{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-10-31_1_StR_309_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-10-31","aktenzeichen":"1 StR 309/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ä£\n\n1_StR_309/61\n\n2117 087\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Johannes Aloysius\nEEE, seboren am PERS GEBE in\n\nsur Zeit in Untersucherungshaft,\n\nwegen Betrugs\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 31.\n\nOktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat (D\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Stuttgart vom 17. Januar 1961 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des R@echtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 18. Januar\n1961, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nAr\n\n4_StR_ 309/61\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Johannes Aloysius aus\n\nzur Zeit in Untersucherungshaft,\n\nwegen Betrugs\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 31. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellterg\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Stuttgart vom 17. Januar 1961 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des R@chtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 18. Januar\n1961, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen 19, davon\n13 fortgesetzten, Vergehen des Betrugs zur Gesamtstrafe von\nvier Jahren Gefängnis und zu Geldstrafen von insgesamt\n43 100 DM verurteilt. Im übrigen hat es ihn freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Der Verteidiger hat in seiner Revisionsbegründung zulässigerweise das\nRechtsmittel auf die 13 Fälle des fortgesetzten Betruges\nbeschränkt. Darin liegt die Zurücknahme des Rechtsmittels\nhinsichtlich der übrigen Fälle. Die Revision bleibt erfolglos.\n\nI. Die Verfahrensrügen:\n\n1.} Die Beanstendung der Revision, daß die beiden an\nder Entscheidung beteiligten Schöffen nicht hätten mitwirken dürfen, weil sie ebenso wie der Hauptgeschädigte Dig\nin Stuttgart wohnhaft seien, ist offensichtlich unbegründet.\nEs wäre vielmehr das Gesetz verletzt worden, wenn aus dem\nangegebenen Grunde anstelle der berufenen Schöffen andere\nbeigezogen worden wären.\n\n2.) Aus der behaupteten Tatsache, daß die Schöffin\nFEED sich während einer Verhandlungspause mit dem Zeugen BB privat unterhalten habe, 1äßt sich kein die Revision begründender Verfahrensverstoß entnehmen, zumal da\ndie Revision nicht einmal behauptet, daß die Schöffin sich\nmit dem Zeugen über die den Gegenstand der Hauptverhandlung bildenden Straftaten unterhalten habe.\n\n- 3 -\n\n3.) Der Angeklagte rügt, daß sich der Zeuge Stg@vor\nseiner Vernehmung - offenbar während der Vernehmuna des\nAngeklagten - im Sitzungssaal aufgehalten habe. Das verstieß zwar gegen § 24% Abs. 4 StPO, wonach die Vernehmung\ndes Angeklagten in Abwesenheit der zu vernehmenden Zeugen\ngeschieht. Diese Bestimmung ist jedoch nur eine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (RGSt 40, 157, 158).\n\n4.) Der Angeklagte rügt weiter, daß zur Frage seiner\nverminderten Zurechnungsfähigkeit kein Sachverständiger gehört worden sei. Die Rüge ist unbegründet,\n\nDie Revision gibt selbst nicht an, aus welchem Grund\ndie Strafkammer sich zur Vernehmung eines Sachverständigen\nhätte gedrängt sehen sollen. Umstände, die Zweifel an der\nvollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hätten hervorrufen können, sind nicht ersichtlich. Ein Antrag auf Begutachtünginen Sachverständigen wurde nicht gestellt. Im\nGegenteil, der Angeklagte hatte sich hartnäckig geweigert,\nsich auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, wobei die Weigerung nicht auf den Sachverständigen Dr. Mauch\nbeschränkt war (vgl. seine Beschwerdeschrift vom 25. Juli\n1960 Bl. 266 d.A.).\n\n5.) Die Rüge des Angeklagten, daß er im Falle Maria\nund Dr. Fritz FÜ \"verurteilt worden sei, obwohl laut\nEröffnungsbeschluß das Verfehren wegen eines solchen Falles nicht eröffnet gewesen sei, ist zwar verspätet erhoben. Da es sich aber bei der Frage, ob ein ordnungsmäßiger\nEröffnungsbeschluß vorliegt, um eine VerfahrensvoraussetzuNnd\nhandelt, deren Vorhandensein von Amts wegen zu prüfen ist;\n\n- 4 -\n\nist auch auf diese Rüge einzugehen. Sie ist ebenfalls unhegründet.\n\nIm Eröffnungsbeschluß war dem Angeklagten, wie er\nselbst vorbringt, ein fortgesetzter Betrug zum Schaden der\nMaria FÜ zur Last gelegt. Wenn die Strafkammer im Urteil auf Grund der Beweisaufnahme feststellte, daß das\nerste Darlehen von 24 000 DM von dem Ehemann Fig zegeben worden war, so hielt sie sich im Rahmen des ihr zustehenden Umgestaltungsrechts (§ 264 StPO). Es handelt\nsich trotz dieser Änderung um dieselbe Tat, die dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt war.\n\n6.) Soweit der Angeklagte in verschiedenen Punkten\ndic Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, ist die Rüge\nverspätet. Schon aus diesem Grunde kann das Revisionsgericht nicht darauf eingehen.\n\nII. Die Sachrüge:;\n\nDas Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDer Angeklagte hat sich nach den Feststellungen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in zahlreichen Fällen Darlehen gewähren lassen. Dabei täuschte er die Darlehensgeber zum Teil über die gewährte Sicherheit, indem\ner ihnen Musikautomaten übereignete, die ihm nicht gehörten oder die er schon an ändere übereignet hatte, so daß\ndie Darlehensgeber entgegen ihrer Annahme und trotz ihres\nguten Glaubens kein Eigentum erwarben, da ihnen die Automaten nicht übergeben wurden (§§ 930, 932, 933 BGB). Auch\nim Falle Fü, in dem der Angeklagte dem Dr. Frage\nFü zesen Zahlung von 24000 DM zehn Musikautomaten\n\n-5.\n\n\"übereignete\", die der Angeklagte nach einem Jahre zurückzukaufen versprach, hat der Geldgeber kein Eigentum erworben, da die Automaten an Dr. Fritz Fü nicht übergeben\nwurden, sondern der Angeklagte sie alsbald pachtete, die\nGeräte also in seinem Besitz blieben.\n\nZum Teil täuschte der Angeklagte die Darlehensgeber\nüber seine \"Liquidität\". Damit will die Strafkammer ersichtlich ausdrücken, die Vermögensverhältnisse des Angeklagten seien zu der gegebenen Zeit, wie dem Angeklagten\nbekannt gewesen sei, derart gewesen, daß die Rückzahlung\nvon vornherein in Frage gestellt war. Die Annahme einer\nTäuschungshandlung begegnet auch insoweit keinen Bedenken,\nEs handelte sich fast durchweg um sehr kurzfristige Darlehen (zum Teil nur für einen Tag). Auf die Vermögenslage und die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt\nder Darlehenshingabe kam es daher entscheidend an. Der Angeklagte mußte sich durch kurzfristige Darlehen, die er\nzur Zeit der Fälligkeit nicht zurückzahlen konnte, über\nseine Zahlungsschwierigkeiten hinweghelfen,\n\nZwar hat die Strafkammer dem eigenen Vorbringen des\nAngeklagten entnommen, daß dieser zu jener Zeit\n140 000 DM in schweizer Grundstücken angelegt hatte {S 31 UA\nAuf diese Werte hatten die Gläubiger aber keinen Zugriff,\nzumal es sich hier nach den Feststellungen um Spekulationsgeschäfte handelte und der Angeklagte sich dabei eines\n\"Kompagnons\" bediente.\n\nDie Strafkammer stellt fest, daß die Darlehensgeber\ndurch diese Täuschungshandlungen in Irrtum versetzt und\nzur Hingabe der Darlehen veranlaßt wurden. Es ist im ge-\n\n-6-\n\ngebenen Falle auch die Feststellung nicht zu beanstanden,\ndaß für einzelne Darlehensgeber außerdem noch die Vorspiegelung eines bestimmten Verwendungszweckes mitbestimmend\nwar. Denn für die Geldgeber war es hier, wo es auf die\nRückzahlungsfähigkeit des Darlehensnehmers ankam, von er=-\nheblicher Bedeutung, daß die gewährten Darlehen zu gewinnbringenden und möglichst sicheren Geschäften verwendet wurden, nicht aber zu riskanten Auslands- oder gar Schnuggelgeschäften, wozu sie der Angeklagte entgegen seinen Versprechungen verwendete. Soweit der Angeklagte vorspiegelte,\ner wolle mit dem gewährten Darlehen die Musikautomaten bezahlen, die er den Darlehensgebern zur Sicherheit übereignete, liegt darin zugleich eine Täuschung über die zu gewährende Sicherheit (so bei den Darlehen a) und b) der\nHedwig Ebinger und dem Darlehen a) im Falle Schienle,\n\nSs. 21, 22, 41 UAs,o\n\nDurch die Darlehensgewährung wurden die Geldgeber in\nihrem Vermögen geschädigt. Es kommt für die Vermögensbeschädigung nach § 263 StGB allerdings nicht darauf en,\nin welchem Ausmaß die Gläubiger schließlich wieder zu ihren\nGeld gekommen sind. Für die Schadensfeststellung ist vielnehr maßgebend der Zeitpunkt der Darlehensgewährung. Es\nkommt darauf an, welchen Wert der Rückzahlungsanspruch zu\ndiesem Zeitpunkt im Verhältnis zum hingegebenen Darlehensbetrag hatte. (RGSt 74, 129, 130). Davon geht ersichtlich\nauch die Strafkamner aus. Sie führt im Falle der Hedwig\nEB aus, bereits zum Zeitpunkt der Verfügungen dieser\nDarlehensgeberin sei eine Gefährdung ihres Vermögens eingetreten, weil die Person des Angeklagten allein keine genügende Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen\ngeboten habe, Die Strafkammer meint also, der Rückzahlungs-\n\n- 7 -\n\nanspruch habe, weil die Rückzahlung nicht gewährleistet\nwar und auch keine hinreichende rechtswirksame Sicherung\ngegeben wurde, einen geringeren Wert gehabt, als der hingegebene Darlehensbetrag. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden., Wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, soll\ndiese Erwägung auch für alle übrigen Darlehen gelten, soweit die Strafkammer darin einen Betrug gesehen hat,\n\nBei dem gegebenen Sachverhalt geht die Strafkammer\nmit Recht davon aus, daß der Angeklagte keinen Anspruch\nauf die gewährten Darlehen hatte, Darin liegt die Rechtswidrigkeit des erlangten Vermögensvorteils. Nach den Feststellungen war sich der Angeklagte dessen bewußt; seine\nAbsicht war bei den Täuschungshandlungen auf die Erlangung der ihm nicht zustehenden Darlehen gerichtet,\n\nEntgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer\nauch im übrigen den inneren Tatbestand des Betrugs hinreichend festgestellt. Der Angeklagte wußte, daß die Rückzablungsansprüche der Darlehensgeber von vornherein gefährdet waren, Er kannte, wie sich aus dem Urteilszusammenhang\nergibt, alle Umstände, die die Ansprüche seiner Gläubiger\nin ihrem Wert gegenüber der hingegebenen Darlehenssumme\nminderten,\n\nDaß die Strafkammer den Nachweis \"mangelnder Rückzah-Iungsabsicht\" nicht für geführt erachtet, schließt den\nSchädigungsvorsatz nicht aus, Der Täter braucht nicht die\nAbsicht zu haben, seine Geldgeber endgültig um die hingesebenen Beträge zu prellen; es genügt, daß er die erhebliche Vermögensgefährdung seiner Gläubiger kennt und billigt-Daß dies hier der Fall war, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen.\n\n-8 -\n\nDaher sind auch die Strafzumessungsgründe nicht zu\nbeanstanden, soweit sie sich mit dem vom Angeklagten verursachten Schaden befassen. Sie lassen auch im übrigen\nkeinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nSoweit der Angeklagte die Feststellungen der Strafkammer angreift und einen anderen Sachverhalt vorträgt,\nkann dies im Revisionsverfahren, in dem allein von den\nFeststellungen des Tatrichters auszugehen ist, nicht: berücksichtigt werden (§ 337 StPO).\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\n\nDr. Geier Seibert Hübner\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-31/1-str-309-61","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 933","ref_norm":"933","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-31/1-str-309-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:10.372927+00:00"}}