{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-10-24_1_StR_388_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-10-24","aktenzeichen":"1 StR 388/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2121 042\n\n1_StR_ 388/61\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Andreas DEED zu: vo.\nee ee }\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 24. Oktober 1961, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichier Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichier Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt D2: EEE in üer Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat EP bei der Verkündung\nals Verireter der Bundesanwaltischaft,\n\nJustizangestiellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Trier vom\n23. Juni 1961 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\n. Die Kosten des Verfahrens fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechis+wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung, begangen an seiner später\nverstorbenen Ehefrau, zu einer Gefängnisstrafe von\ndrei Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung\n\nausgesetzi.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung\nsachlichen Rechts. Sein Rechismittel hat Erfolg.\n\nI. Die Revision irrt allerdings, wenn sie meint,\nder Angeklagte sei nicht verpflichtet gewesen, für eine\nangemessene Pflege seiner schwer erkrankten und schließ-\n\nlich ständig bettlägerigen Frau zu sorgen. Zwar WAaTr:Or\nzum Getrenntleben berechtigt, als ihn der Schwieger-\n\nvater im Jahre 1952 aus dem Hause gewiesen hatte und\nseine Frau der Aufforderung, mit ihm wegzuziehen, nicht\ngefolgt war. Später hatten sich jedoch die Verhältnisse\ngrundlegend geändert. Die Weigerung der Frau, die eheliche Gemeinschaft durch Wegzug aus dem Elternhause voll\nherzustellen, war verziehen. Der Schwiegervater hatte\n\nim Jahre 1956 selbst das Haus verlassen und stand\n\nsomit einem Zusammenleben der Ehegatten nicht mehr im\nWege. Wenn diese nun auch weiterhin an verschiedenen\nOrten lebten, so geschah dies, weil der Angeklagte\nanderwärts erwerbstätig war. Jedenfalls pflegie er seine\nFrau in Abständen von 8 und 14 Tagen regelmäßig zu\nbesuchen und gab ihr vom Jahre 1957 ab ungefähr die\nHälfte seines Barverdienstes, Die Lebensgewohnheit der\nEheleute war, wie das Landgericht zutreffend sagt, in\nder maßgebenden Zeit nicht anders zu beurteilen wie\n\nnn\n\nUn Fi Bi 0727 WE Sy per\n\nee\n\nu\n\nallgemein bei Familien, in denen der Mann außerhalb\n\ndes ehelichen Wohnsitzes arbeitet und nur, soweit es\nseine Arbeit erlaubt, nach Hause zurückkehrt. Unter\ndiesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß sich\ndie Unterhaltspflicht des Angeklagien, wie die Revision\nannimmt, in der Zahlung einer Geldrente erschöpft habe,\n\nII. Auf durchgreifende Bedenken stoßen jedoch\ndie Erwägungen, mit denen das Landgericht die Fahrlässigkeit des Angeklagten begründet. Wenn es sagt,\nder Angeklagte habe erkennen können, daß die zu erwartenden Durchliegegeschwüre bei mangelnder Pflege\nein besonders großes Ausmaß annehmen würden, so ist das\nmit den Feststellungen des Urteils nicht zu vereinen.\nDiese machen es vielmehr schon zweifelhaft, ob der\nAngeklagte das Ungeschick seiner Tochter zur Krankenpflege so weitgehend erkannte, daß er damit rechnen\nkounie, das Mädchen werde schließlich so nachlässig\nsein, die Kranke in Nässe und Kot liegenzulassen .Zwar\nstellt dss Landgericht fest, daß der Angeklagte die\nTochter öfters zurechtwies, weil die Bettwäsche verschmutzt war. Doch hatte es sich dabei, wie sich aus\ndem Zusammenhang ergibt, um eine Verschmutzung gehandelt,\ndie bei weitem nicht den späteren Zuständen entsprach.\nDa der Angeklagte nur in Abständen von einer oder zwei\nWochen und dann mitunter nur für einige Stunden zu Besuch kam, konnts er ersichtlich keinen besonders gründlichen Einblick in die Pflegetätigkeit der Tochter gewinnen. Zudem berichtet das Urteil, daß die Patientin\nsich beharrlich gegen die Verbringung in eine Krankenanstalt oder in ein Heim wehrte und die Pflege der\nTochter gegenüber Dritten und dem Angeklagten lobte.\n\nDanach muß die Möglichkeit offen bleipen, daß der\nAngeklagte seine Tochter zwar nicht für eine besonders\ngeeignete Krankenpflegerin hielt, aber dennoch keine\nbegründete Ursache hatie, mit der Möglichkeit eines\n\nso vollständigen Versagens zu rechnen. Jedenfalls\nhätte es nach den mitgeteilten Umständen insoweit\nnäherer Feststellungen bedurft.\n\nDie Revision weist weiter mit Recht darauf hin,\ndaß die Krankenschwester, welche die Patientin auf\nVeranlassung des Ortsgeisilichen Ende Februar 1958\nersimalig aufsuchte, erst bei ihrem nächsten Besuch\nam 6. März 1958 vereinzelt Rötungen der Haut festistellen konnte und daß die arge Verschlimmerung des\nZustandes der Kranken in der kurzen Zeit bis zum\ndritten Besuch der Krankenschwester am 13. März 1958\neintrat. Der Krankheitsverlauf nanm danach offenbar\neine Entwicklung, von der auch die sachkundige Krankenschwester überrascht wurde. Bezeichnenä ist, daß diese\nnicht schon bei ihrem ersten Besuch für Puder und\nBettvfanne sorgte, sondern es für ausreichend hielt,\ndiese Gegenstände bei dem zweiten Besuch am 6. März\nwitzubringen, und daß sie ihren dritten Besuch nicht\nauf einen früheren Termin verlegte oder die Heranzishung einer weiteren Pflegekraft forderte, obwohl sie\nnach den Feststellungen von Anfang an erkannt hatte,\ndaß die Kranke in Zukunfi intensiverer Pflege bedürfe\nund die Tochter dem nicht gewachsen sein werde. Berücksichtigt man im Zusammenhang mit diesen Tatsachen, daß\nder Angeklagte seine Frau letztmalig Ende Februar 1958,\nalso zu einem Zeitpunkt besuchte, zu dem sich keine\nSpuren des Durchliegens gezeigt hatten, so ist der\nRevision zuzustimmen, wenn sie meint, das Landgericht\n\nBEE RTRARTE N DENE PL EN AR CIE BEN DEE DIE\n\nFa Er ZT EC ER\n\nunterstelle dem Angeklagten, er habe die Entwicklung\ndes Krankheitsverlaufs besser als eine sachkundige\nKrankenschwester übersehen müssen. Daß dies nicht\nangängig sein kann, bedarf keiner weiteren Darlegung.\n\nIII. Das im Ergebnis erfolglose Eingreifen der\nKrankenschwester 1äßt es aber auch zweifelhaft erscheiner\nob auch die Erfüllung einer dem Angeklagten - bei\nvoller Einsicht in die mangelnde Eignung der Tochter -\nzumutbaren Pflicht zum persönlichen Handeln die eingetretene Verschlimmerurg der Durchliegegeschwüre verhindern\nhätte. Denn bei der allgemein bekannten Knappheit am\nPflegepersonal wäre davon auszugehen, daß der Angeklagte\nseiner Fürsorgepflicht genügt haben würde, wenn er die=-\nselbe Krankenschwester um Hilfe angegangen hätte, die\nohne scin Zutun vom Ortsgeistlichen geschickt wurde.\nDann aber müßte es auf jeden Fall an dem erforderlichen\nursächlichen Zusammenhang zwischen seinem schuldhaftien\nUnterlassen und der Körperverletzung fehlen.\n\nIV. Da auch mit Rücksicht auf die lange, inzwischen verstrichene Zeit eine weitere, die Verurteilung\ndes Angeklagten rechtfertigende Aufklärung des Sachverhalts nicht zu erwarien ist, war auf Freispruch zu\nerkennen (§ 354 Abs. 1 STRO).\n\nEine Belastung der Staatskasse auch mit den notwenigen Auslagen der Verteidigung des Angeklagten nach\n§ 467 Abs. 2 S, 2 StPO kam nicht in Betracht, weil das\nVerfahren das Vorliegen eines begtüändeten Tatverdachts\n\nnicht ausgeräumt hat. Eine entsprechende Entscheidung\nnach § 467 Abs. 2 S. 1 StPO hielt der Senat nicht für\n\nangezeigt.\n\nSeibert willms Fischer\n\nMai Sanders\n\n2\n\nm a en","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-24/1-str-388-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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