{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-10-10_1_StR_163_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-10-10","aktenzeichen":"1 StR 163/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":")\n\nKo § 241 2121 024\n\nGibt der Schuldner dem Gläubiger statt der geschuldeten Barzanlung einen Kunden scheck, so\nliegt darin - anders als in der Hingabe eines\neigenen Schecks (RG LZ 1918, 770) - eine\ninkongruente Deckung. .","text_plain":"“ Nachschlagewerk: ja\n\n. mur zuA\nAmtliche Sammlung: ja\n\n)\n\nKo § 241 2121 024\n\nGibt der Schuldner dem Gläubiger statt der geschuldeten Barzanlung einen Kunden scheck, so\nliegt darin - anders als in der Hingabe eines\neigenen Schecks (RG LZ 1918, 770) - eine\ninkongruente Deckung. .\n\nBGH, Urt.v.10.0ktober 1961 - 1 StR 163/61\n16 Frankenthal\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kauf. st Se muy 353\n\ne; dort geboren am 1911,\nden Versicherungskaufmann Werner SE\naus EEE , dort geboren am 1929,\nden Kaufmann Ehrenfried B aus MED:\ngeboren am EEE 1953 in\n\nwegen fortgesetzten Betruges. u:a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. Oktober 1961 an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundeszrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundeszrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt bei dem Bundesgerichtshof m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Sc.\n\nSC una SEE gesen das Urteil des Land-\n\ngerichts Frankenthal vom 17. Oktober 1960 werden verworfen.\n\nDem Angeklagten Sci virä die Untersuchungshaft seit dem 18. Oktober 1960 angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.\n\n-1&a-\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte Sci von der Anklage der Gläubigerbegünstigung gemäß § 241 KO\n\nim Falle Se (Fall 14 des Eröffnungsbeschlusses)\nfreigesprochen worden ist. |\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, Auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Frankenthal hat durch Urteil vom\n?7. Oktober 1960 - unter Freisprechung der Angeklagten\n\nSc un: SCHW im übrigen - verurteilt:\n\nden Angeklagten S ciED wegen\n\neines fortgesetzten Vergehens des Betruges,\n\neines fortgesetzten Vergehens der Untreue,\n\nteilweise begangen in Tateinheit mit einem\nfortgesetzten Vergehen des Betruges, |\n\neines fortgesetzten Vergehens der Untreue,\n\neines weiteren fortgesetzten Vergehens des Betruges,\neines Vergehens der Gläubigerbegünstigung und\n\neines Vergehens des einfachen Bankrotts\n\nzu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten sowie zu zwei Geläüstrafen von 1000 DM\nund 300 DM, ersatzweise für je 100 DM 1 Tag Gefängnis; dabei hat es dem Angeklagten die erlittene\nUntersuchungshaft angerechnet;\n\nden Angeklagten Se wegen\n\neines fortgesetzten Vergehens der Beihilfe zum\nBetrug anstelle einer an sich verwirkten Gefäng-\n'nisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe\nvon 1200 DM;\n\nden Angeklagten Be wegen\n\neines fortgesetzten Vergehens der Untreue in\nTateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der\nBeihilfe zum Betrug zu einer Gefängnisstrafe\nvon acht Monaten sowie zu einer Geldstrafe von\n300 DM,ersatzweise 10 Tagen Gefängnis; dabei hat\n\n-3-\n\nes dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zugebilligt.\n\nDie mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich\nnur gegen den Freispruch des Angeklagten S cEEEED\nvon der Anklage des Konkursvergehens nach § 241 KO\nim Falle 14 des Eröffnungsbeschlusses. Die Revisionen\nder Angeklagten, die sich vollen Umfanges gegen ihre\nVerurteilung wenden, erheben die Sachrüge; die Revisionen der Angeklagten Sci und Beiweanstanden außerdem das Verfahren des Landgerichts. Nur\ndie Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nA. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDer Angeklagte Sci can am 2. Juni 1958,\nnach der am 29. März 1958 erfolgten Zahlungseinstellung\nund wenige Tage vor der Konkurseröffnung am 13.Juni\n1958, dem Gastwirt Se in E für eine auf\netwa 2000 DM aufgelaufene Zechschuld einen von Gustav\nRe in Landau am 2. Juni 1958 ausgestellten Kundenscheck über 2014,20 DM zum Ausgleich seiner Schuld.\nSes@B }ieß den Scheck seinem Konto bei der Stadtspar-\n\nkasse in EEE zutschreiben.\n\nDas Landgericht hat in diesem Fali keine strafbare Handlung des Angeklagten Sc angenommen, da\ner keine inkongruente Deckung erbracht habe.\n\nDem kann der Senat nicht beitreten.\n\nDie Frage, ob in der Hingabe eines Kundenschecks\neine inkongruente Deckung liegt, ist, soweit ersichtlich,\n\nin der Rechtsprechung noch nicht entschieden. Die Hingabe eines eigenen Schecks hat das Reichsgericht\n\n{12 1918, 770) nicht als inkongruente Deckung angesehen, weil der Begriff der inkongruenten Deckung voraussetze, daß der Gläubiger durch die Art der Befriedigung in irgend einer Beziehung günstiger gestellt werde, Das sei bei der Hingabe eines Schecks\nnicht der Fall, der erst zur Befriedigung des Gläubigers führen solle, während dieser durch die Barzahlung\nBefriedigung erhalte. Diese Erwägung trifft jedoch bei\nder Hingabe eines Kundenschecks nicht zu, Es liegt in\neinem solchen Fall vielmehr ähnlich wie bei der Hingabe eines Kundenwechsels. Die Hingabe von Kundenwechseln,\ndie anstelle einer Barzahlung Forderungen des Gemeinschuldners auf den Gläubiger überträgt, wird anders\n\nals äte Hingabe eigener Wechsel (RG GA 39, 230) als inkongruente Deckung behandelt (RG JW 1927, 1106; Jaeger/\nLent, Konkursordnung, 8.Aufl. § 30 Anm.51; Mentzel/Kuhn,\nKonkursorädnung, 6.Aufl. § 30 Anm.34). Während die Hingabe eines eigenen Schecks nur ein Mittel zur Befriedigung des Gläubigers ist, auf die dieser einen Anspruch\nhat, ihm also keine Sicherung oder Befriedigung gewährt,\ndie er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der\n-Zeit zu fordern hat, liegt in der Weitergabe eines\nKundenschecks durch den Schuldner an den Gläubiger\nschon mit Rücksicht auf § 12 SchG, nach dem der Aussteller für die Zahlung des Schecks haftet, eine zusätzliche Leistung des Schuldners, die der Gläubiger nicht\n\nzu beanspruchen hat. Die von § 243 KO geforderte Artverschiedenheit zwischen dem, was der Gläubiger zu verlangen hat, und dem, was er erhält, ist also vorhanden.\nDem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß ein\nScheck weitgehend eine geldartige Bedeutung hat:\n\n%\n\nArtikel 4 Sch6, der die \"Annahme\" eines Schecks verbietet, will gerade verhindern, daß ein Scheck banknotenähnliche Wirkung erhält.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft muß das\nangefochtene Urteil darum aufgehoben werden, soweit es\nden Angeklagten ScED im Falle 14 des Eröffnungsbeschlusses von dem Vor»urf des Konkursvergehens nach\n§ 241 KO freigesprochen hat.\n\nIn seiner neuen Entscheidung wird das Landgericht\n\n' sich bei der besonderen Lage dieses Falles näher auch\nmit der inneren Tatseite, vor allem dem Bewußtsein\n\nües Angeklagten von der Artverschiedenheit zwischen dem\nAnspruch des Gläubigers und der Leistung des Angeklagten zu befassen haben.\n\nB. Die Revision der Angeklagten.\n\nI. Die Revision des Angeklagten S cEEEED.\n\nl. Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetz-\n\nten Vergehens des Betruges (UA 5.25 ff unter\n\nB II, S.75 ff. unter C I und S, 94 ff unter DI\nDas Landgericht hat den Angeklagten Sei j\nwegen fortgesetzten Betruges verurteilt, weil er in\nder Zeit von Oktober 1957 bis Ende März 1958 auf seine Konten bei der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank Zweigstelle Landau (im folgenden Hypobank genannt),\nbei der Stadtsparkasse, der Bayerischen Staatsbank und\nder Dresäner Bank in NEED sowie bei der\nBank für Arbeit und Wirtschaft in NW eine Anzahl\nvon ungedeckten Schecks gezogen hat, deren Werte seinen Konten bei den genannten Banken gutgeschrieben wur -\n\nden. Er reichte Schecks, die er auf die Hypobank zog,\nbei den anderen Banken ein, deckte diese Schecks nit\nSchecks auf die anderen Banken und die Schecks auf die\nanderen Banken wieder mit Schecks auf die Hypobank ab;\ndie Schecks auf die anderen Banken gab er zum Teil als\nBlankoschecks dem bei der Hypobank als Kontoführer beschäftigten Mitangeklagten BE, der sie je nach Bedarf ausfüllte und dem Konto Schi zutprachte.\n\nDie Machenschaften ScD>s wuräen zu einen großen\nTeil nur durch vielfältige Unterstützungshandlungen des\nMitangeklagten BB ermöglicht. So unterließ er es\nentgegen den ausdrücklichen Weisungen seiner Dienstvorgesetzten, die die Schecks vor der Gutschrift abzuzeichnen hatten, sie von den Überziehungen des Kontos\nSc zu unterrichten, er machte ihnen vielmehr\nimmer wieder vor, daß Deckung vorhanden sei; er. bezeichnete weiter auf Anfrage anderer Banken die auf das\n\nKonto Sc s ei Ger Hypobank Landau gezogenen\nSchecks als gut und versicherte am 28. März 1958, als\nder Stadtsparkasse Ne seine Deckungszusage für\nSchecks im Betrage von 104 000 DM nicht genügte und\n\nsie deshalb den Gegenwert der Schecks bei der Hypobank\nabholen ließ, dem Kassierer der Hypobank ausdrücklich,\ndaß die Schecks in Ordnung gingen. BE unterließ es\nunter Zuwiderhandeln gegen seine Dienstpflichten auch,\nbei anderen Banken anzurufen und sich die Ordnungsmäßigkeit der auf die Konten S ci > bei ihnen gezogsnen Schecks bestätigen zu lassen.\n\n‚Die Verteidigung des Angeklagten, er habe für die\nSchecks eine Deckung entweder durch Auszahlung von\nFinanzierungserlösen über SP oder - in den letzten\nNMärztagen 1958 - durch eine Kreditzusage der Süddeut-\n\nEG\n\n..:\n\ntern ur\n\ntn. ee Teer ni\n\nschen Kundenkreditbank erwartet, hat das Landgericht\nals widerlegt angesehen. Es hat festgestellt, daß sich\nder Angeklagte bei den Scheckhingaben der mangelnden\nDeckung bewußt war und daß er in Kenntnis seiner Lage\nund unter bewußter Ausnutzung der mit Hilfe des Angeklagten BB geschaffenen Situation die Schecks gezogen hat, um auf Kosten der Banken seinen eigenen unvermeidlichen wirtschaftlichen Zusammenbruch hinauszuschieben. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat\nder Angeklagte auch nicht davon ausgehen können, daß\nden leitenden Beamten der Hypobank in Landau angesichts der hohen Scheckprovisionen auf dem Konto Sc\nGEB sie zanlreichen Scheckbegebungen mit hohen Beträgen nicht verborgen geblieben seien unä daß sie mit\ndieser \"Kreditbeschaffungsaktion\" stillschweigend einverstanden gewesen seien.\n\na) Mit der Aufklärungsrüge trägt die Revision vor,\neine weitere Aufklärung des Sachverhalts würde ergeben\nhaben, der Angeklagte Sc nape davon ausgehen\nkönnen, daß ihm die Hypobank in Höhe der Summe der insgesamt gezogenen Schecks stillschweigend einen Kredit\nzur Verfügung gestellt habe,\n\nDas Vorbringen der Revision zu diesem Punkt ist im\nwesentlichen ein Angriff gegen die Feststellungen und\ndie Beweiswürdigung des Landgerichts, das sich mit den\nvon der Revision angeschnittenen Fragen ausdrücklich\nauseinandergesetzt hat (UA S. 76, 77). Die hohen Umsatzprovisionen hat das Lanägericht in seinen Urteil behandelt (UA S.76). Den Zeugen St, auf den sich die\nRevisionsbegründung bezieht, hat das Landgericht vernommen; mit seiner Aussage setzt es sich auseinander\n(UA S.77). Die Verletzung der Aufklärungspflicht kann\n\naber wirksam nicht damit begründet werden, daß das Gericht an einen - vernommenen -— Zeugen noch weitere Fra-\n\ngen hätte stellen müssen; denn das Revisionsgericht\nkann nicht nachprüfen, welche Fragen an den Zeugen gerichtet worden sind (BGHSt Bd. 4, 125, 126). Angesichts\nder bestimmten auf Grund der Aussagen des Mitangeklagten Ep und des Zeugen St getroffenen Feststellungen zu diesem Punkt (UA S. 10, 11, 25, 76, 77) war\ndas Landgericht auch nicht gedrängt, von Amts wegen\nErmittlungen darüber anzustellen, ob in einem anderen\n\n“ Fall, dem Fall einer Firma TED X%, Scheckziehungen\nin erheblichem Umfange vorgenommen unä von der Hypobank stillschweigend gebilligt worden sind,\n\nb) Die Revision des Angeklagten ist der Meinung,\ndas’ Landgericht habe den Schääigungsvorsatz des Angeklagten nicht ausreichenä festgestellt. Sie will das\ndaraus herleiten, daß der Angeklagte, als die Einlösung der Schecks unterblieb, der Hypobank auf ihr Drängen eine Reihe von Sicherheiten gegeben habe, also\nnoch erhebliche Vermögensvierte gehabt habe. Selbst wenn\ndiese Sicherheiten ein Ausgleich für die Beträge der\nnicht eingelösten Schecks gewesen wären, so würde es\nsich immer nur um eine nachträgliche Wiedergutmachung\n\neines einmal angerichteten Schadens handeln. Zudem ergibt sich aber auch die Zweifelhaftigkeit des Werts dieser \"Sicherneiten\" aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils (UA S. 30).\n\nDaß die von dem Angeklagten der Hypobank zur Sie\ncherheit später gegebenen Kundenwechsel nur eine zweifelhafte Sicherheit waren, wußte der Angeklagte nach\n\nväen Feststellungen des angefochtenen Urteils (UA S.22)\nentgegen der Meinung der Revisionsbegründung.\n\n”\n\n-9 -\n\nDaß er schließlich Ende März 1958 nicht mit der\nBeschaffung größerer Kredite rechnen konnte, hat das\nLandgericht (UA S.75, 76) klar festgestellt.\n\n2, Verurteilung des Angeklagten SciiEEED wegen\nfortgesetzten Vergehens der Untreue teilweise\nbegangen in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug (UA S. 31 ff unter B III, S. 81 ff unter\ncC II und S. 98 unter D II).\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten in diesem Fall\nwegen fortgesetzter Untreue (Treubruchstatbestand) zum\nNachteil der Firmen Büggp und I : iin verurteilt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nhat der Angeklagte in einer Reihe von Fällen entgegen\nseinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Bü\nBD -'er« ie für dieses Werk in Empfang genommenen\nGelder (Xundenzahlungen, Zahlungen von Finanzierungsinstituten) nicht an das Werk abgeführt, sondern für\nsich behalten und statt dessen Eigenakzepte gegeben,\ndie er dann in einem großen Teil der Fälle später durch\nKungenakzepte ablöste, Diese Kundenakzepte hatte er\nsich entweder gefälligkeitshalber geben lassen oder\ndurch Täuschung erlangt. Dabei gab er dem Werk fälschlich an, jeweils ein in Zahlung genommenes Gebrauchtfahrzeug an den Kunden verkauft zu haben. In anderen\nFällen erschlich der Angeklagte sich die Kraftfahrzeugbriefe sogenannter Konsignationsfahrzeuge oder werk-Tinanzierter Fahrzeuge und schloß hierauf bei Finanzierungsgesellschaften Finanzierungen ab, ohne die\nErlöse daraus an das Büg-Werk abzuführen. In\nwieder anderen Fällen hielt der Angeklagte die von dem\nSügiW\\erk ausgestellten kechnungen für Austauschno-\n\n- 10 -\n\ntoren zurück, stellte statt dessen eigene Rechnungen\naus und behielt die bei ihm eingehenden Zahlungen der\nKunden für sich, anstatt sie an das Werk abzuführen.\nEndlich kam der Angeklagte seiner Verpflichtung, beim\nGebrauchtwagengeschäft das in Zahlung genommene Fahrzeug dem Werk zur Sicherung zu übereignen, nicht nach,\nsondern gab dem Werk zur Sicherungsübereignung die\nNummern anderer nicht seiner Verfügung unterstehender\nteilweise sogar bereits verschrotteter Fahrzeuge an.\nEine Untreue zum Nachteil der Anhänger-Firmae Is &\nSC kat der Angeklagte nach den Feststellungen des\nangefochtenen Urteils dadurch begangen, daß er einen\nihm von der Firma zu getreuen Händen übergebenen Anhängerbrief über einen bei ihm als sogenanntes Kommissionsfahrzeug stehenden Anhänger, der- vorübergehend ZU-\nselassen werden sollte, dazu benutzte, den Anhänger bei\neiner Finanzierungsbank finanzieren zu lassen, wobei\n\ner den Finanzierungserlös für sich verbrauchte.\n\n1 ne nn nn an\n\nIn Tateinheit mit dieser Untreue hat das Landgericht teilweise einen Betrug angenommen: Einen Betrug\nzum Nachteil der Firma Büggp hat es darin gesehen,\n\n„aß der Angeklagte dem Bügp-Werk den Abschluß von\nKaufverträgen über Gebrauchtfahrzeuge vorspiegelte\n\nund Sicherungsübereignungsverträge über Fahrzeuge vorlegte, die nicht in seinem Besitz oder sogar schon\nverschrottet waren, und Wechsel der angeblichen Käufer gab, die, wie er wußte, zur Einlösung nicht in\n\nder Lage und teilweise auch nicht* gewillt waren, weil\ner sie selbst bei der Erlangung der Akzepte getäuscht\nhatte; er hat diese Täuschungsmanöver begangen, damit\ndas Werk die in seinen Besitz gekommenen Verkaufseriöse\nnicht herausverlangte (und, wie der im Urteil festge-\n\n- 11 -\n\nstellte Sachverhalt ergibt, um die von ihm gegebenen\nEigenakzepte gegen die Hingabe wertloser Kundenakzepte\nzurückzubekommen). Einen in Tateinheit mit der Untreue\nstehenden Betrug hat das Landgericht weiter in zwei\nFällen angenommen, in denen der Angeklagte es verstanden hat, von den Käufern für eine zweimalige Finanzierung der Fahrzeuge Blankowechsel zu erlangen, so\n\ndaß sie doppelt zahlen mußten (Fälle Euib und co) .\n\nDas Landgericht hat ferner einen in Tateinheit mit\n\nden Untreuehandlungen des Angeklagten stehenden Betrug in einzelnen Fällen angenommen, in denen der Angeklagte sich von der Firma Bü Kraftfahrzeugbriefe (drei Fälle) und von der Firma I & selB einen\nAnhängerbrief beschafft hat und bei denen er den Finanzierungsbanken, bei denen. er die Fahrzeuge finanzieren\nließ, das Eigentum an den Fahrzeugen vorspiegelte, während diese tatsächlich noch im Eigentum der Lieferwerke standen; in einem von diesen Fällen handelt es sich\ndabei außerdem um die Finanzierung eines lediglich fin=-\ngierten Kaufes. |\n\nDer Angeklagte hat den seiner Verurteilung in diesem Fall zugrunde liegenden Sachverhalt in der Hauptverhanälung vor dem Landgericht im wesentlichen zugegeben. Soweit er in einzelnen Fällen geltend gemacht\nhat. er habe die Geschäfte als Eigengeschäfte betrachtet und sich deshalb für berechtigt gehalten, anstatt\nder erhaltenen Kaufpreise Eigenakzepte zu geben, und er\nhabe nicht gewußt, daß die Fahrzeuge unter Eigentumsvorbehalt der Firmen gestanden hätten, hat das Landgericht seine Einlassung als widerlegt angesehen. Das\nLandgericht hat sich auch damit auseinandergesetzt, ob\netwa eine Vereinbarung zwischen dem BügggpWerk und\ndem Angeklagten getroffen war, wonach anstelle von Bar-\n\ner\n\n- 12 -\n\nzahlungen Eigenakzepte des Angeklagten als Zahlung angenommen wurden; das hat es ohne Rechtsirrtum verneint.\nEs hat weiter dargelegt, daß der Angeklagte seine an\ndas Bügp-Verk zu leistenden Zahlungen nicht mit Provisionsansprüchen verrechnen und über die zu treuen\nHänden überlassenen Kraftfahrzeugbriefe nicht zu Fi-\n'nanzierungszwecken verfügen durfte. Das Landgericht\n\nhat endlich ausgeführt, daß dem Angeklagten nicht geglaubt werden könne, er habe sich für berechtigt gehalten, über die Erlöse aus den Käufen für die Austauschmotoren zu verfügen.\n\nLie Revision des Angeklagten wendet sich in Grunde nur gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, wenn sie vorträgt, sowohl\ndas Büggip-Verk als auch die Firma LCD & sc\nhätten dem Angeklagten \"gewisse freie Dispositionen\"\n(Büggis- Werk) oder \"grundsätzlich freie Verfügungsmöglichkeiten\" (ID : JEW) eingeräumt. Das Lanägericht hat sich (UA S. 81 ff) eingehend mit der Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt. Damit entfallen auch die Angriffe der Revision, soweit sie sich\ngegen das Vorliegen einer Schädigungsabsicht beim Angeklagten wenden.\n\nBei dem Vorbringen der Revision, ein Betrug zum\nNachteil der Kunden des Angeklagten (Fälle Bug\nund GögB) entfalle, weil der Angeklagte selbst gegen sie hohe Ansprüche gehabt habe, die durch die\nzum Nachteil der Kunden begründeten Verpflichtungen\nausgeglichen sein konnten, handelt es sich um gegenüber dem angefochtenen Urteil neue Behauptungen des Angeklagten.\n\n- 13 -\n\nSelbst wenn die Firma ID & SW wirklich\neinen Verkauf des Anhängers durch den Angeklagten\noder einen Ankauf des Anhängers durch den Angeklagten genehmigt hätte, so hätte der Angeklagte - und\ndas wußte er nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils — den Kraftfahrzeugbrief erst nach der\nBezahlung des Kaufpreises erhalten. Mit einer Weitergabe des Kraftfahrzeugbriefes an ein Finanzie -\nrungsinstitut. var die Firma I & Ile nach den\n‚Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht einverstanden, wenn der Finanzierungserlös nicht an sie\nabgeführt wurde. j\n\nAuch im übrigen ergibt eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten. Insbesondere ist dieser durch die Annahme\neiner fortgesetzten Handlung sowie von Tateinheit\nzwischen Untreue unä Betrüg nicht beschwert.\n\n3. Verurteilung des Angeklagten Sc wegen\nfortgesetzten Vergehens der Untreue (UA S.45 ff\nunter B IV, S.85 ff unter C III und S. 105 f£f\nunter D III).\n\nBei der Verurteilung des Angeklagten Sein\nwegen fortgesetzter Untreue handelt es sich um folgende Fälle:\n\nDer Angeklagte Sci verwandte bei einer von\nihn durchgeführten Umfinanzierung eines von dem Omnibusunternehmer Brgggp gekauften BUGEEEB-Onnibusses einen\nFinanzierungsbetrag von 59.031,40 DM entgegen den Ab=-\nmachungen mit Brei zunächst zur Begleichung eigener\nfälliger Verbindlichkeiten.\n\nmn\n\n- 14 -\n\nFür seinen Kunden MiW natte der Angeklagte wiederholt sogenannte Geldbeschaffungsfinanzierungen durchgeführt, d.h, Finanzierungen, denen der Kauf eines\nFahrzeugs nicht zugrunde lag. Während die Finanzierungswechsel liefen, ließ sich der Angeklagte von Nie\njeweils vor dem Fälligkeitstag Blankowechsel geben\nunter der Angabe, er brauche einen Zwischenwechsel,\ndamit die Finanzierung weiterlaufe, Diese Blankowechsel\nfüllte der Angeklagte ohne Wissen Mi; aus und verwandte sie in seinem Interesse.\n\nÄhnlich verfuhr der Angeklagte gegenüber einem\nKunden SCHW. Dieser hatte ihm anläßlich einer im\nSeptember 1957 durchgeführten Fahrzeug- Und Reparaturfinanzierung zur Vornahme der notwendigen Wechselprolongationen eine größere Anzahl von Blankoakzepten\nausgestellt. Sechs dieser Blankowechsel füllte Segeunberechtigt aus und gab sie in Umlauf.\n\nDie Einlassung des Angeklagten, Mi und Schw\nhätten ihm die Wechsel als Gefälligkeitsakzepte gegeben, hat das Landgericht als widerlegt angesehen.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue läßt keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten\nerkennen. Insbesondere konnte das Landgericht entgegen\n\nder Meinung der Revision ohne Rechtsirrtum angesichts\nder zwischen dem Angeklagten und seinen Kunden bestehenden Beziehungen ein Treueverhältnis im Sinne des\n§ 266 StGB Dejahen.\n\nDie Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert\nden Angeklagten nicht.\n\nTr mt en en\n\n- 15 -\n\n4. Verurteilung des Angeklagten SED wesen\neines fortgesetzten Vergehens des Betruges\n(UA S. 48 unten ff unter B V, S.86 ff unter\ncC IV und S.106 unten ff unter D IV).\n\nDer Verurteilung des Angeklagten Sc in\ndiesem Punkt liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:\n\na) Weil der Angeklagte Sc und sein langjähriger Kunde Di Seid brauchten, veranlaßte\nSc Gen Di und dessen Schwiegersohn\nKi zu viechselseitigen Scheinverträgen über den\ngegenseitigen Verkauf eines dem DIEB senörenden\nLKW-Anhängers einerseits und eines dem KilB genörenden Lastzuges andererseits über die Firma des Angeklagten Sc, die dabei als Verkäufer auftrat. Der\nAngeklagte reichte dann einen von Di ais <äufer\nund von ihm selbst als Verkäufer unterzeichneten Darlehensamtrag bei der Süddeutschen Finanzierungsgesellschaft für Kraftfahrzeuge in Km ein, mit dem\ndie Finanzierung des LKW Bügn Nr. 26 252 und des Anhängers IB = ID \\r. 65 93, die dem Kistner gehörten, begehrt wurde. Den aus diesem Finanzierungsgeschäft geflossenen Erlös verwendete Kiger.ur Abtragung von Schulden. Die Finanzierung des den Dig\ngehörigen Kipp-Anhängers beantragte Sch nit\nAntrag vom 8. April 1957, in dem Ki als Käufer,\nSCHE 215 Händlerfirma auftret, über den Angeklagten Sg pei der Kraftfahrzeugfinanzierungsgesellschaft in Po. Von dem Finanzierungserlös in\nHöhe von 11.000 DM erhielt DIEB 5.000 DM, während\n\nSCHE sen Rest vekan.\n\n- 16 -\n\nDie Wechsel über beide Finanzierungen wurden später cingelöst. Die Kraftfahrzeugbriefe waren entgegen den eingegangenen Verpflichtungen den Finanzierungsinstituten jedoch vorenthalten worden, weil Di en\nin eine Umschreibung nicht einwilligte.\n\nDas Landgericht hat in dem Verhalten des Angeklagten Sc einen Betrug zum Nachteil der Finanzierungsinstitute gesehen. Diese würden die Finanzierungsverträge nicht abgeschlossen haben, wenn sie gewußt hät-\n\n| ten, daß es sich nur um Scheinverträge handelte. Entge-\n\nl gen der Meinung der Angeklagten hätten die Kreditgeber\n\nu auch kein Sicherungseigentun an den finanzierten Kraftfahrzeugen erworben. Eine wirksame Sicherungsübereignung\nder Fahrzeuge sei nämlich nicht zustande gekommen, weil\nes sich bei den Kaufverträgen um Scheingeschäfte gehandelt”habe und keiner der Beteiligten den Finanzierungsgesellschaften etwas habe übereignen können, was ihm\nnicht gehört habe. Denn weder Di noch Ki noch\nSc 215 Händler und angeblicher Verkäufer seien\nEigentümer oder Besitzer der äurch die Scheinverträge\n\n\"verkauften\" Fahrzeuge gewesen, so daß die Banken nicht\ngemäß §§ 930, 93% BGB .gutgläubig Eigentum erworben hät-\n\n€ . ten. Hierbei sei es unbeachtlich, ob etwa Ki oder\nDigg die Übertragung des Sicherungseigentuns ihrer\nFahrzeuge gebilligt hätten, da eine Verfügung eines Wichtberechtigten im Sinne des § 185 BGB mangels Übergabe\nder Fahrzeuge nicht vorgelegen habe, folglich auch\nnicht von dem Berechtigten habe „ genehmigt werden können. Sc sei sich auch darüber im klaren gewesen, daß die Geldgeber Gefahr gelaufen seien, Ausfälle\nbei den ihnen übergebenen Wechseln zu erleiden.\n\n- 17 -\n\nDie Revision ist der Meinung, daß die Finanzierungsinstitute bei beiden Scheinfinanzierungsverträgen wirksam Sicherungseigentum an den \"verkauften!\" Fahrzeugen\nerworben hätten und dadurch gosichert gewesen seien, sO\ndaß kein Vermögensschaden eingetreten sei. Der angebliche Verkäufer habe nämlich im eigenen Namen und\nmit Einwilligung des Wageneigentümers über die zu finanzierenden Fahrzeuge verfügt.\n\nDie Feststellungen des angefochtenen Urteils über\ndie Sicherungsübereignung der \"verkauften\" Fahrzeuge\n‚sind zwar nicht besonders genau. Dem Zusammenhang des\nangefochtenen Urteils läßt sich jedoch entnehmen, daß\ndie wirklichen Eigentümer der \"verkauften\" Fahrzeuge\nkeineswegs mit ihrer Sicherungsübereignung an die Geldgeber einverstanden waren, sondern daß für sie das\nganze Manöver nur ein Akt zur Geldbeschaffung war,\nohne daß sie ernstlich einen Wert dafür aus der Hand\ngeben wollten. Es ist darum mindestens außerordentlich\nfragwürdig, ob eine wirksame Sicherungsübereignung der\nscheinverkauften Fahrzeuge zustande gekommen war. Im\nübrigen wäre selbst bei einer wirksamen Sicherungsübereignung der \"verkauften\" Fahrzeuge das Sicherungseigentum der Finanzierungsinstitute angesichts der Unehrlichkeit der zugrundeliegenden Geschäfte gefährdet gewesen. Es würde darum nicht als wirkliche Sicherung anzusehen sein, da die \"verkauften\" Fahrzeuge nicht in\nden Besitz der angeblichen Käufer übergingen, sondern\nbei den Vorbesitzern blieben, die sich - das kann dem\nUrteil entnommen werden — geweigert hätten, das zur\nSicherheit den Finanzierungsinstituten übereignete Fahrzeug erforderlichenfalls an diese herauszugeben.\n\n- 18 -\n\nIm übrigen enthalten die Erwägungen des Landgerichts keinen Rechtsfehler,\n\nb) Der Angeklagte Sc> schlo3 eine größere Anzahl von Finanzierungen mit dem Finanzierungsinstitut Hogib- Inhaber LUgln - in “-\nEEE =. LU, Ger mit der Firma des Angeklagten Sc schon seit Jahrzehnten in Geschäftsverbindung stand, vertraute diesem vollkommen und bestand deshalb in zahlreichen Fällen nicht auf der nach\nseinen Finanzierungsbedingungen an sich vorgesehenen\nSicherungsübereignung der zu finanzierenden Objekte\nund der Übergabe der Kraftfahrzeugbriefe, sondern beließ die Briefe ScB zu treuen Händen. Er ging\naber, wie dem Angeklagten ScElB bekannt war, davon’aus, daß die Finanzierungen für echte Käufe oder\nwerterhöhende Reparaturen una Ersatzteillieferungen begehrt würden und daß die auf den Finanzierungsamträgen\nangegebenen Fahrzeuge tatsächlich und ausschließlich\nfür die Sicherung des auszuzahlenden Darlehens bereit\nstünden. Unter Ausnutzung dieses Vertrauensvernältnisses und um sich immer wieder Luft zu verschaffen oder\num für seine in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen\n\nKunden Geld zu erhalten, brachte der Angeklagte Sc- -\n\na “it Hilfe von Unterschriften seiner Transportunternehnmerkunden auf den Finanzierungsamträgen und\nals Bezogene auf den von ihm ausgestellten Wechseln\n: ab Frühjahr 1957 den Zeugen LU» dazu, Finanzierungen abzuschließen, für die keine Sicherheit bestand.\nEntweder lag ein Kauf, eine Reparatur, eine Ersatzteillieferung überhaupt nicht vor, oder das angegebene\nFahrzeug existierte nicht, oder es lief bei einem an-\n‚aeren Kunden, oder das Fahrzeug stand bereits anderweitig unter einem Eigentumsvorbehalt, dessen Ablösung\n\n- 19 -\n\ndurch den Transportunternehmer nicht beabsichtigt war,\noäer es war Gegenstand mehrerer Finanzierungen.\n\nDie Unterschriften der Kunden verschaffte sich\nSCHE seäurch, daß er sie zur Unterschriftsleistung überrsdete und sich Gefälligkeitswechsel\nausstellen ließ, oder dadurch, daß er ihnen Umfinanzierungen oder Finanzierungen künftiger Reparaturforderungen vorschlug.\n\nDer Angeklagte Sci nat diese Finanzierungen,durch die Li einen erheblichen Schaden\nhatte, selbst als \"Attrappen\" bezeichnet. Die Verteiäigung des Angeklagten Scme, 1. EEE ha -\nbe annehmen müssen, daß es sich um reine Geldschöpfungsfinanzierungen gehandelt habe, bei denen kein\nFahrzeug dahinter gestanden habe, hat das Lanägericht\nals widerlegt angesehen.\n\nDas Landgericht hat in dem festgestellten Sachverhalt ohne Rechtsirrtum den Tatbestand eines fortgesetzten Betruges gesenen.\n\nDie Revision des Angeklagten ist in diesem Punkt\noffensichtlich unbegründet. Soweit sie meint, der Angeklagte habe daraus, daß LÜügWp nicht zuletzt auch\nmit Rücksicht auf seine langjährigen Geschäftsverbindungen zu dem Angeklagten eine Sicherungsübereignung\nder angeblich finanzierten Fahrzeuge nicht habe vornehmen lassen, \"im gewissen Umfang eine Art freizügige\nDispossitionsbefugnis herleiten\" können, ist nicht\nzu verstehen, was damit zum Ausdruck gebracht werden\nsoll. Großzügigkeit oder auch selbst Fahrlässigkeit des\nVertragsgegners steht der Annahme eines Betrugs nicht\nim Wege.\n\nu\n\n- 20 -\n\nc) In zwei Fällen hat der Angeklagte SciiiD\ndie Süddeutsche Kundenkreditbank in NW durch unwahre Angaben über Eigentums- und Besitzverhältnisse\nder zu finanzierenden Fahrzeuge oder deren Verbleib\nund Wert, im zweiten Fall auch durch Vortäuschung sei-\n\"ner Zahlungsfähigkeit nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit (29.März 1958) zum Abshluß von nicht ordnungsmäßigen Finanzierungen veranlaßt und ihr dadurch\neinen erheblichen Schaden zugefügt.\n\nDer Angeklagte hat im ersten dieser beiden Fälle\nzugegeben, daß er \"die Finanzierung eines Schrotthaufens beantragt habe\", Im zweiten Fall hat das Lanägericht seine Einlassung, die nicht zutreffenden Angaben\nüber den Einbau eines neuen Motors und die AnbriAnsung\nneues Reifen im Gesamtwert von rund 11.000 DM seien\nobne Absicht erfolgt, als widerlegt angesehen. Das\nLandgericht ist in diesem Fall der Verteidigung des\nAngeklagten auch insoweit nicht gefolgt, als er sich\ndarauf berufen hat, die geschädigte Bank würde die\nFinanzierung im Hinblick auf die tatsächlich .nachgewiesenen Reparaturen an dem zu finanzierenden Fahrzeug\nauch ohne äie falschen Angaben vorgenommen haben.\n\nDas Landgericht hat auch diese Fälle ohne Rechtsirrtum als Betrug gewertet.\n\nDie Revision des Angeklagten, die sich im zweiten\nFalle nur gegen die Beweiswürdigung Ges Landgerichts\nrichtet, im übrigen nicht näher ausgeführt ist, ist\noffensichtlich unbegründet.\n\nd) Das Bankhaus Schge « Co. in SEE finan-\n\nZierte auf einen Antrag des Angeklagten Sci von\n\n1 nn nn nn on.\n\nI Bl Si are en 1. SE Be Fee\n\na Ten\n\n- 21 -\n\n8. Mai 1958 hin eine Reparatur des Fahrzeugs eines gewissen WW auf den Namen eines gewissen Dep, weil\nVB esen eines vorangegangenen Wechselprotestes keine Finanzierung mehr unterbringen konnte. Hätte das\nBankhaus Sch & Co. gewußt, daß Def nicht der\nEigentümer des zu finanzierenden Fahrzeugs war, hätte\n\nes die Finanzierung nicht vorgenommen. Den Finanzierungserlös von 12.000 DM erhielt zum größten Teil Sci,\nwährend ein Betrag von 3.537,95 DM zur Ablösung einer\nfrühsren Finanzierung und zur Freimachung des Kraftfahnrzeugbriefs verwendet wurde,\n\nDer Angeklagte hat den Sachverhalt nicht bestritten.\n\nDas Landgericht hat den Fall zutreffend als Betrug gewertet.\n\nDie Angriffe der Revision zu diesem Punkt sind of--\nfensichtlich unbegründet, Soweit die Revision sich gegen die Annahme eines Vermögensschadens im Sinne des\n§ 263 StGB wendet, stehen ihr die Feststellungen des.\nangefochtenen Urteils entgegen. Eine Sicherung für\ndie Firma sc & Co. aus dem Kraftfahrzeug war nicht\nvorhanden. Sowohl der Angeklagte, der zu dieser Zeit\nseine Zahlungen bereits eingestellt hatte, als auch\nDep dessen Akzepte im wesentlichen Gefälligkeitsakzepte waren, waren zur Einlösung der Wechsel nicht in\nder Lage (vgl. UA S. 70 und S. 114).\n\nDas Landgericht hat den ganzen Komplex dieser\nFinanzierungsgeschäfte als eine fortgesetzte Handlung\nangesehen. Dadurch ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\n- 22 -\n\n5. Verurteilung des Angeklagten Sci wegen\nGläubigerbegünstigung (UA S. 71 ff unter B VI,\nSs. 91 £f£ unter C V und S. 114 ff unter DV).\n\nLas Landgericht hat den Angeklagten Sc iin\nwegen Gläubigerbegünstigung gemäß § 241 KO verurteilt,\nweil er als Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt\nhatte und über dessen Vermögen das Konkursverfahren\neröffnet ist, obwohl er seine Zahlungsunfähigkeit kannte, einer Gläubigerin, nämlich der Hypobank, in der\nAbsicht, sie vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen,\nzur Sicherung ihrer Forderungen sein Ersatzteillager\nim Werte von 70.000 DM und im Wege der Anschlußübereignung eine Anzahl gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger,\ndie bereits der Süddeutschen Kundenkreditbank für einen\n\nihm gewährten Kredit sicherungsweise übereignet waren,\nin einen am 8. April 1958 abgeschlossenen Vertrage übereignet und der Hypobank ferner eine Eigentünmergrundschuld im Betrage von 150. 000 DM übertragen hat, wobei\ndie Grundschuld als Briefgrunäschuld zugunsten der Bank\neingetragen und der Brief an sie ausgehändigt wurde.\n\nDie Einlassung des Angeklagten, er habe nicht da-\n‘mit gerechnet, daß er \"pleite\" sei, daß er also seine\nZahlungsunfähigkeit nicht gekannt habe, hat das Landgericht, des sich sehr eingehend. mit der Entwicklung der\nwirtschaftlichen Lage des Angeklagten befaßt hat, in\n. einer Beweiswürdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt, als widerlegt angeseher, Das Landgericht\n| hat zutreffend dargelegt, daß es nicht darauf ankommt,\nob und wieweit die erlangte Sicherung einen wirtschaftlichen Wert hat, Es hat sich auch mit der Frage\nbefaßt, ob die Briefgrunäschuld schon eine Sicherung\nwar; das hat es ohne Rechtsirrtum bejaht, weil sie\n\n- 23 -\n\ndurch Eintragung und Aushändigung des Grundschuldbriefes\nzur Entstehung gekommen war.\n\nLie Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven\nSeite der Gläubigerbegünstigung lassen ebenfalls keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich insbesondere gegen die vom Landgericht als mit dem 29. März\n1958 angenommene Zahlungseinstellung des Angeklagten.\nDamit greift sie aber nur die Feststellungen und die\nBeveiswürdigung des Landgerichts an, in der Rechtsfehler nicht zu erkennen sind. Sie trägt weiter vor, der\nAngeklagte ScHED habe nicht rechtswidrig gehandelt, weil die Hypobank gegen ihn nach Art.40 des\nScheckgesetzes ein Rückgriffsrecht gehabt habe. Geht\nman davon aus, daß ein solches RückgriffSrecht bestand,\nso ging es ebenso wie das Rückgriffsrecht nach Art.43\ndes Wechselgesetzes nur auf Zahlung. Die Rechtslage\nist heute eine andere als während der Geltung der alten\nWechselorädnung, die in Art. 25, 29 und 81 ein Recht\nauf Sicherheit gab. Da ein solches Recht nicht mehr\nbesteht, ist jetzt eine vom Wechsel-üder Scheckschuldner geleistete Sicherheit, die nicht in der in Art.40\ndes SchG und Art.45 WG genannten Zahlung besteht, sondern eine Sicherheit in anderer Form ist, eine inkongruente Deckung im Sinne des § 241 KO.\n\n6. Verurteilung des Angeklagten Sch wegen\nVergehens des einfachen Bankrotts (UA S.74 unter B VI Nr. 4, S. 93 if unter C V d und S.116 ff\n\nun unter D V Nr. 4).\n\nDas Lanägericht hat den Angeklagten ‚wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr.3 und 4 KO\n\n- 24 -\n\nverurteilt, weil er die Handelsbücher, deren Führung\nihm als Vollkaufmann gemäß § 38 HGB oblag, so unordentlich geführt hat, daß sie keine Übersicht seines\nVermögensstandes gewährten, und weil er es entgegen\nden Bestimmungen des § 39 HGB unterlassen hat, die\nBilanz für das Jahr 1957 in der vorgeschriebenen Zeit\nzu ziehen.\n\nDer Angeklagte hat das nicht bestritten.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten in diesem Punkt\nläßt keinen Rechtsfehler erkennen. Seine Revision erhebt, in diesem Punkt auch nur die allgemeine Sachrüge,\nohne sie näher zu begründen,\n\n‚Die Revision des Angeklagten Sci erveist\nsich”demnach vollen Umfangs als unbegründet.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Sg\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SW nur wegen fortgesetzter Beihilfe zum Betruge in den Fällen |\nDEE ın& Kiwverurteilt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte >\ngevußt, worum es Seufferheldä ging. Er hat deshalb den\nzweifelnden und zögernden DEE zun Eingehen auf den\nScheinvertrag bewogen, seine Bedenken zerstreut und ihn\nberuhigt. Ferner hat er in Kenntnis der Sachlage und\nunter Billigung der verfolgten Ziele und auch wegen des\nsich aus den Geschäften für ihn ergebenden Gewinns die\nvon ScEEEEEEED erhaltenen Unterlagen den Kreäitinstituten vorgelegt, um die Finanzierung dieser \"faulen!\nVerträge zu erreichen.\n\n*\n\nr\n\n2 mn\n\n- 25 -\n\nSoweit die Revision des Angeklagten SB bestreitot, daß das Vermögen der Finanzierungsinstitute geschädigt worden sei, kann auf die Ausführungen zur Revision\ndes Angeklagten Sci Bezug genommen werden, Auch\nder Vorsatz des Angeklagten, insbesondere hinsichtlich\neiner möglichen Schädigung der Finanzierungsinstitute,\n1äßt sich dem angofochtenen Urteil entgegen der Meinung\nder Revisionsbegründung des Angeklagten Swzur\nGenüge entnehmen.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten De\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten BEE in ersten\nFall der Verurteilung des Angeklagten Sc wesen\nfortgesetzten Betruges ebenfalls verurteilt und zwar\nwegen eines fortgesetzten Vergehens der Untreue in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Beihilfe\nzum Betrug.\n\nDer Angeklagte BB nat nicht bestritten, die\nfestgestellten Machenschaften vorgenommen zu haben. Er |\nwill jedoch auf die Angaben Seufferhelds, daß eine Dekkung, durch Finanzierungserlöse erfoigen werdes. vertraut\nhaben und davon ausgegangen sein, daß seine Bankvorgesetzten stillschweigend mit der Kontoüberziehung einverstanden gewesen seien. Das Landgericht hat sich mit\ndieser Einlassung auseinandergssetzt und sie als widerlegt angesehen. |\n\nDas Landgericht hat hinsichtlich des Angeklagten\nBEE ausgeführt: Er habe vorsätzlich die ihm kraft\nRechtsgeschäfts und kraft des zu seinem Dienstherrn bestehenden Treueverhältnisses obliegende Pflicht, frende Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und da-\n\n- 26 -\n\ndurch dem Dienstherrn, dessen Vermögensinteressen er wahrzunehmen hatte, Nachteile zugeführt (Untreue durch Verletzung einer Interessenvahrnehmungspflicht, sogenannter Treubruchstatbestand, zweite Alternative des § 266\nStGB). Er sei auf Grunä des zwischen ihm und der Hypobank IB geschlossenen Dienst- und Arbeitsvertrags\nverpflichtet gewesen, als Buchhalter die Vermögensinteressen der Bank wahrzunehmen. Diese Verpflichtung ergebe sich auch aus dem Treueverhältnis, das zwischen ihm\nals Angestellten unä der Bank bestanden habe. Seine\nPflicht sei es insbesondere gewesen, Kontenüberziehungen seinen Vorgesetzten zu melden, auf Anfragen wahre\nAngaben über die Konten zu machen, bei anderen Bankinstituten sich die Ordnungsmäßigkeit der Schecks bestätigen zu lassen, Rückscheckmeläungen an seine Vorgesetzten weiterzuleiten, ungedeckte Schecks rechtzeitig zum\nProtest vorzulegen unä die erforderlichen Buchungen auf\nden Konten rechtzeitig unä ordnungsgemäß zu tätigen.\nGegen alle diese Pflichten habe der Angeklagte verstoßen.\nEr habe dadurch die Auszahlung hoher Geläbeträge bewirkt, auf die Sc keinen Anspruch gehabt habe.\nDurch diese Verletzung der Interessenwahrnenmungspflicht\nhabe er der Hypobank einen beträchtlichen Vermnögensschaden zugefügt. Der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt;\ndenn er sei sich bewußt gewesen. daß seine Handlungen\neine Verletzung der Treuepflicht darstellten unä sein\nVorgehen das Vermögen des Dienstherrn schädigte, und\n\ner habe trotz bewußter Möglichkeit des Eintritts dieses Erfolges ihn innerlich gebilligt und gewollt. Er\nhabe danach mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Zugleich\nmit der . Untreue habe der Angeklagte Bew auch den\nTatbestand der Beinilfe zu dem von Sci v=zangenen Betrug erfüllt. Er habe gewußt, daß SCH un-\n\nyY\n\n- 27 -\n\ngedeckte Schecks gezogen habe und er sei sich über\ndie Folge der Handlungsweise des Angeklagten Se»\nGEB in klaren gewesen. Er habe diesem zu seinen Handlungen durch die Tat wissentlich Hilfe geleistet, indem er unter Verstoß gegen seine Dienstpflichten versichert habe, daß Deckung vorhanden\nsei, indem er Deckungszusagen gemacht habe, obwohl\nkeine Deckung gegeben gewesen sei, und indem er\ndurch Ausfüllung in seiner . Hand befindlicher Blankoschecks Kontoausgleiche oder Gutschriften veranlaßt und die Beamten der Bank über den wahren Kontostand und die Güte der Schecks getäuscht habe, Er\nhabe die Förderung der Tat des Sc auch gewollt, da es ihm darauf angekommen sei, seine eigenen Dienstverstöße zu verdecken und Sc zu\nhelfen.\n\n- Das Landgericht hat zwischen der fortgesetzten\nUntreue und der fortgesetzten . Beihilfe zum Betruge\nTateinheit angenommen.\n\n1. Die von der Revision in verfahrensrechtlicher Hinsicht gerügte Verletzung des § 261 StPO\nliegt nicht vor. Entgegen der Meinung der Revision\nwar das Landgericht nicht verpflichtet, die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen ausdrücklich\nin der Urteilsbegründung wiederzugeben und zu würdigen.\n\n2. Die übrigen Angriffe der Revisionsbegründung gegen das angefochtene Urteil richten sich im\n\n- 28 —\n\nwesentlichen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts.\n\nEntgegen der Meinung der Revisionsbegründung\nhat das ° Landgericht sich ausreichend mit der Frage auseinandergeseizt, ob der Angeklagte De\ndarauf vertrauen konnte, daß ein Ausgleich des Kontos des Angeklagten SCHE möglich sei, und\nebenso damit, ob BB das Einverständnis seiner\nVorgesetzten mit seiner Handlungsweise annehnen _\nkonnte und mußte/darauf vertraute. Die Ausführun-\n\n“gen der Revisionsbegründung zu diesem Punkt (S.2\nbis 8 der Revisionsbegründung des Angeklagten\nDEE) sinäü nichts als Angriffe gegen die Beweis-\n\n„Würdigung und die Feststellungen des Landgerichts.\n\nAuch im übrigen läßt © eine Nachprüfung des\nangefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler hinsichtlich des Angeklagten Egg erkennen.\n\nDanach mußten die Revisionen der Angeklagten\n\nSch, SCHE un: BEE verworfen werden,\n\nwährend die Revision der Staatsanwaltschaft zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils führt, soweit\n\n[4\n\nGC\n\n- 29 —\n\ndas Landgericht den Angeklagten SclB in Falle 14 des Eröffnungsbeschlusses (Fall Sesgß9) von\nder Anklage der Gläubigerbegünstigung nach § 241 XO\nfreigesprochen hat.\n\nDr.Geier Seibert Hübner\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-10/1-str-163-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"WG","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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