{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-10-05_1_StR_352_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-10-05","aktenzeichen":"1 StR 352/61","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1 StR_552/61\n\n2121 027\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nHelmt SD zus PO Baden, geboren\nam ED 1515 in <a, |\n\nwegen versuchter Nötigung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgericht shofs in der\nSitzung vom 5. Oktober 1961 nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen:\n\nDer Antrag des Verurteilten Helmut Se\nauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mosbach vom -2.Novenber\n1945 wird an das Oberlandesgericht Karls-.\nruhe zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nHelmut SW hatte gegen das Urteil des Lanragerichts Mosbach vom 2, November 1945, durch das er wegen versuchter Nötigung zu einer Gefängnisstrefe verurteilt worden war, sowohl selbst als durch Schriftsatz seines Verteidigers Revision eingelegt. Das Landgericht hat die Revision durch Beschluß vom 17.September 1946 als unzulässig verworfen, weil:sie weder\nrechtzeitig eingelegt noch rechtzeitig begründet worden sei. .\n\nDer Angeklagte hat nunmehr durch Schreiben vom\n12. März, eingegangen beim Landgericht am 14.März 1961,\n\num die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Das Lendgericht Mosbach hat den Antrag durch\nBeschluß vom 153. April 1961 verworfen. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten hat das Oberlandesgericht diesen Beschluß aufgehoben und das Wiedereinsetzungsgesuch dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung\nvorgelegt.\n\nDas Oberlandesgericht hält den Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Revision gegen das Urteil vom 2. November 1945 und damit nach § 46 StPO\nauch zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung für zuständig. |\n\nDiese Rechtsansicht trifft nicht zu. Denn zur\nEntscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen\nerstinstanzliche Urteile der Strafkammern, die vor\nder Errichtung des Bundesgerichtshofs, also vor dem\n1. Oktober 1950 ergangen sind, sind weiterhin die Gerichte zuständig, die bis zu diesem Zeitpunkt dafür\nzuständig waren (BGH NJW 1950, .877). Das waren nach\n§ 335 StPO 1946, § 121 StGVG 1946 (RegBl. für Württemberg-Baden 1946 S. 91 £f) die Oberlandesgerichte.,\n\nDer Bundesgerichtshof ist auch nicht an den Beschluß des Oberlandesgerichts nach § 348 StPO gebunden; denn dessen Voraussetzungen liegen hier nicht\n_ vor. Ein Beschluß nach § 348 StPO setzt voraus, daß\ndie Revision rechtzeitig eingelegt und begründet ist\nund daß die Staatsanwaltschaft deshalb die Akten an\ndas Revisionsgericht übersandt hat (§ 347 StPQ). In\ndiesem Fall wäre es allerdings auch für den Bundesgerichtshof bindend, wenn ein anderes Revisionsgericht\n\n)\n\n- 3.\n\nsich durch Beschluß für unzuständig und den Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Revision\n\nfür zuständig erklärt hätte. Es handelt sich hier\n\njedoch nur um einen Wiedereinsetzungsamtrag. Dem\nOberlandesgericht waren die Akten auch nicht als\nRevisionsgericht zur Entscheidung über eine eingelegte Revision, sondern als Beschwerdegericht zur\nEntscheidung über eine vom Angeklagten eingelegte\nsofortige Beschwerde vorgelegt worden. § 348 StPO\nist als Ausnahmevorschrift nicht ausdehnend auszulegen. Wenn auch, wie zu beachten ist, die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsamtrag derjenigen zur Entscheidung über das\nRechtsmittel folgt, so kann doch umgekehrt das\nRevisionsgericht nicht für die Revision gebunden\nsein, wenn ihm ein anderes Revisionsgericht wegen\nSeiner vermeintlichen Unzuständigkeit nur ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugeleitet hat. Daraus folgt aber, daß der Beschluß,\nder die Vorlegung ausspricht, auch nicht für die\nEntscheidung über den Wiedereinsetzungsamtrag bindend sein kann.\n\nnn\n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch ist daher an das\nOberlandesgericht zur eigenen Entscheidung zurückzugeben.\n\nDr.Geier Seibert Wilins\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-05/1-str-352-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-05/1-str-352-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:09.185150+00:00"}}