{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-10-12_1_StR_7_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-02-23","aktenzeichen":"1 StR 7/62","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 7/62 2190 081\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Studienrat und Pastor Hans-Gerhard C m aus\nAu (17), seboren am EEE 1925 ir CHEND\n(Krs. HE) ,\n\nwegen Mundraubs\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Oktober 1961 (1 Ss 285/61), nach Anhörung des Generalbundesanwalts, in der Sitzung vom 23. Februar 1962 beschlossen:\n\nDie Sache wird dem Oberlandesgericht Koblenz\n\nzur eigenen Entscheidung zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nDer Amtsrichter in Altenkirchen/Westerwald hat den\nAngeklagten auf Grund folgenden Sachverhalts wegen Mundraubs (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt:\n\nAm 21. Dezember 1960 frühmorgens hielt sich der Angeklagte allein in dem Caf&-Raum des Bäckermeisters Kg»\nin A auf. Er wartete - wie schon oft - auf\ndie Fertigstellung der Brötchen. Als er sich unbeobachtet\nglaubte, entnahm er in Zueignungsabsicht aus einem unverschlossenen Schrank nacheinander zwei Packungen Zigaretten\nund aus einer auf dem Schrank liegenden Zigarrendose\nnchrere Zigarren. Die Rauchwaren steckte er in die Innentasche seines Nantels. Anschließend ging er nebenan in\nden Verkaufsraun. Von den dort ausgelegten Waren nahm er\n\neinige Süßigkeiten an sich. Ein Geselle des Bäckermeisters\nbeobachtete das gesamte Tun des Angeklagten. Er hatte\nsich auf Anordnung seines Arbeitgebers auf der Straße\n\nvor das Schaufenster gestellt, um den Angeklagten von\ndraußen zu überwachen. Zu dieser Maßnahme hatte Kun\nsich entschlossen, weil der Verdacht entstanden war, daß\nder Angeklagte beim \"arten auf die Brötchen ab und zu\nvon den ausgelegten Waren einiges entwendete, Der Geselle\nteilte seine an dem betreffenden Morgen gemachten Wahr-\n\n. nehmungen seinem Meister sofort nit. Dieser stellte den\nAngeklagten, der sich noch im Verkaufsraum befand, Jedoch\nnicht zur Rede, weil inzwischen eine Kundin den Laden\nbetreten hatte. Auch konnte er es zunächst einfach nicht\nglauben, daß der Angeklagte ihm tatsächlich Waren entwendet habe. Später stellte er Strafantrag gegen ihn.\n\nDas Oberiandesgericht Koblenz hat über die auf Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts\ngestützte Revision des Angeklagten zu entscheiden. Es\nhält das Rechtsmittel für unbegründet und möchte es verwerfen. Die Auffassung der Revision, die Tat sei, mangels:\nGewahrsamserlangung, als nicht mit Strafe bedrohter Versuch einer Übertretung des § 370 Abs, 4 Nr. 5 StGB zu\nbeurteilen, hält das Oberlandesgericht für unrichtig.\n\nSs will für die Frage, ob der Angeklagte unter Bruch des\nkisherigen Gewahrsams schon eigenen ausschließlichen\nGewahrsam begründet hatte, entscheidend sein lassen, daß\ner die ‚Taren eingesteckt hat. An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht jedoch durch\ndas Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Januar 1954\n(NW 1954, 523 Nr. 24) gehindert. Es hat daher die Sache\ngemäß § 121 Abs. 2 GYG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\nDie Voraussetzungen dieser Vorschrift waren zwar\nim Zeitpunkt der Vorlegung gegeben. Sie sinä Jedoch in-\n\nzwischen entfallen. Der Bundesgerichtshof (2. Strafsenat)\nhat nämlich durch Beschluß vom 6. Oktober 1961 (BGHSt 16,\n. 271 ££ = NIW 1961, 2266 Nr. 15) die Frage der Diebstahls- oder Mundraubsvollendung durch beobachtete Täter\ngrundsätzlich, und zwar im Sinne des vorlegenden Gerichts\nentschieden. Durch diese Entscheidung, die dem Oberlandesgericht Koblenz bei seiner Vorlegung noch nicht bekannt sein konnte, hat das genannte Urteil des Oberlandesgerichts Hamm seine Bedeutung als Entscheidungshindernis verloren. Der 2. Strafsenat hat sich allerdings im besonderen mit Entwendungen in Selbstbedienungsläden befaßt. Er hat aber außerdem die Frage der\nGewahrsamsbegründung durch unreäliche Kunden ganz allgemein entschieden und dabei ausgesprochen: \"Eine etwaige\nBeobachtung ändert an der Vollziehung des Gewahrsamswechsels nichts. Diebstahl ist keine heimliche Tat\"\n(BGHSt 16, 274). Der 2. Strafsenat hat zudem die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ausdrücklich miterörtert und die von diesem Gericht aus R6St 52, 75;\n53, 144; 66, 394 und BGHS+ 4, 199 gezogenen Folgerungen\nabgelehnt. Dieser Auffassung tritt der Senat bei. Sie\nliegt auch in der Linie seiner bisherigen Rechtsprechung\n(vgl. Urteil vom 22. Mai 1958, 1 StR 187/58).\n\nDaher ist für das vorlegende Gericht der Weg frei,\nden ihm unterbreiteten Fall in eigener Zuständigkeit zu\nentscheiden (BGH IM Nr. 11 zu § 121 GVG; Schäfer in.\nLöwe/Rosenberg, Anm. 16 e 21 b und 23 d zu § 121 GVG).\nZu diesem Zweck sind die Akten an das Oberlandesgericht\nzurückzuleiten.\n\nAuch der Generalbundesanwalt hat in erster Linie\ndie hier dargelegte Auffassung vertreten.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nHübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-23/1-str-7-62","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-23/1-str-7-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:09.433538+00:00"}}