{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-10-10_1_StR_141_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-10-10","aktenzeichen":"1 StR 141/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes 2121 026\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den kaufmängi Angestellten Kurt” > EEEEEREEEED\naus U ‚ geboren an EEE.\n«EB».\n\n923 in\nB\n\n2. den kaufmännischen Angestellten Georg F ED\nau TE. cebozen an EEE 1919 in\n\nN\nwegen fortgesetizter Untreue\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Oktober 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n Bundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten FB wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n9, November 1960, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit\nzu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten FÜR zegen das\nUrteil wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat\ndie Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten a)\nwegen fortgesetzter Untreue verurteilt; seine Revision\nhat aus einem verfahrensrechtlichen Grunde Erfolg. Den\nHitangeklagten FEED hat das Landgericht der Beihilfe\nzur Untreue Ps schuldig erkannt; sein Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nI. ESEEEBEND\n\n1. Zur Aufhebung des Urteils gegen diesen Beschwerdeführer zwingt seine Beanstandung, daß das erkennende\nGericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 338 Nr. 1\nStPO).\n\nAls ordentliche Sitzungstage der Strafkammer waren\nim Geschäftsplan für das Jahr 1960 der Dienstag und der\nFreitag bestimmt. Die Sitzung vom Dienstag, den 1. November\n1960 fiel wegen des auf: diesen Tag treffenden Allerheiligenfestes gemäß einer Verfügung des Landgerichtspräsidenten\naus. Der Vorsitzende der Strafkammer beraumte die Verhandlung für Mittwoch, den 2. November 1960 und die folgenden\nTage an, bezog auch Freitag, den 4. November 1960 in die\nferminsbestimmung ein; er.lieB aber diesen Tag als ordenilichen Sitzungstag unbesetzt. Gleichwohl sah er die\nSitzung als außerordentlich an und loste für sie besondere\nHauptschöffen gemäß § 48 GVG aus; diese haben an dem Urteil\nmitgewirkt.\n\nDas rügt die Revision mit Recht. Außerordentlich\n\nist eine Sitzung nur dann, wenn sie zusätzlich neben dio\n\n„ ordentlichen Sitzungen tritt. Daran fehlt es hier. Nach\n.. der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden hat die\n\n- 3 —-\n\nStrafkemmer am Freitag, den 4. November 1960 außer in\ndieser Sache keine Sitzung - mit den für diesen Tag\nnach § 45 GVG auegelosten Schöffen - abgehalten. Sie hat\nmithin gegen den Angeklagten nicht in einer außprordentlichen, sondern in einer (vorverlegten) ordentlichen\nSitzung verhandelt. Ihre Besetzung entsprach daher nicht\ndem Gesetz (BGHSt 11, 54; BGH NIW 1961, 1413 Nr. 15 =\nBGHSt 16, 63 ff). Das führt auf die Rüge des Angeklagten\nPoschardt hin ohne weiteres zur Aufhebung des Urteils\n\ngegen ihn.\n\n2. Zu dem übrigen Revisionsvorbringen nimmt der\nSenat daher nicht im einzelnen Stellung, bemerkt jedoch,\nsoweit es für die neue Verhandlung für Bedeutung sein\nkönnte, folgendes dazu:\n\na) Der Genehmigung des Bayerischen Landtags bedarf\nes zwar im allgemeinen, wenn einer seiner Abgeordneten\naußerhalb des Landtagsaitzes als Zeuge vernommen werden\nsoll (§ 50 StPO). Einer Genehmigung, Zeugnis abzulegen,\nbedarf der Abgeordnete nicht. Er darf nach eigenem Ermessen aussagen. Er hat nur ein Zeugnisverweigerungsrecht\n(§ 53 Abs. 1 Nr. 4 StPO, Art. 29 BayVer?). Auch die Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags bestimmt nichts . ) «\nanderes.\n\nb) Näch ständiger Rechtsprechung des Senats kann\ndie Revision nicht auf seinen Verstoß gegen § 275 StPO\ngestützt werden. Erst recht eröffnet die Vorschrift keine\nMöglichkeit, an die Stelle der Feststellungen des Urteils\nüber das Ergebnis der Hauptverhandlung andere Feststellungen zu setzen, etwa solche nach Notizen der Verteidigung. Überhaupt hat diese die Begründungsschrift vergeblich\n\nmit tatsächlichem Vorbringen gefüllt. Das Rechtsmittel\n\nder Revision ist solchem Vortrag verschlossen (§ 337 StPO).\nDie Strafkammer darf ihn nur berücksichtigen, wenn er\nvorschriftsmäßig in die neue Verhandlung eingeführt wird.\n\nc) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen\nist die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue\nrechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat den \"Sanierungsvertrag\", den er für die von ihm vertretene offene Handelsgesellschaft mit der Eichbornbank abschloß, nicht als eine\nKreditabmachung üblicher Art angesehen, sondern beurteilte\nihn mit Rücksicht auf seinen besonderen Zweck und Inhalt,\ninsbesondere die vereinbarte Gewinnbeteiligung, als ein\ngesellschaftliches Rechtsverhältnis, das den Angeklagten\nder Bank gegenüber verpflichtete, die erzielten Gewinne\n- abgeschen von dem ihm für seinen. Lebensaufwand ausgesetzien Betrag - ungeschmälert zur Rückführung des Kredits\nund zur Biläung von Eigenkapital zu verwenden. Diese Auslegung ist rechtlich möglich und unangreifbar. Nicht zu\nbeanstanden ist es ferner, daß die Strafkammer den Vertrag weder als wucherisch noch sonst als sittenwidrig\nerachtete (vgl. BGHZ 20, 43). Übrigens hätte die etwaige\nNichtigkeit der Gewinnbeteiligungsabrede nicht ohne weiteres die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge,\nvor allem nicht die Verpflichtung zur Rückführung der\nKredite aus dem Gewinn (RGZ 161, 525. Da auch die Feststellungen zur inneren Tatseite bedenkenfrei sind, triftt\ndie Rechtsansicht der Strafkammer zu, daß der Angeklagte\npflichtwidrig und ungetreu zum Nachteil der Eichbornbank\n(wie übrigens auch zum Nachteil seiner Mitgesellschafter)\nhandelte, als er Beträge, die der effenen Handelsgesellschaft zustanden {Umsatzbonus), für sich vereinnahmte und\nverbrauchte und aus Mitteln der Gesellschaft eigene Ver-\n\n“ binälichkeiten bestritt (Privatentnahmen, Beteiligung\n\nCE) -\n\nIT. FD\n\nWas dieser Beschwerdeführer zur Begründung seiner\nRevision ausführt, ist offensichtlich unbegründet. Da er\nanders als PD “ie vorschriftswiärige Besetzung\ndes Gerichts nicht gerügt hat und das Urteil keinen sachlichrechtlichen Fehler enthält, muß sein Rechtsmittel\n\nverworfen werden.\n\nDr. Geier Seibert Rübner\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-10/1-str-141-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-10/1-str-141-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:09.304914+00:00"}}