahre alte Fahrschülerin Margarethe\nFEB in seinem hinter dem Unterrichtsraum seiner Fahrschule\nliegenden Büro mit Gewalt zur Duldung des außerehelichen\nBeischlafs genötigt hat. Die Revision des Angeklagten rügt\ndie Verletzung des sachlichen Rechts. Sie wendet sich vor\nallem gegen die Ausführungen des Landgerichts zur inneren\nTatseite; das Landgericht habe nicht genügend geprüft, ob\nder Angeklagte nicht den Widerstand der Margarethe Fi»\nfür nicht ernstlich gehalten habe. Ferner wendet die Revision sich gegen die Strafzumessung, insbesondere die Versagung mildernder Umstände,\n\nDie Revision hat keinen krfolg.\n\n1, Die Gewaltanwendung durch den Angeklagten hat das\nLandgericht in beiden Fällen der Verurteilung rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Angeklagte hat in beiden Fällen die\nTür seines Unterrichtsraums abgeschlossen und den Schlüssel\nzu sich gesteckt. Er hat “argarethe FEW, die sich gegen\ndas Vorhaben des Angeklagten spreizte und sich mit ihren\nFüßen dagegenstemmte, zu der Liegestätte in sein neben dem\nUnterrichtsraum befindliches Büro gezogen, hat trotz ihrer\nWeigerung, sie wolle \"das\" nicht, sie wolle \"nach Hause\",\nsie wolle \"raus\", von seinem Vorhaben nicht abgelassen, ihr\nHose und Schlüpfer bis zu den Oberschenkeln heruntergezogen,\n\n- 3.\n\nobwohl sie die Hose festzuhalten trachtete, sie mit einem\nStoß auf die Liegestätte zum Sitzen gebracht (Fall 1 UA 4)\noder sie darauf geworfen (Fall 2 UA 5), ihr dann Schuhe,\nHose und Schlüpfer ausgezogen und dabei ihre Versuche,\nsich zu erheben, dadurch vereitelt, daß er sie \"mit wieder\nholten heftigen Stößen auf die Brust niederhielt\" (Fall ı\nUA 5! oder sie \"seine Faust auf ihre Brust pressend, niede\ndrückte\" (Fall 2 UA 6). Obwohl sie weinte und jammerte und\nihn im zweiten Fall weinend bat, \"es\" nicht wieder zu mach\n(UA 6), hat er sie auf der Liegestätte festgehalten und mi\nseinen Beinen ihre Beine festgeklemmt (Fall 1 UA 5) oder\nmit seinen Beinen ihre Beine so auseinandergespreizt (Fall\nUA 6), daß er gegen ihren Willen sein erregtes Glied in\nihre Scheide einführen konnte, wobei es beim ersten Verkeh\nzur Defloration des Mädchens kan.\n\n2. Das Landgericht hat such ausreichend dargetan, daß\nder Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat, insbesondere, da\ner erkannt hat, das Mädchen setze seinem Vorhaben ernsthaf\nten Widerstand entgegen. Di: Angriffe der Revisionsbegründung in diesem Punkt richten sich im wesentlichen nur gege\ndie Feststellungen des Landgerichts, die widerspruchsfrei\ngetroffen sind, und gegen seine Beweiswürdigung, die keine\nVerstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen die\nDenkgesetze erkennen läßt,\n\nEntgegen der Meinung der Revision durfte das Landgericht aus der Tatsache, daß der Angeklagte in beiden Fällen nicht nur die Tür des Unterrichtsraums abschloß, sondern außerdem den Schlüssel_abzog und zu sich steckte, ohr\nVerstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze oder die Denkgesetze schließen, daß er mit der Möglichkeit eines Widerstandes des Mädchens rechnete und entschlossen war, dieser\nerforderlichenfalls mit Gewalt zu brechen. Wenn das Landg:\n\nr-\n\nen\n\nw\n\n- 4 -\n\nricht weiter daraus, daß das Mädchen sich gegen das Bemühen\ndes Angeklagten, es in sein Büro hineinzuziehen, “\"spreizte\"\nund sich mit den Füßen dagegen stemmte, und daß es mit aller Entschiedenheit erklärte, es wolle \"nach Hause\" oder\nraus\", schließt, daß der Angeklagte den Widerstand des Mädchens als ernsthaft erkannt hat, also erkannt hat, daß seine\nVerführungsversuche (\"komm doch, komm doch\" UA 4) ohne Erfolg geblieben waren, so ist das aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt von der Erwäzung des Landgerichts, der Angeklagte habe aus dem Widerstand des Mädchens gegen sein Bemühen, es teilweise zu entkleiden, aus seinen Versuchen, sich von der Liegestätte zu\nerheuen, die er nur dadurch vereiteln konnte, daß er es\ndurch wiederholte heftige Stöße auf die Brust niederhielt\n(Fall 1 UA 5) oder durch Pressen seiner Faust auf die Brust\nniederdrückte (Fall 2 UA 6), aus dem Jammern und Weinen und\n(im zweiten Fall) auch aus der dabei ausgesprochenen Bitte,\n\"es\" nicht wieder zu machen, bis zuletzt, als ihm durch\nFestklemmen der Beine seines Opfers (Fall 1 UA 5) oder durch\nderen Auseinanderspreizen mit seinen Beinen (Fall 2 UA’6} der\nGeschlechtsverkehr gelang, erkannt, daß das Mädchen mit\neinem Geschlechtsverkehr immer noch nicht einverstanden war.\n\nMargarethe FO Y2t sich nicht etwa nur mit Worten gewehrt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 13, Oktober 1955\n- 1 StR 359/55, GA 1956, 317), sondern einen zwar nicht\nsehr starken, aber doch längeren und immer wieder einsetzenden und mit Tränen, ablehenden Äußerungen und Bitten verbundenen Widerstand geleistet, der nach den Feststellungen\ndes Landgerichts als ernsthafter Widerstand erkennbar war\nund auch vom Angeklagten als solcher erkannt worden ist.\n\n.- 5 -\n\nDie Ausführungen des Landgerichts zu diesem Punkt in\nseiner Beweiswürdigung sind zwar nicht besonders eingehen\nsie erscheinen dem Senat aber, insbesondere auch unter Be\nrücksichtigung der insoweit getroffenen, ins einzelne geh\nde tatsächlichen Feststellungen ausreichend, um die Verur\nteilung des Angeklagten zu tragen.\n\nDas Ergebnis entspricht der Meinung von Rechtsprechu\nund Rechtslehre, daß an den Irrtum des Täters über das Ei\nverständnis des Opfers oder das Vorliegen eines nicht ern\nlichen Widerstandes strenge Anforderungen zu stellen sind\n(vgl. Urteil des erkennenden Sentas vom 14. Juli 1955\n- 1 StR 728/54, GA 1956, *. 316; Maurach GA 1956, -. 305;\nSchönkefSchröder, Strafgesetzbuch, 10. Aufl. 1961 en7T#ß\nAnn: ITTD)eiae-\n\n3. Die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Be:\ndenken. Insbesondere hat das Landgericht sich mit der Fra:\n[der mildernden Umstände eingehend auseinandergesetzt. Es\nhat dabei alle Umstände, die für die Wertung der Tat und\ndes Täters in Frage kommen konnten, gegen einander abgewogen und ist mit Rücksicht auf die Schwere des von dem Ang:\nklagten begangenen Unrechts und das Maß seiner Schuld zur\nVerneinung mildernder Umstände gekommen. Ein Rechtsfehler\nin der Strafzumessung ist nicht zu erkennen.\n\nOb das Landgericht das von der Staatsanwaltschaft beantragte Verbot der Ausübung des Berufs als Fahrlehrer mit\nzutreffenden rechtlichen Erwägungen abgelehnt hat, habte\nder Senat nicht zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft hat\n\n:GB\n\n-6 -\n\nkeine Revision eingelegt. Der Angeklagte ist durch die\nEntscheidung des Landgerichts insoweit nicht beschwert,\n\nDr. Geier Seibert Hübner\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-31/1-str-410-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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