{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-10-26_1_StR_548_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-10-26","aktenzeichen":"1 StR 548/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"sin 540/ 2190 098\n\n3_StR_54\n\nIm Naınen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Alois L CE zus SED, scboren sn\nGEB 1930 in mE en zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Einbruchsdiebstahl i.R.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20, Februar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundeszrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr, Hübner\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bamberg vom 26. Oktober 1961\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte in den Fällen\n2 a unä b der Urteilsgründe statt wegen eines\neinfachen una eines schweren Diebstahls i.R.\nwegen eines in Fortsetzungszusammenhang mit einem\neinfachen Diebstahl i.R. begangenen schweren Diebstahls i.8. verurteilt ist,\n\nb: im Strafaussvruch hinsichtlich der beiden Einzelstraffen in den Fällen 2 a und b der Urteilsgründe\nung der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückveiwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nm —— ur Henne ie en\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen\nmehrerer einfacher und schwerer, im Rückfall und\nteilweise gemeinschaftlich begangener Diebstähle,\ndavon einen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und\nwegen zweier Betrugstaten, davon eine in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\nist im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Die\nAnwendung des Tatbestands der Notentwendung {§ 248 a\nStGB} statt des Tatbestands des Diebstahls oder Schweren\nDiebstahls im Rückfall nat das Landgericht zutreffend\nabgelehnt. Es hatte danach keinen Anlaß, sich hinsicht-=\nlich der betrügerischen Veräußerung der gestohlenen\nSachen an Dritte noch besonders mit der Anwendbarkeit\ndes § 264 & StGB (Notbetrug)! auseinanderzusetzen. Daß\nes den Angeklagten im Falle 3 a) der Urteilsgründe,\nin dem er die den Zugang zu einem Steinbruch verschliceßende Planke nach Aufsprengen des daran angebrachten Vorhängeschlosses Öffnete, nicht wegen schweren\nDiebstahls nach § 245 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt hat,\nkann diesen nicht beschweren.\n\nJeäoch kann die Verurteilung wegen zweier selbständiger Hanälungen in den Fällen 2 a) und b! der Urteilseründce auf die allgemeine Sachrüge hin nicht bestehen\nbleiben. Hier entwendete der Angeklagte im Zusammenwirken mit seinem Komplicen einen PKW, den beide sodann\nzum Abtransport einer mittels Einsteigens in einen unzäunten Lagernlatz gestohlenen Erdkabel--Nolle benutzten.\n\nSie stahlen den Kraftwagen hier, wie das Landgericht\nfeststellt, von vornherein zu dem Zwecke, ihn bei der\nAusführung des zu diesem Zeitpunkt schon fest geplanten Diebstahls der Kabelrolle zu benutzen. Der Ange-\n\n| klagte handelte also mit einem von Anfang an gegebenen\nGesamtvorsatz, der beide Diebstähle umfaßte. Das\nLandgericht hätte deshalb nicht wegen zweier selbständiger Diebstähle, nämlich wegen eines einfachen Dieb=-\nstahls (PKW* und eines schweren Diebstahls /Kabelrolle),\nsondern wegen einer fortgesetzten Tat, also wegen des\nden einfachen Diebstahl mitumfassenden schweren Dieb=-\nstahls, verurteilen müssen ivgl. RGSt 43, 219, 220;\n53, 262, 263%,\n\nDer Senat kann den Schuldspruch in diesem Sinne\nändern. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Denn\n\nbei der gegebenen Sachlage ist auszuschließen, daß\n\nein entsprechender Hinweis in der Hauptverhandlung\n\ndem Angeklagten zusätzliche Möglichkeiten für seine\n\nVerteidigung geben konnte. Im übrigen handelt es sich\n\num eine Änderung zu seinen Gunsten.\n\nNie Änderung des Schuldspruchs muß zur Aufhebung\ndes Strafausspıuchs in den beiden Einzelfällen und der\nGesamtstrafe je mit den zugehörigen Feststellungen\nführen. Die Einzelstrafen in den übrigen Fällen können\nbestechen bleiben, da sie in ihrer Höhe ersichtlich\n\nnicht durch die im Strafausspruch aufgehobenen Verurteilungen beeinflußt sind.\n\nDr. Geier _ Seibert Willns\n\nHübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-26/1-str-548-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-26/1-str-548-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:10.088261+00:00"}}