{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-10-31_1_StR_406_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-10-31","aktenzeichen":"1 StR 406/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“A 4\n1_StR_406/61 2121 04383\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Karl s ED ‚„ ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1910 ir rc, zu:\n\nZeit in Hafi,\nwegen schweren Diobstahls i.R.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesirichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat RED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellier red\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannits\n\nAuf die Revision des Angeklagien gegen das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal vom 9. Juni 1961\nwird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung\nüber die Anrechnung der Untersuchungshaft, zugleich\nüber die Kosten des Rechtsmitiels, an das Landgexicht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n5%\n\ngründe\n\nen a un\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.\nSeine Revision bleibt ohne wesentlichen Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch ist rechtlich einwandfrei.\n\n\"Ungereimtheiten\", die sich insbesondere bei der\nBestrafung von Kraftfahrzeugdiebstählen ergeben, liegen\nin der starren Finzelregelung des § 243 SiGB begründet und\nkönnen nur durch eine Änderung des Gesetzes beseitigt werden.\n\nWas ein Gegenstand hauswirtschaftlichen Verbrauchs\nist (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 § 4GB), beurteilt sich zwar nach\nvondelbarer Verkehrsauffassung. Diese sieht jedoch eine\nWolldecke, wie sie der Angeklagte aus einem verschlossenen\nKraftvagen stahl, bisher nicht als zum Verbrauch bestimmt,\nsondern als einen Gebrauchsgegenstand an (zu diesen Begriffen RGSt 46, 379 und 422; 53, 229). Die Behauptung der\nRevision, der Angeklagte habe die Decke nur für eine Nacht\n\nbenutzen wollen, steht im Widerspruch zu dem festgestellten\nSachverhalt.\n\nRechtlich zutreffend hat das Landgericht den\n§ 248 a StGB mit der Begründung nicht angewendet, das\nder Angeklagte von seinem Tagesverdienst sich auf redliche Weise hätte ein Unterkommen für die Tatnacht beschaffen können (BGHSt 5, 263, 264). Wie das Urteil entgegen der Behauptung der Revision ausdrücklich feststellt,\nbesaß er bei Ausführung der Tat von seinem Verdienst noch\n5.-— DM. Ob die Strafkammer den Wert der Wolldecke von\n18.-- DM zu Recht nicht als gering angesehen hat, kann\n\n3.\n\ndaher auf sich beruhen (vgl. dazu BGH 1 StR 563/54\nvom 23, November 1954).\n\nDie Beweiswürdigung des Tatrichters ist frei von\nWiderspruch, verstößt auch nicht gegen Denkgesetze. Daß\ndie Strafkammer unzulässig den Inhalt polizeilicher Ermittlungsakien verwertete, hat die Revision nicht dargetan.\n\n2. Den Strafausspruch beanstandet die Revision\nebenfalls zu Unrecht.\n\nDas Landgericht hat nicht die rückfallbegründende\nVorstrafen des Angeklagten straferschwerend gewertet,\nsondern seinen Hang zu Diebstählen, dem er trotz \"einer\nReihe empfindlicher Vorstrafen\", allein in sieben Fällen\nwegen Diebstahls, wiederum nachgab. Diese Erwägung ist\nrechtlich bedenkenfrei; sie widerspricht nicht der Entscheidung BGH 3 StR 101/53 vom 17. September 1953 (= MDR\n1954, 18 zu § 267 Abs, 3 StPO). Das Landgericht durfte\nes dem Angeklagten straferschwerend anrechnen, daß er,\nobschon bereits überführt, — demnach ohne Schuldeinsicht\nsein Leugnen hartnäckig und dreist fortsetzte (BGHSt 1,\n103, 105; 1, 105, 107)\n\nMit der Strafe aus dem Urteil des Schöffengericht:\nBielefeld vom 23. Mai 1961 - 6 Ms 96/59 - eine Gesamtstrafe zu bilden, war rechtlich nicht möglich, da jenes\nUrteil erst am 16. Juni 1961 - nach der Hauptverhandlung\nin der vorliegenden Sache - rechtskräftig wurde (BGH IM\nNr. 6 zu § 79 StGB). Inzwischen wird der Angeklagte die\nStrafe verbüßt haben.\n\n3. Dagegen rügt die Revision mit Recht, daß das\nUrteil nichts über die Anrechnung der Untersuchungshaft\nverlauten läßt, in der sich der Angeklagte - mit Unterbrechung durch die unter 2) erwähnte Strafhaft - befindet\n(BGHSt 3, 327, 330). Die Entscheidung darüber muß die\nStrafkammer nachholen; sie wird dabei auch über die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft während des\nRevisionsverfahrens zu befinden haben (vgl. BGH IM Nr. 5\nzu § 60 StGB, auch BGH 4 StR 409/52 vom 18. September\n1952 und 5 StR 848/52 vom 5. Februar 1953). Dazu ist die\nSache an das Landgericht zurückzuverweisen; im übrigen\nmuß die Revision verworfen werden (BGHSt 7, 214).\n\nDr. Geier . \"Seibert Hübner\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-31/1-str-406-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-31/1-str-406-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:10.396077+00:00"}}