{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-10-17_1_StR_357_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-10-17","aktenzeichen":"1 StR 357/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2121 037\n\n1 StR 357/61\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Transportunternehmer Karl VOEEEEEB zu: >OEEEEEED.\ndort geboren am EEE 1915;\n\nwegen aktiver Bestechung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof BD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom 21. März 1961\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und, Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesene\n\nVon Rechts wegen\n\nGıün de:\n\nEin Lastzug des vom Angeklagten betriebenen\nTransportunternebmens stieß im Januar 1955 mit einem\nLastwagen der französischen Streitkräfte zusammen. Ende\nMärz 1955 meldete der Angeklagte seinen Schaden beim\nSekretariat des Landesentschädigungsgserichts Rheinland-Pfalz, dem späteren Landesentschädigungsamt, an. Die\nErledigung des Schadensfalles verzögerte sich bis zum\nJahre 1957. Als der Angestellte des Landesentschädigungsamts Hp © tva im Mai 1957 als Sachbearbeiter mit\nder Sache.befaßt wurde, wandte er sich fernmündlich an\nden Angeklagten und forderte ihn zu einer Unterredung\naußerhalb des Dienstgebäudes auf. Bei den anschließen- i\nden. Zusammenkünften erklärte sich He Yereii;\nden Angeklagien bei der Ausarbeitung eines Ergänzungsanirags zu unierstützen und diesen Antrag vordringlich\nzu bearbeiten. Als Gegenleistung verlangte er ein \"Honorar\"\nin Höhe von 10. v.H. des gewährten Entschädigungsbetrages:.\nDer Angeklagte ging auf dieses Ansinnen ein und zahlte\nsogleich einen Teilbetrag von 250 DM. Weitere 250 DM\ngab er dem Angestellten Hy nach Auszahlung der\nEntschädigungssumme am 14. Juni 1957»\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen aktiver\n\nBestechung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision\n' des Angeklagten rügi die Verletzung sachlichen Rechts;\n\nsie hat Erfolg: . |\n\n1. Das angefochtene Urteil 1äßt nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit erkennen, in welchem Sinn\n“das Landgericht den § 333 StGB auslegt. Es enthält\nWendungen, die dafür sprechen, daß es den Tatbestand der\n\naktiven Bestechung schon als erfüllt ansieht, wenn es\ndem Täter lediglich darum geht, entweder das allgemeine\nWohlwollen eines Ermessensbeamten zu gewinnen oder die\nbeschleunigte Erledigung eines Dienstgeschäfts zu erreichen. Beides wäre unrichtig.\n\na) Die Feststellung, der Vorteilsgeber erwarte,\nder beschenkte Ermessensbeamte werde mit einer inneren\nBelastung an die Entscheddung: herangehen oder zum Sach- f\nwalter seiner Interessen im Amte werden, ist nicht ausreichend und zu unbestimmt. Denn eine pflichtwidrige Amtshandlung eines Ermessensbeamten erwartet erst derjenige,\nder darauf ausgeht, daß der Beamte, dem er etwas schenkt\noder etwas zu schenken verspricht, sein Ermessen nicht\nausschließlich nach sachlichen Gesichtspunkten ausübt,\nsondern sich dabei von Rücksichten auf den gewährten\noder in Aussicht gestellten Vorteil zugunsten des Vorteilsgebers beeinflussen läßt, also sachfremden Erwägungen\nRaum gibt: (vgl. BGHSt 15, 88; 239; 352).\n\nb) Wer andererseits mit der Gewährung eines Geschenks die Beschleunigung eines Dienstgeschäfts erstrebt,\nfaßt nur dann eine pflichtwidrige Amtshandlung des Beamten (\nins Auge, wenn er damit rechnet, der Beamte werde das ‘\nDienstgeschäft auch um den Preis der Benachteiligung anderer!\nPersonen oder der Außerachtilassung sonst beachteter Vorkehrungen (wie eiwa der Einholung von Auskünften oder gutiachtlichen Äußerungen) beschleunigen (BGHSt 15, 350; BGH\nNJIW 1961,.1316 Nr. 13).\n\n2. Die unklaren Rechtsausführungen des angefochtenen\nUrteils wären unschädlich, wenn das Landgericht Feststellungen getroffen hätte, welche die Verurteilung ihrem Umfange nach bej. Zugrundelegung einer zutreffenden recht-\n\nRn)\n\nea”\n\n-A-\n\nlichen Betrachtungsweise rechtfertigten. Auch das ist\njedoch nicht der Fall.\n\na) So wird zwar in den Gründen ausdrücklich gesagt, daß HB seine (vorbereitenden) Entscheidungen im Falle des Angeklagten nicht mehr allein aus\nsachlichen Erwägungen, sondern auch im Hinblick auf die\nerwartete und zugesagtie Vergünstigung getroffen habe.\n\nDas Landgericht äußert sich jedoch nicht darüber, ob der\nAngeklagte mit dem Versprechen und teilweisen Gewähren\n\nder Geldleistung auf ein solches Verhalten Hp s\nabzielte und dementsprechend erreichen wollte, daß Hgw-GEB sich bei seiner Ausarbeitung des Entscheidungsentwurfs nicht ausschließlich von sachlichen Erwägungen leiten, sondern auch von der Rücksichtnahme auf den versprochenen und teilweise schon gewährten Vorteil beein-\n£lussen lassen und demzufolge einen höheren Entschädigungsbeirag vorschlagen werde. Der Senat verkennt nicht, daß\neine Reihe von Umständen, insbesondere die Tatsache der\nVereinbarung eines Erfolgshonorars von 10. v.H. der Entschädigungssumme und die Errechnung einer die früheren\nForderungen des Angeklagten weit übertreffenden Entschädigungssumme in dem von Hungerberg für den Angeklagten ausgearbeiteten Ergänzungsamtrag, eine solche Folgerung\ngeraiezu aufdrängen, ist jedoch als Revisionsgericht nicht\nin der Lage, Feststellungen zu treffen, die dem Tatrichter\nvorbehalten sind.\n\nb) Ähnlich liegen die Dinge, soweit die Pflichtwidrigkeit der Amtshandlung in einor unsachlichen Beschleunigung des Dienstgeschäfts gesehen werden könnte.\nAuch hier waren nach den Feststellungen Tatsachen gegeben,\ndie den Schluß nahelegien, daß der Angekla&te eine bevorzugie Behandlung seines Antrages um den Preis der Benach-\n\ner en\n\nteiligung Dritter wollte, So wird auf Seite 3 UA ein\nSchreiben des Landesentschädigungsamts mitgeteilt, in\n\ndem der Angeklagte darauf hingewiesen wurde, daß bei der\nFülle der vorliegenden Anträge die Bearbeitung nur in\nzeitlicher Reihenfolge vorgenommen werden könne und Ausnahmen im Interesse aller übrigen Geschädigten nicht vertretbar seien. Auf Seite 9 UA sagt die Strafkammer sogar,\nder Angeklagte habe dem Angestellten Fun 10 %\n\nder Entschädigungssumme versprochen, um ihn u.a. dazu zu\n\nbestimmen, die Schadensangelegenheit bevorzugt - und Sei es\n\nunter Hintansetzung anderer Antragsteller - zu bearbeiten.\nDa jedoch der Gedanke aus dem durch Gedankenstriche einsefaßien Satzteil bei der nachfolgenden näheren und abschließenden Erörterung der inneren Tatseite nicht mehr\naufgenommen wird, bleibt es für den Senat zweifelhaft, ob\ner es hier verläßlich mit einer von der Überzeugung des\nTatrichtiers getragenen Feststellung über die Zielsetzung\ndes Angeklagien zu tun hai. Doch kann dies letzten Endes\ndahinstehen, da schon der zu 1 a und 2 a erörterte Mangel\nallein zur Aufhebung des Urteils führen muß»\n\n3. Auf Seite 10 UA heißt es, der Angeklagte habe,\nHE zu einer schnelleren Bearbeitung des’ Schadensfalles veranlassen und für die Hilfeleistung (Beratung)\nentlohnen wollen. Das erweckt den Eindruck, als habe das\nLandgericht auch in der Leistung eines Entgelts für die\nbloße Hilfe Hs bei der Abfasaung des Ergänzungsamtrags eine Verwirklichung des Tatbestands der aktiven\nBestechung gefunden, Auch insofern würde die Verurteilung\nkeinen Bestand haben können. Zwar gehörte es, wie die\nStrafkammer feststellt, zu den dienstlichen Obliegenheiten\n\nHE: , Antragsteller über die ihnen zustehenden Rech-\n\nte aufzuklären und auf sachdienliche Anträge hinzuwirken.\n\nN)\n\nJedoch fehlt es an jeder Feststellung darüber, daß der\nAngeklagte den Angestellten I] dazu bestimmen\nwollte, bei dieser dienstlichen Aufgabe pflichtwidrig\n\nzu verfahren. Wäre nichts anderes geschehen, als daß der\nAngeklagte eine Gegenleistung dafür gewährte oder versprach, daß er bei der Aufstellung seines Antrags sachgemäß beraten wurde, so würde er damit noch keine pflichtwidrige Amtshandlung ins Auge gefaßt haben, Im übrigen\nwird es in Fällen, in denen der mit der beratenden Entgcegennahme des Antrags befaßte Beamte zugleich als Sachbearbeiter eine Ermessensentscheidung auf diesen Antrag\n\nzu treffen oder vorzubereiten hat, im Sinne des Tatbestands des § 335 StGB immer entscheidend auf das vom Geschenkgeber bezweckte Endergebnis, also auf die Ausarbeitung der Entscheiäung selbst, ankommen und werden Un-\n\n korrekiheiten bei der Ausarbeitung des Antrags nicht\n\nfür sich allein als Ziel der Vorteilsgewährung anzusprechen sein, sondern nur als Beweisanzeichen für ein\ngewolltes pflichtwidriges Handeln des Ermessensbeamten\nbei der Entscheiäung über den Antrag Bedeutung haben. Daß\nsie dazu führen könnten, zugleich einen Betrug zum Nach-.\ntoil der Staatskasse zu bejahen, oder daß sie doch minäestens als Anzeichen eines besonders starken verbrecherischen Willens des bestechlichen Beamten bei der Strafzumessung zum Nachteil Gieses Beamten und unter Umständen\nzum Vorteil des aktiven Bestechers ins Gewicht fallen\nkönnen, steht auf einem anderen Blatt.\n\n4. Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung\nzu dem Ergebnis gelangen, daß der Angeklagte von dem Angestellten HÜEEEED vei. iem Versprechen und der teilweisen\nLeistung des “\"Honorars!' erwartete, dieser werde bei der\nVorbereitung der Entscheidung über die Entschädigungszahlung\nals Ermessensbeamter sich zu seinen Gunsten durch die in\n\nAussicht gestellten und gewährten Vorteile unsachlich beeinflussen lassen oder den Antrag unter. Benachteiligung\nanderer Gesuchsteller vordringlich erledigen oder beides\ntun, so wäre er wegen Vergehens nach § 355 StGB zu verurteilen, ohne daß es darauf ankäme, ob HB späte:\n\nin der einen oder anderen Richtung diäsen Erwartungen\nentsprach. Damit ist zugleich der Tatsachenkreis umschric\n\nben, auf den es für den Schuldspruch anzukommen hat. Der\nSenat betont dies nochmals ausdrücklich, weil das angefo«\n'tene Urteil unnötig mit Darlegungen belastet ist, die\nfür die Entscheidung in dieser Sache ohne Bedeutung sind\nwährend es eine hinreichende Auseinandersetzung mit den\nfür die Entscheidung wesentlichen Punkten vermissen 1äßi\n\nDr. Geier wWillms Hübner\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-17/1-str-357-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-17/1-str-357-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:09.566141+00:00"}}