{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-10-24_1_StR_386_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-10-24","aktenzeichen":"1 StR 386/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2121 039\n1_S$R\n\n_StR_386/61\n\nim Namen des Volkes39\n\nIn der Straflsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Johann Josef B WB aus Bad\nCE, zevoxen ar EEE 1920 in sap.\nNEE CS: ;\n\nwegen Untreue\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichier Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nLanägerichtsrat WW »vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwalischaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Ellwangen vom\n15. November 1960 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfange\nGer Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesens.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen;\ner hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat sich als Rechtsanwalt in insgesamt 14 Fällen an Geldbeträgen vergriffen, die er für\nMandanten entgegengenommen hatte. Das Landgericht hat\nihn deshalb wegen fortgesetztier Untreue zu acht Monaten\nGefängnis und viertausend DM Geldstrafe verurteilt, in\nweiteren Fällen freigesprochen. Es hat die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen das Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft wie der Angeklagte Revision eingelegt. Das Rechtsmittgl der Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur im\nStrafausspruch an.\n\nI. Die Revision des Angeklagten, die nur die allgemeine Sachrüge erhebt, ist offensichtlich unbegründet.\nDaß das Lanägericht rechtsirrig eine fortgesetzte Handlung angenommen hat (s. BGHSt 1, 313, 315), beschwert\nden Angeklagten nicht,\n\nII. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision\nder Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet zunächst, daß\ngewisse Umstände bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil\ndes Angeklagten herangezogen worden seien, diese Umstände\nseien durchweg den Akten zu entnehmen gewesen und das Landgericht habe sie in der Hauptverhandlung erörtern müssen.\nInwieweit dies geschehen sei, lasse sich nicht abschließend\nsagen. Auf dieses Vorbringen kann die Sachrüge nicht geswützt werden; denn diese kann nur an Tatsachen anknüpfen,\n\ndie sich aus dem Inhali des angefochtenen Urteils ergeben. Soweit der Angeklagte über einfaches Leugnen\nhinaus nach dem Inhalt der Urteilsgründe bewußt unwahre\nAngaben gemacht hat, brauchte die Strafkammer daraus\nkeinen für den Angeklagien ungünstigen Schluß zu ziehen\n(vgl. BGHSt 1, 103, 105; BGH LM Nr. 6 und 57 zu § 267\nAbs. 3 StPO).\n\nDagegen begegnen die Ausführungen zu den Umständen,\ndie das Landgericht strafmildernd gewertet hat, teilweise\nAurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n1. Die Sirafkammer hat unter anderem berücksichtigt,\ndaß das Jahrelange Liebesverhältnis mit einer ledigen\nAngestellten für den verheiraieten Angeklagien eine große\nseelische Belastung dargestellt habe. Hier hat die Strafkammer ersichtlich nicht beachtet, daß das Privatleben\ndes Angeklagten für die Strafzumessung nur dann von Bedeutung isi, wenn es zur Tat in Beziehung steht (BGHS+\n5, 124, 132). Eine solche Beziehung ist im angefochtenen\nUrteil nicht festgestellt. Es wird allerdings als möglich bezeichnet, daß die schlechten Vermögensverhältnisse,\ndie dom Angeklagten zu den Straftaten Anlaß gaben, mit\ndadurch bedingt wurden, daß der Angeklagte durch dieses\nohobrecherische Liebesverhältnis hohe Unkosten hatte.\n\nDoch wäre darin in aller Regel wohl nur ein Umstand zu\nSehen, der strafschärfend Berücksichtigung finden könnte.\n\n2. Die Tatsache, daß der Angeklagte den angerichteten Schaden in den meisten Fällen wiedergutgemacht hat, hat das Landgericht mit Recht strafmildernd\nvervoriet. Es führt hierbei weiter an, daß der Angeklagte\n\n|\n\nofiü sogar Überzahlung geleistet habe, weil er sich\nwiderspruchslos verurteilen ließ. Ursache hierfür, so\nfährt es fort, sei nicht nur der Umstand gewesen, daß\nder Angeklagte den Überblick verlor, sondern auch\nseine wiederholt auftretende Resignation, die vielfach zu seiner Inaktivität führte. Diese Darlegungen\neıvecken den Anschein, als habe das Landgerichi in\nder so motivierten Überzahlung einen weiteren sirafmildernden Umstand gesehen, obwohl sich daraus für\ndas Bemühen des Angeklagten um Wiedergutmachung zusätzlich nichts ergeben konnte.\n\n3. Das Lanägericht sagt schließlich, daß es vom\nAngeklagten, der seine Unsicherheit zunächst durch\nforsches Auftreten zu verbergen suchte, während der\nachttägigen Verhandlungsdauer \"keinen ungünstigen Eindruck\" gewonnen habe. Zwar wird aus dieser Wendung\nnicht zu entnehmen sein, daß die Strafkammer das Prozeßverhalten Ges Angeklagten um seiner selbst willen als\n\ntrafzumessungsgrund berücksichtigt hat (s. dazu BGHSt\n1, 105). Doch hätte das Landgericht angesichts der im\nVerhältnis zu den Verfehlungen des Angeklagten ungewöhnlich milden Freiheitsstrafe Anlaß gehabt, sich\ndeutlicher über die Schlüsse auszusprechen, die es aus\ndem Prozeßverhalten äes Angeklagten auf seine innere\nEinstellung zur Tai gezogen hat, statt sich mit einer\nso allgemein gehaltenen Wendung zu begnügen. Doch bedarf es insofern einer abschließenden Erörterung nicht,\nda schon die unter l.und 2. behandelten Mängel die Aufhebung des Strafausspruchs notwendig machen.\n\nAuf die neue Verhandlung wird das Landgericht auch\ndie Frage eines etwaigen Berufsverbots erneut zu prüfen\nhaben. Es wird dabei beachten müssen, daß es einer Maß-\n\nnahme nach § 42 1 StGB nicht entgegensteht, wenn der\nTäter einem Berufsstand angehört, aus dem er durch\n\nein ehrengerichtliches Verfahren ausgeschlossen werden\nkann (vgl. auch das in MDR 1952, 530 auszugsweise\nveröffentlichte Urteil des Senats vom 27.5.1952\n\n1 StR 735/51).\n\nSeibert willms Fischer\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-24/1-str-386-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-24/1-str-386-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:09.935174+00:00"}}