{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-10-03_1_StR_327_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-10-03","aktenzeichen":"1 StR 327/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"dt\n\n1 StR 327/61\n\n2121 028\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Serviererin Therese E I) aus BB dort geboren\n\nam EEE \"925,\nwegen Einbruchdiebstahls oder Sachhehlerei\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms .\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter =»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n\"Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Koblenz vom 19. April 1961 wird verworfen.\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nIn der Nacht vom 8./9. April 1960 wurden aus\neinem Hause in Kraam/Westerwald Teppiche, Bestecke,\nTischdecken, Wäsche- und Kleidungsstücke entwendet.\n\nDer oder die Täter sind in das Haus gelangt, indem sie\ndas verschlossene Fenster eines zu ebener Erde gelegenen Zimmers nach dem Herausbrechen eines Stücks\n\nder Scheibe entriegelten. Zur Ausführung des Diebstahls\nwurde der Kraftwagen der Angeklagten verwendet. Ein\nTeil des Diebesguts wurde, nachdem eine erste Durchsuchung ergebnislos verlaufen war, bei der überraschenden zweiten Durchsuchung in der Wohnung der Angeklagten\nvorgefunden. Die Angeklagte lebt mit einem aus zahlreichen früheren Einbrüchen unter dem Namen \"Westerwaldschreck\" berüchtigten Mann zusammen, gegen den\n\ndas Verfahren zwecks weiterer Ermittlungen abgetrennt\nwurde.\n\n| Das Landgericht hält es für möglich, daß die\nAngeklagte bei dem Einbruchdiebstahl mitwirkte, und\nist davon überzeugt, daß sie die gestohlenen Sachen\nzum mindesten ihres Vorteils wegen an sich brachte\nund wußte oder es doch bewußt in Kauf nahm, daß sie\nmittels einer strafbaren Handlung erlangt waren. Es\nhat sie deshalb wahlweise wegen Einbruchdiebstahls\noder wegen Sachhehlerei zu zehn Monaten Gefängnis\nverurteilt.\n\nHiergegen'. wendet sich die Revision der Angeklagten, die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts rügt. Das.Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 2\nStPO ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung es\n\nan der Bezeichnung der Beweismittel fehlen läßt, deren\nsich das Landgericht hätte bedienen sollen. Die sonst\nals Verfahrensrügen bezeichneten Beanstandungen enthalten nur Darlegungen zur Sachrüge.\n\nII. Zur Sachrüge behauptet die Revision, das\nangefochtene Urteil enthalte Verstöße gegen den Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" und gegen die\nDenkgesetze.\n\n1. Einen Schlüssel zum Abschließen der Türen\ndes Kraftwagens besaß die Angeklagte unwiderlegbar\nnicht. Das im Freien abgestellte Fahrzeug wurde nach\nEinlassung der Angeklagten vielmehr in der Weise gesichert, daß man die Türen von innen verriegelte und\ndas seitliche Entlüftungsfenster beidrückte, um dann\nauf diesem Wege die Verriegelung lösen zu können. Wenn.\ndie Strafkammer sagt, die Einlassung der Angeklagten,\ndaß der Kraftwagen in der Tatnacht unverschlossen\ngewesen sei, Bei widerlegt, so wollte sie damit ersichtlich ihrer Überzeugung Ausdruck geben, daß das\nFahrzeug jedenfalls in der geschilderten Weise verriegelt war. Der von der Revision behauptete sachliche\nWiderspruch besteht also nicht.:\n\n2. Für die wahldeutige Feststellung ist wesentlich, daß der Tatrichter einen Sachverhalt als erwiesen ansieht, der zwei oder auch mehrere Möglichkeiten\ndes tatsächlichen Geschehens offenläßt, von denen jede\neinen anderen strafrechtlichen Tatbestand ausfüllt.\n\nEs liegt in der Natur der Sache, daß für jede dieser\nMöglichkeiten nur eine mehr oder minder große Wahrscheinlichkeit bestehen kann. Allein darin kann infolgedessen kein Verstoß gegen den Grundsatz \"im Zweifel\n\nfür den Angeklagten\" gefunden werden (vgl. BGHSt 15,\n63 und BGH 2 StR 190/61 vom 26. Juli 1961, zur Veröffentlichung bestimmt). Das verkennt die Revision,\nwenn sie bemängelt, das Landgericht habe nur einen\nerheblichen Verdacht für eine Mitwirkung der Angeklagten bei dem Einbruchsdiebstahl angenommen. Auch für\ndie Hehlerei, die andere Möglichkeit, hat das Landgericht nur einen Verdacht bejahen können.\n\n3. Ein Verstoß gegen den Grundsatz \"im Zweifel\nfür den Angeklagten!\" kann also im Falle der wahldeutigen Verurteilung nur gegeben sein, wenn über die\nder Verurteilung in rechtlich zulässiger Weise zugrunde\ngelegten tatsächlichen Möglichkeiten hinaus nach den\nFeststellungen noch eine weitere Möglichkeit offen\ngeblieben ist, die die Anwendbarkeit der der Verurteilung zugrunde gelegten Tatbestände ausschließen\nwürde, sei es etwa, daß sie für sich genommen überhaupt keine Verurteilung rechtfertigen könnte oder\naber einen Straftatbestand beträfe, der zu einer wahldeutigen Verurteilung nicht mit herangezogen werden\nkönnte. Einen solchen Verstoß hat die Revision im\nAuge, wenn sie meint, nach den Feststellungen des Landgerichts sei es nicht ausgeschlossen, daß die Angeklagte die gestohlenen Sachen lediglich im Interesse\ndes Diebes bei sich aufbewahrte. Insofern ist der Revision zuzugeben, daß die Strafkammer den Tatbestand\nder Begünstigung nicht ausdrücklich verneint und das\nAnsichbringen der Sachen äurch die Angeklagte um ihres\nVorteils willen nur mit den Worten des Gesetzes fest-\n‚gestellt hat. Doch ist dem Zusammenhang einwandfrei\nzu entnehmen, daß sich der Tatrichter dabei von der\nÜberzeugung leiten ließ, die Angeklagte habe die ge-\n\nstohlenen Sachen nicht lediglich für den Vortäter\nverwahren, sondern vielmehr für sich behalten und in\nihrem Haushalt verwenden wollen. Auf dieser Grundlage\nhat das Landgericht die Angeklagte ersichtlich auch\n\nals mögliche Mittäterin des Einbruchdiebstahls und\n\n- nicht nur als mögliche Gehilfin dieser Tat angesprochen.\n\n4. Die Strafkammer durfte bei der Strafzumessung\nberücksichtigen, daß sich die Angeklagte zur Komplizin des wiederholt mit Zuchthaus vorbestraften Mannes\ngemacht hat, mit dem sie zusammenlebt, und daß sie\n“an diesem Verhältnis gerade auch unter diesen asozialen\nAspekten festhält. Wenn die Revision meint, die Strafkammer habe der Angeklagten zu Unrecht einen Vorwurf\ndaraus gemacht, daß sie einem Getrauchelten helfe, so\ngeht dies an dem Sinn der Ausführungen der Strafkammer\nvorbei.\n\nSeibert willms \"Fischer\nMei - Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-03/1-str-327-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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