{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-10-10_1_StR_361_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-10-10","aktenzeichen":"1 StR 361/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_SiR_ 361/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arzt Dr. Arthur 5 ED aus Summe:\ngeboren am EB 1 915 in EEE,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof rau\nals Vertreter der Bundesanwaltschaftt,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision:.des Angeklagten gegen das Urteil\n- des Landgerichis Frankenthal vom 21. März 1961\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n£/?\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte nahm an der Ehefrau Herta BeB-GEB eine Ausschabung der Gebärmutter vor und durchschnitt nach den Feststellungen hierbei die hintere Gekärmulterwand.Hieraus entwickelte sich eire Bauchfellentzündung, am deren Folgen die Patientin am 26. Juli 1960\n\nverstarb.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI, Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Strafkammer hat den Zeugen Gustav On\nnach § 60 Nr. 3 StPO deshalb unvereidigt gelassen, weil\nder Verdacht bestehe, daß er den Angeklagten durch seine\nAussage in der Hauptverhandlung mindestens insoweit be-\n\n, günstigt habe, als er ausgesagt habe, der Zeuge Bee\nMED Have das Befinden seiner Ehefrau am Sonntag, den\n24. Juli 1960, als gut bezeichnet.\n\nDies beanstandet die Revision, weil im Sinne des\n\n8 60 Nr. 3 StPO nur eine Begünstigung in Betracht komme,\ndie vor der Aussage des Zeugen “in der Haupiverhandlung\nbegangen worden sei. Sie beruft sich hierbei auf die\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach: diesdurch die\nAussage selbsi bezangene Begünsiigungshandlung nicht\n“genügi, um den Zeugen unvereidigt zu lassen (BGHSt 1,\n\n” 360; vgl. auch BGH NIW 1983, 192 Nr. 19).\n\nGegen diese Rechtsprechung lassen sich allerdings\ngewichtige Einwände erheben. Der Richter ist danach genötigt, ein nach seiner Meinung falsches Zeugnis mit\ndem Eid bekräftigen zu lassen. Die Aufhebung eines Urteil\nwegen Nichtvereidigung eines Zeugen hai auch kaum einen\nSinn, wenn die Vereidigung doch nicht mehr nachgeholt\nwerden kann, sondern,weil ja nun eine frühere Begünstigungshandlung in Frage steht, bei weiterhin bestehendem\nVerdacht in der neuen Hauptverhandlung von der Vereidigun\nabgesehen werden muß.\n\nOb trotz solcher Bedenken an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten wäre, kann jedoch für die vorliegende Entscheidung dahinstehen. Es braucht auch nicht\nerörtert zu werden, ob die Strafkammer den Verdacht hatte\ndaß der Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung eine\nvorherige Absprache und damit möglicherweise eine vorausgehende Begünstigungshandlung zu Grunde liegt, was in\nsolchen Fällen regelmäßig naheliegen wird (vgl. BGH IM\nNr. 6 zu § 60 Nr. 3). Denn auf der Nichtvereidigung des\nZeugen Kann das Urteil nicht beruhen.\n\nDie Revision meint zwar, die Aussage des Zeugen\nCEEEEED sci von großer Bedeutung gewesen; denn bei Zugrundt\nlegung seiner Aussage ergebe sich, daß der ursächliche\nZusammenhang zwischen dem Handeln des angeklagtien Arztes\nund dem Tod der Patientin unterbrochen worden sei. Damit\nverkennt die Revision den Begriff des ursächlichen Zusamm\nhangs. Nach der herrschenden strafrechtlichen Rechtsprechung ist eine Handlung dann Ursache, wenu sie nicht\nhinweggedacht werden kann, ohne daß damit auch der Erfolg\nentfiole; eine pflichiwidrige Unterlassung ist dann Ursache, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht\nwerden kann, ohne daß der Erfolg entfällt (RGSt 75, 50)»\n\nUnterbrochen wird der ursächliche Zusammenhang zwischen\neiner gesetzten Bedingung und dem schließlichen Erfolg\nnur dann, wenn ein späteres Ereignis dic Fortwirkung der\nzunächst gesetzten Bedingung völlig beseitigt und durch\nEröffnung einer neuen Ursachenkette den Erfolg nun allein\nherbeiführt .(BGHSt 4, 360, 362). Davon könnte hier keine\nRede sein. Die Ursache des Todes der Herta Befiup\nsieht die Sirafkammer darin, daß der Angeklagte sie\npflichtwiärig nicht sofort, nachdem er am 20. Juli 1960\ndie Perforaiion der Gebärmuiter festgestellt hatte, in\neine Klinik zur Vornahme einer Operation hat einweisen\nlassen. Die Unterlassung des Angeklagten hat ihre Wirkung\nnicht dadurch verloren, daß eiwa der Ehemann Be iin\nam 24. Juli 1960 über den Gesundheitszustanä seiner Frau\neine unrichtige Auskunft gegeben hat.\n\nDieser Umstand würde nicht einmal die Schuld des\nAngeklagten mindern. Denn die Strafkammer macht ihm ja mit\nRecht gerade auch daraus einen Vorwurf, daß er sich von\nLaien über den Zustand der lebensgefährlich erkrankten\nFrau berichten ließ, ohne persönlich ihren Zustand zu\nüberwachen, wie es seine ärztliche Pflicht gewesen wäre.\nHätte ihm also der Ehemann Dow au 24. Juli eine\nfalsche Auskunft gegeben und hätte sich der Angeklagte\ndarauf verlassen und deshalb von der Einweisung der Frau\nin eine Klinik abgesehen, so daß ihre damals noch mögliche Reitung versäumt worden wäre, so wäre auch dies\nauf das pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten zurückzuführen. Im übrigen ist die rein hypoihetische Möglichkeit, daß der Angeklagte, wenn er von dem schlechten Zustand der Patientin am 24. Juli Kenntnis erlangt hätte,\n‚sie noch an diesem Tage in die Klinik hätte bringen lassen\nund daß sie dann vielleicht noch hätte gerettet werden\nkönnen, gegenüber dem wirklichen Geschehensablauf vedeutungslos.\n\nun\n\n2. Auch die weitere Verfahrensrüge geht fehl.\n\nDie Strafkammer hat den vom Verteidiger gestellier\nAntrag, die Zeugin Anni Sc die sich zur Zeit der\nHauptverhandlung in Amerika aufhielt, zu dem gleichen\nBeweisthema wie den Zeugen Ogwzu vernehmen, mit der\nBegründung abgelehnt, daß die zu beweisende Tatsache\nfür die Entscheidung ohne Bedeutung und der Beweisamtrag\noffensichtlich in Verschleppungsabsicht gestellt worden\nSeile\n\nOb die zuletzt genannte Begründung zu Recht besteht, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls hält\nder weiter angegebene Ablehnungsgrund, daß die Beweistatsache bedeutungslos sei,den Revisionsangriffen stand.\nOb eine Beweistatsache im Sinne des 8 244 Abs. 3 StPO\n\"für die Entscheiäung ohne Bedeutung\" ist, entscheidet\nder Tatrichter, dem allein die Beweiswürdigung zusteht\n(REST 39, 258, 259, 62, 329, 330; BGH 1 StR 567/59 vom\n24. November 1959). Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt auch diese Art der Beweiswürdigung\nnur insoweit, als sie mit anerkannten Erfahrungssätzen\noder Denkgeseizen in Widerspruch steht. Das ist hier\nnicht der Fall, Im Gegenteil ergeben die obigen Darlegungen unter I 1, daß äie unter Beweis gesiellte Tatsache nicht geeignet war, die Entscheidung irgendwie\nzu Gunsten des Angeklagten zu beeinflussen.\n\nIT. Die_Sachrüge\n\nDen Ausführungen der Strafkammer ist ihre Überzeugung zu entnehmen, daß Frau Bei dei sofortige\n\nOperation in einer Klinik nicht gestorben wäre. Der\nTatrichter hat sich zwar dem Gutachten der Sachverständigen angeschlossen, in denen dargelegt wird, daß\nder Tod der Patientin mit \"hoher Wahrscheinlichkeit\"\noder \"mit aller Wahrscheinlichkeit\" vermieden worden\nwäre. Andererseits betont aber die Strafkammer- ihre\nÜberzeugung, daß der Angeklagte durch sein Verhalten\nden Tod der Frau verursacht habe (S. 15 UA). Damit\ngibt sic zu erkennen, daß sie die Möglichkeit, Frau\n\nBe vüräe auch bei rechtzeitiger Einlieferung\nin eine Klinik gestorben sein, für so gering hält, daß\nsie für die rechtliche Beurteilung außer Betracht bleiben\nkann.\n\n. Ein Rechtsirrtum ist hierin’nicht zu erkennen.\nDer Ursachenzusammenhang wird durch die bloß gedankliche Möglichkeit, daß der gleiche Erfolg auch bei\npflichigemäßem Verhalten des Täters eingetreten wäre,\nnicht ausgeschlossen. Der Richter muß sich für seine\nÜber zeugungsbildung regelmäßig mit der \"an Gewißheit\ngrenzenden Wahrscheinlichkeit\" begnügen (BGHSt 11, 1,-4;\nRGSt 61, 202, 206; 75, 49, 52). Diese Überzeugung hat\n‚ ersichtlich auch die Strafkamner hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs gewonnen, wenn sie auch die genannte\nübliche Wendung nicht gebraucht hat.\n\nRichtig ist zwar, daß sich der Ehemann De EEE\n- wohl zu seiner eigenen Verteidigung - dahin eingelassen hat, er habe von der ÜVerführung seiner Frau\nin ein Krankenhaus abgesehen, weil sie zu Dr. Sg»\ngewollt und von Anfang an eine Überführung in ein\n‚ Krankenhaus abgelehnt habe (S. 11 U£). Aus dem Zusammenmn name mn a a en et =\n\nhang der Urteilsgründe ergibt sich aber die Überzeugung der Strafkammer, daß Frau Beil sich.\ngefügt hätte, wenn der Angeklagte - WOZU er VveI-\npflichtet war (BGH 3 StR 576/54 vom 10. Januar 1955) -\n'sie auf ihren lebensgefährlichen Zustand hingewiesen\nund ihr die Notwendigkeit der Überführung in eine\nKlinik zwecks Operation eindringlich dargelegt hätte.\nDie Sirafkammer stellt insbesondere fest, daß der\nEhemann ED, 215 bei seiner Frau Blutungen\nauftraten, sich von dem Angeklagten zunächsi eine\nÜberweisung in ein Krankenhaus habe ausstellen lassen\nwollen, der Angeklagte diese aber abgelehnt und die\nBehandlung selbst übernommen habe (S. 8 UA), daß er\nferner alles daran gesetzt habe, ihre Einweisung in\nein Krankenhaus zu verhindern (S. 14 UA)»\n\nDa auch die Ausführungen der Strafkammer zum\nVerschulden des- Angeklagten ausreichen, um Seine Fahrlässigkeit zu bejahen, hat sie den Tatbestand des\n§ 222 StGB mit Recht als erfüllt angesehen.\n\nDie Ausführungen der Urteilsgründe zur Strafzumessung sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Früheres\npflichtwidriges Verhalten des Angeklagten durfte die\nStrafkammer berücksichtigen, auch wenn es nicht zu einer\nVerurteilung geführt hat.\n\nDie Revision ist daher als unbegründet zu ver-\n\nwerfen.\n\nDr. Geier Seibert Hübner\n\nFischer Sandexs\n\nrL","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-10/1-str-361-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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