{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-10-17_1_StR_400_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-10-17","aktenzeichen":"1 StR 400/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_400/64\n\nim Nanen des vol\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. die Geschäftsinhabexin Elisabeth Antonice W EEE\neborene S aus WWW. zeboren am\n1923 in Altenbeken/Kreis\nden Prokurisieg Hermann MW aus Ve\ngeboren am 1910 in\n3. den technischen Bundesbahnoberinspektor Lud\n\nwi\nL aus N Jori geboren er )\n1896,\n\nden Bauingenieur Jakob D\n» geboren am\n\n4,\n\n1905 in\nwegen akiiver Bestechung U:.2>\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sandeıs\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwali beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJust izangestellicriip\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI, Auf die Revisionen der Angeklagten Hermann und\nElisabeth Var v:.:< das Urteil des Landgerichts Mainz\nvom 9. März 1961\n\n1. im ersten Fall IM aufgehoben; insoweit wird das\nVerfahren eingestellt und werden die Kosten der Staatskasse auferlegt;\n\n2. im Gesamistrafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nII. Auch die Revisionen der Angeklagten SCHERE ©\nwerden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer\nhat die Kosten seines Rechtsmitiels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ng xr_ün de\n\nTI. Die Strafkanmmer hat die Eheleute VW wesen\n\nBestechung der Mitangeklagten IB un: Dip ve: -\n\nurteilt.\n\n1, Im ersten Fall Lambinus ist die Strafverfolgung\njedoch verjährt. Die Tat ist am 4. Mai 1954 begangen. Der\nDurchsuchungsbefehl Gs 637/59 des Amtsgerichts Worms, in\ndieser Sache die erste richterliche Maßnahme überhaupt,\nerging am 30. Juli 1959, demnach erst nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 67 Abs, 2 und 4 StGB). Insoweit muß daher das Urteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt\nwerden (§ 260 Abs. 3 StPO). Die Kosten treffen die Staatskasse. Die notwendigen Auslagen müssen die Eheleute Wipfler\njedoch selbst tragen (§ 467 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2\nStPO; BGHSt 13, 75, 79).\n\n2. Im übrigen hält das Urteil der wechtlichen\nNachprüfung im Ergebnis Stand.\n\nAlleräings enthält es gewisse Ungenauigkeiten.\nManche Vrteilswendungen erwecken, für sich allein betrachtet, den Anschein, als wollte die Strafkammer es\nfür § 333 SiGB genügen lassen, daß jemand den Beamten\ndurch eine Zuwendung nur davon abhalten will, das Amisermessen pflichtwidrig ihm zum Nachteil auszuüben. Dazu\ngehört insbesondere die Feststellung, daß die Eheleute\nVB» Gen Vorteilsverlangen der beiden mitangeklagten\nBeamten aus dem Grunde nachgaben, weil sie fürchteten, sonst\nnicht mehr wie bisher zur Abgabe von Angeboten aufgefordert zu werden, bei der Abnahme von Lieferungen Schwierigkeiten zu haben, am Ende gar von der Bewerberlisie\n\ngestrichen zu werden und auf diese Weisc die Behörden als\nKunden zu verlieren. Zwar hat kein Geschäftsmann ohne\nbesondere Vereinbarung einen rechtlichen Anspruch auf den\nFortbestand seiner Geschäftsverbindung zu einer Behörde,\nDennoch würde der zuständige Beemte seine Amtspflicht veırletzen, wenn er eine bewährte Geschäftsverbindung willkürlich oder sonst aus sachwidrigen Erwägungen abbräche.\nDaher handelt dem § 333 StGB nicht zuwider, wer durch Vorteilszuwendungen an einen Beamten nichts weiter erreichen\nwill als solchem Amtsmißbrauch vorzubeugen und damit verbundene Nachteile von sich abzuwenden.\n\nSo liegt es jedoch hier nicht. Wie das Landgericht\nweiter festgestellt hat, war es den Eheleuten WEB darum\nzu tun, ihr \"Behördengeschäft\", das sich rückläufig entwickelt hatte, zu beleben und auszubauen. Da sie meinten,\nvor anderen Mitbewerbern deswegen ins Hintertreffen geraten\nzu sein, weil diese den zuständigen Sachbearbeitern wirtschaftliche Vergünstigungen gewährt hätten, wollten sie in\nähnlicher Weise unlauteren Einfluß auf die Auftragsvergabe\ngewinnen und wandten in diesem Bestreben -— um sich neue\nAufträge zu verschaffen - den beiden (mit vorbereitenden\nArbeiten befaßten) Mitangeklagten Geldbeträge zu. Das rechtfertigt die Anwendung des § 333 StGB gegen sie. Auch gegen\nden Schluß der Sirafkammer ist rechtlich nichts einzuwenden,\ndaß sich die Zuwendungen der Eheleute Wil weder in ihrer\nbetxräshtiüchen Höhe noch in ihrer ständigen Wiederkehr,\nüber längere Jahre hin, erklären ließen, wenn sie mit ihnen\nbloß die redliche Absicht verbunden hätten, die Beamten zu\npflichtmäßigem Verhalien zu bestimmen. In der Tat ist das\nZuwenden persönlicher Vorteile an einen Beamten nicht der\nrechte Weg, ihn von sachwidriger Amtsausübung abzuhalten.\nIhn zur Pflicht zu rufen, sind andere, wirksamere und\n\ni\n\ngi\n\nunverdächtige Mittel gegeben. Eines solchen, etwa der\nAnräfung des Dienstvorgesetzten, haben sich die Eheleute\nVB nicht bedient. Jedenfalls ist das im Urteil\nnicht festgestellt, nichi einmal als ihre Behauptung»\nAuch sonst weist das Urteil, was die beiden fortgesetzten Bestechungsfälle angeht, keinen Rechtsfehler\nauf. Die behaupteten Widersprüche bestehen nicht. Die\nRüge eines Verstoßes gegen § 27 b StGB betrifft nur den\nersten Fall IB. Sie wird dadurch gegenstandslos,\ndaß das Verfahren insoweit eingestellt wird. Mithin führt\ndie Aufhebung des Urteils zu diesem Fall nur zur Aufbebung\ndes Gesamtstrafausspruchs. Im übrigen sind die Rechtismittel der Eheleute VW zu verwerten.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten I und\nDO sind in vollen Umfang unbegründet.\n\nAmtilich mit der Beschaffung von Behördenbedarf\nbefaßt, gaben beide den Eheleuten WW zu verstehen,\nsie würden bei ihrer Amtistätigkeit gegen geldliche Vorteile zum Nutzen der Eheleute WW Handeln. Sie forderten mithin (BGHSt 10, 237 und 15, 88, 98) Vorteile für\nAmtshandlungen, die sie -— alljährlich über die Bestechungsvorschriften belehrt -—- als pflichtwidrig erkannten (BGHSt\n15, 352. 356), erfüllten demnach schon dadurch und nicht\nerst durch Annahme der Zuwendungen den Tatbestand der\nschweren Bestechlichkeit. Das hat auch das Landgericht\nletztlich nicht verkanni. Deshalb sind seine Ausführungen\ndarüber, daß die Beamten den Tatbestand des § 332 StGB\ndurch Annahme der Vorteile verwirklicht hätten, dem Urteil\nunschädlich (vgl. BGHSt 11, 345, 346)»\n\nWelche Absichi die Eheleute WW mit den Zuwendungen an die angeklagten Beamten verfolgten, hat nichts\nmit der Frage zu tun, welche Vorstellungen diese selbst\nmit ihrem Vorteilsverlangen verbanden. Entgegen der Meinung ihrer Revisionen braucht daher einer Verurteilung\ndes Beamten nach § 332 StGB, zumal in der Begehungsform\ndes Vorteilforderns, kein Schuldspruch des Gegenbeteiligten aus § 333 StGB zu entsprechen. Auch wenn dieser den\nTatbestand der Bestechung {§ 333 StGB) nicht verwirklicht,\nweil er etwa die Handlung des Beamten, zu der er ihn bestimmen will, nicht für pfiichtwidrig hält, kann der Beamte dennoch der schweren Bestechlichkeit nach § 332 StGB\nund muß er nicht bloß des Vergehens der einfachen Bestechlichkeit (§ 331 StGB) schuldig sein; denn dabei kommt es\nauf seine Schau dex Dinge und nicht auf die des anderen\nTeils ans\n\nDaß die Angeklagten als Beamte handelten und Ermessensentscheidungen zu treffen hatten, obwohl sie zum\nTeil nur für vorbereitende Maßnahmen zuständig waren, hat\ndie Strafkammer in Übereinstimmung mit der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend dargelegt\n{BGH 2 StR 57/60 vom 5. Oktober 1960 mit weiteren Nachweisen, insoweit BGHSt 15, 185 nicht abgedruckt; vgl»\njedoch BGHSt 15, 350 und BGH GA 1959, 374).\n\nAuch sonst enthält das Urteil weder zum Schuldspruch noch bei der Strafzumessung einen Rechtsfehler zum\nNachteil dieser Beschwerdeführer. Die Strafkammer durfte\nihnen straferschwerend anrechnen, daß sie nicht bloß\nEnpfangende, sondern die Fordernden waren. Damit hat sie\nkein Tatbestandsmerkmal als Strafzumessungsgrund verwertet.\nWelche Strafe schuldangemessen ist, bestimmt der Tatrichter.\n\nIn seinen Ermessensbereich daıf das Revisionsgericht\nnicht eingreifen. Die ihrem Ermessen geseizten Grenzen\nhat die Strafkammer nicht überschritten.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Iuwund\n\nDEE sin aemnach zu verwerfen.\n\nDr. Geier Willms Hübner\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-17/1-str-400-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-17/1-str-400-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:09.610118+00:00"}}