{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-10-17_1_StR_385_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-10-17","aktenzeichen":"1 StR 385/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bei einem Täter, der Vermögens- und Sittlichkeitsdelikte\nbegangen hat, können die Voraussetzungen für die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher insgesamt\nauch dann gegeben sein, wenn nicht bei jeder Verbrechensgruppe für sich die förmlichen Voraussetzungen des § 20 a\nAbs. 1 oder 2 StGB vorliegen.","text_plain":"2121 038\nNachschlagewerk: ja\n\nzu II 1\n(ohne letzten Absatz)\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 20 a\n\nBei einem Täter, der Vermögens- und Sittlichkeitsdelikte\nbegangen hat, können die Voraussetzungen für die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher insgesamt\nauch dann gegeben sein, wenn nicht bei jeder Verbrechensgruppe für sich die förmlichen Voraussetzungen des § 20 a\nAbs. 1 oder 2 StGB vorliegen.\n\nBGH, Urt. vom 17. Oktober 1961 - 1 StR 385/61 - LG Ellwangen\n\nre\n\nZr me\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsacke\ngegen\n\n1. den Maurer Paul_W aus YKreis\nSEE. geboren am 1910 in A,\n\n2.21, in Untersucherungshaft,\n2. die Hilfsarbeiterin Iydia W us MB /KX::: :\n\nS ‚ dort geboren am 1940,\n\nwegen Blutschande und Betrugss .\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten Paul WEB z:sen das\nUrteil des Landgerichts Ellwangen vom 24, März 1961\nwird verworfen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 25. Närz 196\"\nangerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.\n\nEr trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nII. Auf die Revision der Angeklagten Lydia EEE vi\ndas angefochtene Urteil, soweit es sie betrifft, im\nStrafausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Re dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückg@wiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nunEBEn. wur ana man wnnar ame antr nunee nee\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Paul Ve\nwegen eines fortgesetzten Verbrechens der Blutschande in\nTateinheit mit seinem Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen,\nwegen dreier fortgesetzter Vergehen des Betruges und wegen\nweiterer dreier fortgesetzter Vergehen des Betruges jeweils\nin Tateinheit mit einem Vergehen der Urkundenfälschung els\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus\nunter Anrechnung von vier Monaten Untersuchungshaft verurteilt and ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon vier Jahren aberkannt. Die Angeklagte Lydia Ve\nhat es wegen eines fortgesetzten Vergehens der Blutschande\nzu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten - und zwar die Revision des Angeklagten Paul WB in den Fällen der Verurteilung wegen Betruges und Urkundenfälschung unter Beschränkung auf die Straffrage, insbesondere die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher - beanstanden\ndas Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts.\nNur die Revision der Angeklagten Iydie Wl> het hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.\n\nur mm re mente mer Tun mr a mr wen\n\nI. Die_Verurteilung des_Angeklagten wegen fortgesetzten\nVerbrechens_der_Blutschande_begangen in_Tateinheit mit_einem\n\nen >\n\nVerbrechen _der Unzucht mit Abhängigen.\n\nwer mn me u\n\n1.) Die_verfahrensrechtlichen Rügen\n\n- 3 -\n\na) Die Rüge der Verletzung des §§ 244 Abs 2 StPO ist\nunzulässig, weil sie nicht angibt, mit welchen Mitteln das\nLandgericht hätte näher aufklären sollen, wer der Erzeuger\ndes von der Angeklagten Lydia VB zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem Landgericht erwarteten dritten unehe-\n\nlichen Kindes ist.\n\nb) Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO, die Kammer\nhabe zur Schuldfeststellung auf \"verschiedene Aktenstücke\"\nzurückgegriffen, die nicht zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden seien, ist unzulässig, weil sie die\nAktenstücke nicht angibt, die in unzulässiger Weise zur\nGrundlage des angefochtenen Urteils gemacht worden sein sollen; die Bezeichnung \"verschiedene Aktenstücke\" unter Hinweis auf \"Seite 9, 12, 31 u.a.\" des landgerichtlichen Urteils genügt nicht. Im übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Das angefochtene Urteil sagt nämlich ausdrücklich\n(UA 28), daß alle _beigezogenen Vorakten mit den Angeklagten durchgesprochen worden sind, wobei nur die in den VOrakten ergangenen Gerichtsentscheidungen, wie auch das Verhandlungsprotokoll ergibt, verlesen worden sind. Daraus,\ndaß das Landgericht die beigezogenen Vorakten mit den Angeklagten \"durchgesprochen\" hat, ist zu erkennen, daß es\nden Inhalt dieser Akten, soweit es sich nicht um die verlesenen Entscheidungen handelt, den Angeklagten vorgehalten und ihre Erklärungen auf diese Vorhalte seinen\nFeststellungen zugrundegelegt hat.\n\nc) § 61 Ziffer 1 StPO wäre dann verletzt, wenn das\nLandgericht diese Vorschrift übersehen oder falsch ausgelegt und deshalb irrig geglaubt hätte, zur Vereidigung ier\nZeugin GEW sezwungen zu sein. Für diese Annahme liegt\nJedcch kein Anhalt vor,\n\n*\n\nja\n\nmn um ann ar men a men\n\nDer Großteil der Ausführungen der Revisionsbegründung\nrichtet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, in\nder Rechtsfehler, insbesondere Widersprüche, Verstöße gegen\nanerkannte Auslegungsregeln, gegen allgemeine Erfahrungssätze, gegen die Denkgesetze oder gegen den Grundsatz, daß\nZweifel zugunsten des Angeklagten ausschlagen müssen, nicht\nzu erkennen sind.\n\nAuch im übrigen ergibt eine sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten Paul VB.\n\nDas Landgericht hat insbesondere zutreffend - wenn\nauch ohne nähere Begründung — angenommen, daß die Zustimmung der Lydia WEB zum Geschlechtsverkehr mit ihrem\nVater an dem Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des MiB-\nbrauchens zur Unzucht bei dem Angeklagten nichts ändert.\nDie Zustimmung des Abhänrigen zur Unzucht ist nur dann\nrechtlich beachtlich, also geeignet, das MCrkmal des Mißbrauchens auszuräumen, wenn durch die Bezienungen der Grundgedanke des § 174 StGB nicht vereitelt, nämlich die geschlechtliche Freiheit des Abhängigen nicht angetastet und\nseine Achtung vor demjenigen, dem er anvertraut ist, nicht\ngefährdet wird {so insbesondere BGHST 8, 278; BGH NJW 1960,\n443). Daß das nicht der Fall ist, wenn das Mißbrauchen zur\nUnzucht zugleich den Tatbestand eines blutschänderischen\nVerhaltens eines Vaters zu seiner Tochter erfüllt, ist so\nselbverständlich, daß es entgegen der Meinung der Revisionsbegründung insoweit keiner näheren Darlegungenwbedurfte.\n\n-5_\n\nDie von der Revision beanstandete Verurteilung des\nAngeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers auch\nin diesem Fall wird im Zusammenhang mit den Erörterungen\nzu II behandelt.\n\nII. Die Verurteilung des Angeklagten faul Vu\nwegen Betruges_und Urkundenfälschung.\n\nDie von der Revision in diesen Fällen allein angegriffene Strafzumessung, insbesondere die Verurteilung\n‘es Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n1. Das Landgericht hat im Ergebnis ohne Rechtsirrtum die förmlichen und die sachlichen Voraussetzungen des\n§ 20 a Abs. 2 StGB bejaht und den Angeklagten sowohl in\nden sechs jeweils fortgesetzten Betrugsfällen, von denen\ndrei in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen sind,\nals auch im Falk der fortgesetzten Blutschande begangen\nin Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher verurteilt. Dabei hat es allerdings\ndie Eigenschaft des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht gesondert für die Betrugstatbestände und die Blutschande festgestellt. Das wäre zwar bei den\nBetrugsstaten ohne weiteres möglich gewesen, und die Ausführungen der Strafkammer dazu würden seine Verurteilung\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher auch tragen, wenn\nnur diese Taten in Betracht kämen. Anders lag es aber bei\nder Blutschande, weil der Angeklagte wegen eines solchen\nebenfalls an seiner Tochter Lydia begangenen Verbrechens\nfrüher nur einmal durch Urteil des Schöffengerichts Aalen\nvom 29, Januar 1959 zu einer Zuchthausstrafe von einen\n\nı\n\nM\n\n-6 -\n\nJahr verurteilt worden ist. Das Landgericht hat indes\neinen einheitlichen Hang des Angeklagten zu strafbsaren\nHandlungen festgestellt und alle den Gegenstand dieses\nStrafverfahrens bildenden Straftaten des Angeklagten als\nsymptomatisch für diesen Hang angesehen, Däs ist nicht zu\nbeanstanden.\n\nDaß ein Angeklagter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt wird, setzt nicht voraus, daß die Straftaten, aus denen diese Eigenschaft abgeleitet wird, in\nihrem Wesen oder ihrem inneren Ursprung nach gleichartig\nsind oder sich gegen dasselbe Rechtszut richten. Es ist\nallerdings selbstverständlich, daß bei Straftaten inhaltlich ganz verschiedener Art der Nachweis ihrer für einen\nverbrecherischen Hang und für die Gefährlichkeit des Täters kennzeichnenden Bedeutung schwieriger ist als bei\nsleichartigen Straftaten und daß es darum in solchen Fällen einer besonders sorgfältigen Begründung bedarf (R6GSt\n68, 149, 156; RG JW 1934, 3130°' und Jw 1035, 932\"). Imter dieser Voraussetzung kann die Eigenschaft des Täters\nals Gewohnheitsterbrechers auch darin gefunden werden, daß\nsein strafbares Handeln, wie es sich in mindestens ärei\nStraftaten zeigt, einen ganz allgemein gearteten Hang zum\nVerbrechen erkennen läßt. Ein solcher wird angenommen werden können, wenn die ungleich gearteten, gegen ganz verschiedene Rechtsgüter gerichteten strafbaren Handlungen\ndes Täters ergeben, daß ihm jedes Empfinden für die Gebote des Rechts und der Sittlichkeit infolge seiner Veranlagung fehlt oder infolge seines besonderen wWerdeganges\nabhanden gekommen ist, daß er sich also bewußt gegen alle\nihm nicht zusagenden Normen der Rechtsordnung auflehnt\n(RG JW 1935, 93210, vgl. auch Schäfer/Wagner/Sch:fheutle,\n\nu\n\n- 1 -\n\nGewohnheitsverbrechergesetz Art. 1 Nr. 1 Anm. 18 S. 50).\n\nAuch insoweit bestehen keine Bedenken, den vom Reichsge-\n\nricht entwickelten Grundsätzen zu § 20 a StGB beizutreten\n(vgl. LM StGB § 20 aNr. 1).\n\nDie hiernach zu beachtenden Gesichtspunkte hat das\nLendgericht nicht verkannt. Es hat in eingehender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Straftaten einen allgemeinen Hang des Angeklagten zu strafbaren\nHandlungen bejaht, wenn es (UA 40) seine \"Hemmunasslosigkeit,\nmoralische Depravation und Rechtsfeindszhaft\" als ausschlag-\n\ngebend ansieht.\n\nEntgegen der Meinung der Revisionsbegründung enthalten\ndie Derlezungen des Landgeriehts ausreichende Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Angeklartz.., ir:-\nbesondere auch über seine familiären Verhältnisse. Es konmt\njedoch entgegen der Meinung der Revisionsbegründung für\ndie Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, nicht darauf an, in welche Familienverhältnisse er nach seiner Strafverbüßung kommt, sondern es\nentscheidet der Zeitpunkt der Hauptverhandlung (BGHSt 1, 94,\n100). Das hat das Landgericht nicht verkannt. Es hat entgegen der Meinung der Revisionsbegründung keine Erwägungen L;\nangestellt, die bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung\neine Rolle spielen müßten,wo der Zeitpunkt der Entlassung\naus der Strafhaftma”’gebend ist. Seine Überlegungen beziehen sich vielmehr ausdrücklich (UA 38) auf den Zeitpunkt\nder Hauptverhandlung. Das Landgericht hat im übrigen zu\nder Frage, ob der Angeklagt: ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, einen Sachverständigen gehört und\nsich mit dessen Ausführungen auseinandergesetzt (VA 39).\n\nEs hat sich dabei auch mit der Frege nach der Auslösung\n\niner latenten Kriminalität durch eine Konfliktsitustion\nbefaßt (UA 39); diese Auseinandersetzung vermißt die Revisionsbegründung zu Unrecht.\n\n2. Der Revision ist zuzugeben, daß das Landgericht\nnicht ausdrücklich sagt, welche der beiden Einzelstrafen\nvon zwei Jganren Zuchthaus es der Bildung der Gesamtstrafe\nzugrundegelegt hat. Es konnte insoweit jede dieser beiden\nEinzelstrafen verwenden. Der Angeklagte ist dadurch nicht\nbeschwert, daß die Einsatzstrafe nicht bezeichnet ist.\nEin Anlaß, die in dem angefochtenen Urteil ausgesprochene\nGesamtstrafe besonders zu begründen, bestand nicht (BGHSt\n205, 210).\n\n=\n\nB. Die_Reyision_der Angeklagten Lydia Ve\n\n——\n\n1. Das angefochtene Urteil 1äßt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen,\n\n2. Die Angeklagte Lydia WWW war zur Zeit der\nvon ihr begangenen Blutschande Heranwachsende im Sinne\ndes § 105 JGG. Das Landgericht hat die Anwendung des Jugendstrafrechts nach § 105 JGG nicht erörtert, sondern\nohne irgend eine Begründung Erwachsenenstrafrecht ange=-\nwandt. Das ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht mußte\nsich damit sauseinandersetzen, ob die Voraussetzungen der\nAnwendung des Jugendstrafrechts nach § 105 JGG gegeben\nwaren oder nicht. Es besteht der Verdacht, daß das Landsericht die Prüfung dieser Frage versehentlich unterlassen\nhat.\n\n7;\n\n“D\n\nDer dargelegte Fehler des angefochtenen Urteils\nmuß zu seiner Aufhebung im Strafausspruch führen.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch\nüber die Anrechnung der Untersuchungshaft bei der Angeklagten Lydia WW >efinden müssen. Diese Frage hat\nes in dem angefochtenen Urteil nicht geprüft.\n\nDr. Geier Willms Hübner\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-17/1-str-385-61","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-17/1-str-385-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:09.587795+00:00"}}