{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-10-03_1_StR_314_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-10-03","aktenzeichen":"1 StR 314/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Zn 2121 025\n\nim Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schriftsteller Dr.Michael Gref SS (En\neus NEED; geboren am EEE 1902 in Pa\n\nwegen Verunglimpfung des Andenkens eines Verstorbenen\n\n‚hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Oktober 1961, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr.Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Willms\nBuniesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr.Sanders\nals teisitzende Richter,\n\"Oberstaatsanwalt heim Bundesgerichtshof erg\n” als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangostellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts München I vom 21. Dezember 1960\n\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen und\n\nzwar an das Landgericht Augsburg. -\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nm [mu mn zn u nn\n\nIn den Nummern 14 und 15 der Bilderzeitschrift\n\"Wochenend\" vom 2. und 9. April 1952 erschien ein von\ndem Angeklagten herrührender Artikel, der sich mit\ndem Attentat auf den Legationssekretär Ernst vom Re»\nin der deutschen Botschaft in Paris vom 7. November\n1958 befaßte. Darin wurde die Ansicht vorgetragen,\ndaß diesem Anschlag keine politischen sondern private Motive zugrunde lagen. Ernst vom Rephabe 1aufend gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben und sich\ndie Partner hierzu von dem späteren Attentäter He\nGE veruitteln lassen. Da es wegen der Bezahlung\neiner Vergütung hierfür zu Streitigkeiten gekommen\nsei, habe CB die Schüsse auf Ernst von rg\nabgegeben, die dessen Tod zur Folge hatten.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verunglimpfung des Andenkens eines Verstorbenen nach\n§ 1§ 9 StGB zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und\ndie Strafe zur Bewährung ausgesetzt, ferner die Bekanntmachung der Entscheidung angeordnet und dem Nebenkläger die Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das\nVerfahren und rügt die Verletzung des sachlichen\nRechts, Die Verfahrensbeschwerde hat Erfolg.\n\nI. Zur Frage der Verjährung:\n\nEntgegen der Meinung der Revision ist die Strafverfolgung nicht verjährt. Es gilt zwar die sechsmonatige Verjährungsfrist nach § 15 des Bayer.Pressegesetzes vom 3. Oktober 1949 (BayBS I S. 310; vgl. BVerfGE 7,\n\nu rn\n\n30 = NJW 1957, 1355). Die Verjährung ist aber jeweils\nvor ihrem Ablauf unterbrochen worden. Das gilt insbesondere für die Zeit nach dem Abschluß der Voruntersuchung, auch wenn man davon ausgeht, daß der Beschluß\ndes Landgerichts vom 10. Juli 1957, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde, nicht geeignet war, die Verjährung zu unterbrechen. Der Untersuchungsrichter hatte die Voruntersuchung am 5.Februar\n1957 abgeschlossen und ‚dje.Akden.der. Stautsanwaltschaft\nzugeleitet, Gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschluß hat der Nebenkläger Beschwerde eingelegt. Mit Verfügung vom 22.Juli 1957 hat der\nVorsitzende die Akten mit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft \"zur Weiterbehandlung\", d.h. zur Weiterleitung an das Beschwerädegericht zugeleitet (Bl. 705 d.A.):\nDamit wurde die Verjährung wiederum unterbrochen (vgl.\nBGHSt 9, 196; BGH 5 StR 203/52 vom 27. März 1952). Vor\nder Eröffnung des Hauptverfahrens äurch das Beschwerdegericht am 27. Januar 1958 wurde die Verjährung noch\ndurch weitere richterliche Handlungen unterbrochen, insbesondere durch die Ernennung eines Berichterstatters\ndurch den stellvertretenden Vorsitzenden des Strafsenats des Oberlandesgerichts am 30. September 1957\n\n(Bl. 718 d.A-; vgl: RG HRR 1940 Nr. 1420; BGH 1 StR\n169/53 vom 11. Juni 1953). Auf die Frage, ob durch die\nVorlegungsverfügung des Strafkammervorsitzenden vom\n\n5. August 1957 (Bl. 709 aR. d.A.) die Verjährung hätte unterbrochen werden können, kommt es. hiernach nicht\n\nKin EG BEE SEE SE Pre agent\nan.\n\nAuch nach der Eröffnung des Hauptverfahrens ist\ndie Ver jährung der Strafverfolgung nicht eingetreten,\nsondern jeweils vor Ablauf der Verjährungsfrist unterbrochen worden, insbesondere durch die Anordnung der\n\nkommissarischen Vernehmung von Zeugen und durch die\nVernehmung dieser Zeugen selbst. Eine die Unterbrechung bewirkende richterliche Handlung (§ 68 Abs. 1\nStGB) liegt dann vor, wenn sie bestimmt und geeignet\nist, die Erledigung der Strafsache zu fördern (BGHSt\n9, 198, 199; 11, 355, 357). Ist diese Voraussetzung\ngegeben, dann ist es ohne Begeutung, © ob die Handlung\nauch zu den Zecke Vorgenomnen würde, die ‘Ver jährung\nzu unterbrechen (vgl. BGHSt 12, 177, 180). Das würde\nübrigens hier nur für die Anordnung der Vernehmungen\nzutreffen, nicht für diese selbst.\n\nHiernach besteht kein Zweifel, daß die genannten\nHandlungen jeweils die Verjährung unterbrochen haben.\nEs kommt nicht darauf an, ob nach Meinung des Angeklagten die betreffenden Zeugen besser in der Hauptverhandlung hätten vernommen werden sollen. Die Unterbrechungswirkung wird auch nicht dadurch aufgehoben, daß\ndie kommissarisch vernommenen Zeugen schließlich doch\nnoch in der Hauptverhandlung vernommen worden sind.\nDenn ob der Förderungszweck durch die richterliche\nHandlung letztlich erreicht wird, darauf kommt es\nnicht an (BGHSt 7, 202, .204).\n\nII. Die Verfahrensrügen:\nul.) Die-Verlesung desBröfifnungsbeschlusses.\n\nDas Hauptverfahren ist auf die Beschwerde des\nNebenklägers hin durch das Oberlandesgericht eröffnet worden. Der Beschluß des Oberiandesgerichts ist\nmit Gründen versehen. Die Revision rügt, daß in der\nHauptverhandlung nicht nur der in dem Beschluß enthaltene eigentliche Eröffnungsbeschluß, sondern auch\n\ndie Gründe verlesen worden seien, in denen das bisherige Ermittlungsergebnis gewürdigt werde. Aus dem Proto-\n“Koll” geht das: zwar.nicht ohne weiterag herver, da hier\nnur vermerkt ist, daß der \"Eröffnungsbeschluß des Oberlandesgerichts München\" vom 27. Januar 1958 verlesen\nworden sei. Selbst wenn aber der gesamte Beschluß\n\ndes Oberlandesgerichts verlesen worden ist, könnte\n\ndas der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.\n\nZwar hat es der Bundesgerichtshof in. BGHSt 5,\n261 als einen Verstoß gegen den Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung angesehen, wenn der verlesene Eröffnungsbeschluß Ausführungen enthält, die das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen wiedergeben oder auf eine vorweggenommene\nWürdigung der Ermittlungen oder der Einlassung des\nAngeklagten hinauslaufen. Die Aufhebung des Urteils\nkönnte ein solcher Verstoß aber nur dann rechtfertigen,\nwenn das angefochtene Urteil darauf beruht, wenn also die verlesene vorweggenommene Würdigung die Sachaufklärung nachteilig beeinflußt oder - insbesondere\n„.bei,den Laienrichtern - den Eindruck hervorgerufen\nhätte, der Sachverhalt sei nach irgend einer Richtung\nbereits festgelegt und nicht erst durch die Beweisaufnahme zu klären. Das ist jedoch:im vorliegenden\nFalle, in dem in fünfwöchiger Hauptverhandlung an\n32 Tagen verhandelt und Beweis erhoben wurde und immer wieder Beweisamträge gestelit und über sie entschieden worden ist, schlechterdings ausgeschlossen.\nEs hieße die Fähigkeiten auch eines Laienrichters,\nder ja im Hinblick auf die Anforderungen seines Amtes\nvorgeschlagen und ausgewählt wird, allzu gering anschlagen, wenn man ihm einen solchen Irrtum in einen\nderartigen Falle zutrauen würde, zumal da in den Grün-\n\nden des oberlandesgerichtlichen Beschlusses ausdrücklich bemerkt. isty..os bestehe. hinreichender Tatwerdacht,\nder eine Klärung. durch eine 'Hauptverhähdlung geboten\nerscheinen lasse(vgl. auch BGHSt 1 StR 648/59 vom\n\n253. Februar 1960, S.5).\n\nEs kommt daher auch nicht darauf an, ob die Schöffen den Beschluß des Oberlandesgerichts auch sonst\nnoch zu Gesicht bekommen haben. Daß der Eröffnungsbeschluß vom Oberlandesgericht erlassen worden war,\nkonnte ihnen ohnehin nicht verschwiegen werden.\n\n2.) Die Besetzungsrüge ist unbegründet.\n\nEs war zulässig, den Beschluß über die Neuverteilung des Vorsitzes mehrerer Kammern während des\nGeschäftsjahres im Umlaufverfahren zu fassen. Was hierzu für die Präsidialbeschlüsse gilt (vgl. BGHSt 12,\n402), muß auch für die Beschlüsse des Direktoriums\nnach § 62 Abs. 2 GVG' gelten. Auch das Präsidium entscheidet wie das Direktorenkollegium nach Stimmenmehrheit“ (Kzrabs,25 $- 64: Abs.4-: GVO). Dabei genügt die\nMitwirkung der erreichbaren Mitglieder (vgl. BGHSt 12,\n402, 404). Der Beschluß wird mit der letzten Unterschrift wirksam (RGSt 65, 299, 300). Es ist daher\nüblich,‘ daß das Datum erst dann eingesetzt wird. Das\nist nach der Erklärung des Landgerichtspräsidenten\nauch hier geschehen. Auch die zuletzt unterschreibenden Mitglieder haben die Möglichkeit, ihre etwaige\ngegenteilige Meinung zum Ausdruck zu bringen, indem\nsie die Unterschrift im Umlaufverfahren ablehnen und\neine Beratung verlangen.\n\n3.) Die Revision hält die Voraussetzungen des\n§ 338 Nr.3 ‚StPO für gegeben, ngil, die Strafkammer unter Mitwirkung des abgelehnten Ri. Richters ein auf Abiehnung des Vorsitzenden gerichtetes und mit der Besorgnis seiner Befangenheit begründetes Gesuch des Angeklagten als unzulässig abgelehnt hat.\n\nDie Rüge dringt nicht durch. Die Ablehnung eines\nRichters wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur .\nbis zum Beginn des an die Vernehmung des Angeklagten\nzur Sache anschließenden Teiles der Hauptverhandlung\nzulässig (§ 25 StPO). Im ersten Rechtszug folgt auf\ndie Vernehmung des Angeklagten zur:Sache die Beweisaufnahme. Diese hatte längst begonnen, als der Angeklagte am vierten Verhandlungstage den Vorsitzenden\nwegen Besorgnis der Befangenheit ablehnte. Wie sich\naus dem Protokoll ergibt, hatte der Vorsitzende die\nVernehmung des Angeklagten nach § 243 Abs.3 StPO bereits am ersten Verhandlungstage abgeschlossen. Ein\nFall, wie er bei der Entscheidung BGHSt 13, 358 gegeben war, liegt nicht vor. Aus dem Protokoll ergibt\nsich nidit/\"daß die Ternehiuung\" Yes Angeklagten zur\nSache noch nicht abgeschlossen war und erst nach Vorwegnahme eines Teiles der Beweisaufnahme zu Ende geführt werden sollte. Das Gericht erachtete vielmehr\ndie Vernehmung für abgeschlossen. Darauf aber kommt\nes an. Es ändert nichts, daß der Angeklagte später im\nLaufe der Beweiserhebung gemäß § 257 StPO noch weiter ausführlich zu Wort kam. Es ist auch unerheblich,\nwenn er sich etwa von vornherein vorbehielt, später\nnoch etwas zur Sache zu äußern. Das Ablehnungsgesuch\nwurde also.zu Recht als unzulässig abgelehnt.\n\nDie Revision kann nicht darauf gestützt werden,\n:deß der Vorsitzende nicht ‚aalbst'machw4 -30.StPO eine\nAnzeige gemacht hat,\n\n4.) Nichtvereidigung des Zeugen Wild:\n\nDas Protokoll enthält keinen Vermerk darüber, daß\nder Zeuge WB vereidigt wurde. Daher muß nach § 274\nStPO davon ausgegangen werden, daß der Zeuge unvereidigt geblieben ist. Den gegenteiligen Erklärungen des Strafkammervorsitzenden und des Urkundsbean-\n\\ ten kommt gegenüber der formellen Beweiskraft des\nProtokolls keine Bedeutung zu. |\n\nDamit ist § 59 StPO verletzt, da kein Grund ersichtlich ist, aus dem von der Vereidigung hätte abgesehen werden können oder müssen.\n\nOb die Entscheidung auf dem Rechtsfehler beruht,\nkann indessen dahingestellt bleiben, da das Urteil aus\n‚anderen Gründen aufgehoben werden muß.\n\n5.) Die Ablehnung von Beweisamträgen:\n\nHierzu ist zunächst allgemein zu bemerken:\n\n“ Eine Verunglimpfung des am 7. November 1938 von\nHerschel CB erschossenen Ernst vom Rgphat\ndie Strafkammer in der vom Angeklagten aufgestellten\nBehauptung gefunden, daß Ernst vom Re@während seines Pariser ‚Aufenthaltes laufend gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben und sich die Partner hierzu\nvon er ] gegen das Versprechen einer Vergütung\nhabe vermitteln lassen, daß er aber sein Zahlungsver-\n\nsprechen nicht eingelöst habe und deshalb von Grünspan\nerschossen worden sei. Mit seinen Beweisamträgen woll-Pr 72 IE Be Tele\n\nte der Angeklagte die Wahrheit seiner Behauptungen\nbeweisen.\n\nZutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen,\ndaß sich der Wahrheitsbeweis im Falle des § 1§ 9 StGB\nwie auch im Falle des § 1§ 6 StGB nur auf die aufgestellte oder verbreitete ehrenrührige Behauptung erstrecken darf, daß dagegen etwaigen Versuchen des Angeklagten, andere Tatsachen zu beweisen, die die Ehre\ndes Beleidigten oder das Andenken des Verstorbenen\nbeeinträchtigen würden, nicht nachzugeben ist (RGSt 55,\n129; 62, 83; 64, 284). Das gilt auch, soweit mit den\nBeweisamträgen ein Einfluß auf die Strafzumessung bezweckt werden soll (vgl. RGSt 62, 83, 95). Der in\nder Revisionsbegründung anklingende Gedanke, eine\n\"Yerunglimpfung\" entfalle auch dann, wenn der Nachweis\ngeführt werde, daß E. vom RP sich anderweitig unehrenhaft benommen habe, ist daher abwegig.\n\n“\" Ausnahmsweise. können allerdings nach dem Ermessen des Tatrichters Tatsachen, die nicht ummittelbar\nmit der behaupteten ehrenrührigen Tatsache zusammenhängen, als unterstützende Beweisanzeichen in Betracht\nkommen (BGH 5 StR 616/54 vom 1. Februar 1955 angeführt bei Dallinger MDR 1955, 269).\n\nDie Strafkammer hat mehrere Beweisamträge des\nAngeklagten mit der Begründung abgelehnt, daB die zu\nbeweisende Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung\nsei. Eine unter Beweis gestellte Tatsache ist dann\nbedeutungslos, wenn sie ungeeignet erscheint, die zu\ntreffende Entscheidung irgendwie zu beeinflussen\n(RGSt 64, 432, 4553). Die Entscheidung, ob dies im\n\n®\n\n- 10 -\n\neinzelnen Falle zutrifft, gehört zur Beweiswürdigung,\ndie dem Tatrichter zusteht (RGSt 29, 368, 369; 39,\n258, 259; 63, 329, 330; BGH ? StR 513/55 vom 28. Februar\n1956; 1 StR 186/55, yom 27. September 1955; 1..StR.\n567/59 vom 24. November 1959). Der Nachprüfung durch\ndas Revisionsgericht unterliegt diese Beweiswürdigung nur insoweit, als sie sich etwa mit anerkann-\n\nten Erfahrungssätzen oder mit Denkgesetzen in Widerspruch setzt. Ein Rechtsfehler würde auch dann vorliegen, wenn der Tatrichter im Widerspruch mit der Begründung des ablehnenden Beschlusses die unter Beweis\ngestellte Tatsache im Urteil doch für beweiserheblich\nansehen würde.\n\nAls Begründung für die Ablehnung eines Beweisan=-\ntrages wegen Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung genügt die\nAnführung des Gesetzeswortlauts (§ 2453 Abs. 3 StPO)\nregelmäßig nicht. Die Begründung muß vielmehr ergeben, ob die Ablehnung auf rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen beruht. Hält das Gericht die Beweistatsache aus tatsächlichen Erwägungen für bedeutungslos, so muß es diejenigen Umstände anführen, ‘aus denen es die Bedeutungslöosigkeit entnimmt!(BGHSt\"2, 284,\n286; BGH 1 StR 419/54 vom 18. Februar 1955).\n\nDie Strafkammer hat sich mehrfach nur des Gesetzeswortlauts bedient, Diesen Rechtsfehler hat allerdings die Revision - wenigstens rechtzeitig - nicht\ngerügt. Die Folge ist jedoch, daß, soweit die näheren\nGründe nicht ausnahmsweise klar liegen oder dem Urteil\nentnommen werden können, ein im Einzelfall möglicher\nRechtsirrtum nicht ohne weiteres ausgeschlossen wer-\n\n‘den kann.\n\nBa Tun ni nn\n\nne De FE,\n\nrn dern\n\nmar en\n\nu\n\n- 11 -\n\nDie Prüfung der einzelnen Verfahrensrügen ergibt:\n\na) Die Rüge der fehlerhaften Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin Pmw ist, soweit\ner GUT 5 227 Xb8.3 StPU gestützt\" Tat; \"unzulässig;\nweil die Revision nicht angibt, mit welcher Begründung der Antrag in der Hauptverhandlung abgelehnt wurde (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 3, 213). Der\nHinweis auf das Protokoll genügt nicht, ebenso nicht\ndie Angabe der in den Urteilsgründen nachgeschobenen\nGründe.\n\nIm übrigen läßt sich dem Protokoll ein formeller\nBeweisamtrag in der von der Revision vorgetragenen\nFassung nicht entnehmen. Der Verteidiger hat zwar in\nder Sitzung vom 20. Dezember 1960 aus dem Schriftsatz\ndes Angeklagten vom 17. Dezember 1960 einen Passus\nverlesen, der der von der Revision angegebenen Fassung des Beweisamtrags entsprach, jedoch auf Befragen,\nob der Beweisamtrag so gestellt oden lediglich verlesen werde, erklärt: \"Nur verlesen\". Daher hat die\nStrafkammer auch nicht über einen Beweisamtrag in\ndieser Fassung, sondern über den bereits früher gestellten Baygisamtrag entschieden.(aighe BL.- 2123, ,\n2137 d.A.). Daß sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung hiergegen gewandt habe, bringt die Revision\nnicht vor.\n\nSoweit mit der Revision geltend gemacht wird,\ndie Strafkammer habe mit der Nichtvernehmung der\nZeugin ihre Aufklärungspflicht nach § 244 Abs.2 StPO\nverletzt, ist die Rüge unbegründet, weil die Revision\nnicht ersehen läßt, daß das Gericht zur Vernehmung\nder Zeugin gedrängt war,insbesondere warum es annehmen\n\n- 12 -\n\nmußte, daß die Zeugin etwas Sachdienliches würde aussagen können. Die Revision läßt auch nicht ersehen,\ndaß für das Gericht erkennbar war, die Zeugin werde\ntrotz ihres Zeugnisverweigerungsrechts nach § 53\n\nAbs. 1 Nr.3 StPO (vgl. auch § 300 Abs.1 Nr. 1 StGB)\naussagen. Auf die weitere Frage, ob die unter Beweis\ngestellte Tatsache für die Entscheidung von Bedeutung\nwar, braucht hier nicht eingegangen zu werden.\n\nb) Der Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sach-\n\nverständigen:\n\nzu der Frage, ob eine Mastdarm-Gonorrhoe nur\ndurch einen widernatürlichen Verkehr erworben werden\nkann, hat die Strafkammer mit Zustimmung des Angeklagten den Gerichtsarzt Dr.Gerweck als ‚Sachverständigen\ngehört. Der Angeklagte hat dann beantragt, als Sachverständigen einen Dermatologen, und zwar \"einen alten\nerfahrenen Haut- unä Geschlechtskrankheiten-Arzt zu\nbestellen, der seine Erfahrungenvor 1938 gesamnett \"\nhabe. Die Revision rügt als Verletzung des § 244 Abs.2\nund 4 StPO, daß die Strafkammer diesen Antrag mit\nder Begründung abgelehnt hat, die Sachkunde des vernommenen Sachverständigen sei ausreichend.\n\nErsichtlich geht die Strafkammer davon aus, daß\ndurch das Gutachten von Dr.Gerweck das Gegenteil der\nbehaupteten Tatsache erwiesen sei. Wenn nun auch der\nSachverständige nicht Spezialist auf dem angegebenen\nGebiete war, so konnte das Gericht doch seine Auskunft\nTür die verhältnismäßig einfache Frage für genügend\nunä seine Sachkunde für nicht zweifelhaft halten, wenn\ner sich noch dazu mit einem Dermatologen in Verbindung gesetzt hatte. Daß zur Beantwortung der Beweis-\n\n- 13 -\n\nfrage die Erfahrungen eines schon vor 1938 praktizierenden Hautarztes nötig wäre, ist nicht hinreichend\ndargetan. Die Rüge kann daher nicht durchgreifen,\nwenn es auch zweckmäßig gewesen wäre, von vornherein\neinen Facharzt als Sachverständigen zuzuziehen.\n\nc) Der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Dr .Kiiis:\n\nDer Generalkonsul aD. Dr IB war dafür als\nZeuge benannt, daß er selbst den Fall Ci im\nAuswärtigen Amt bearbeitet habe und daß er auf Grund\nder von ihm festgestellten homosexuellen Beziehungen\nzwischen vom RD und CE seinerseits von einer\nDurchführung des Prozesses gegen CE abgeraten\nhabe. Die Strafkammer hat den Beweisamtrag mit der -\nBegründung abgelehnt, daß die zu beweisende Tatsache\nfür die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Als zu beweisende Tatsache hat sie allerdings angesehen, daß der\nZeuge \"das Vorliegen eines homosexuellen Tatmotivs\nseinen Akten entnommen hat\". In den Urteilsgründen\n(Ss. 15 VA) ist ferner noch ausgeführt, daß alle Akten des Auswärtigen Amts vorliegen und daß entgegen\nden Angaben des Angeklagten weder die Rechtsabteilung\ndes Auswärtigen Amts noch der Gesandte Dr . Km\nüber Abschriften aus den Untersuchungsakten verfügten, \"dessen Vernehmung also gleichfalls keinen weiteren Aufschluß versprach.\"\n\nWelchen Umständen die Strafkammer die Feststellung\nentnimmt, daß Dr. KB keine Aktenabschriften habe\nund daher nichts Wesentliches zur Sache angeben könne,\nist nicht ersichtlich. Maßgebend ist jedoch nicht der\nin den Urteilsgründen nachgeschobene Ablehnungsgrund,\n\n_\n\n-U-\n\nsondern der in dem Ablehnungsbeschluß verkündete. Auch\nwenn man das Beweisthema in dem Sinne auffaßt, wie die\nStrafkammer es getan hat, ist die Ablehnung nicht zu\nrechtfertigen. Beweisthema war aber auch der Inhalt\nder Akten des Auswärtigen Amts bezüglich der Beziehungen zwischen CB und Ernst vom RE. Die Strafkamner führt auf S. 14 UA selbst an, daß über das,\n\nwas sich zwischen vom Fund CE vor den Atten-\n\ntat etwa ereignet habe, nur indirekte Beweise zu ge-\n\nwinnen seien. Sie hat, wie die weiteren Urteilsgründe\nergeben, den verlorengegangenen Untersuchungsakten\nerheblichen Beweiswert zuerkannt und daher versucht,\nihren Inhalt festzustellen, Sie hat ferner die Akten\ndes Auswärtigen Amts beigezogen. Hierzu hat der Angeklagte pehauptet, daß diese Akten nicht vollständig seien. Hiernach hat die Strafkammer selbst das\n\n Beweisthema nicht für unerheblich gehalten und, wie\n\näie nachträgliche Äußerung in den Urteilsgründen\nergibt, sich nur keine weitere Aufklärung von der\nVernehmung des Zeugen versprochen. Die Ablehnung\n\ndes Beweisamtrags aus diesem Grunde war jedoch unzulässig, weil sie auf eine vorweggenommene Beweiswür- -\nGigung hinausläuft.\n\nÜbrigens hatte der Vorsitzende auf Antrag des.\nStaatsanwalts zunächst selbst die Ladung des Zeugen\nveranlaßt, also das Beweisthema nicht für unerheblich\ngehalten.\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß das Urteil auf\nder fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrages beruht.\n\n- 15 -\n\nd) Die Behauptung der Revision, das Gericht habe über\n\nden Antrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. S EEEEEEREED>\nnicht entschieden, ist unrichtig. Die Strafkamner\n\nhat darüber in der Sitzung vom 21. Dezember 1960 einen\nBeschluß verkündet (siehe Sitzungsprotokoll B1.2136,\n2158 d.A. unter Nr. 2).\n\ne) Der Angeklagte hatte beantragt, den Zeugen\n\"N BB; Major der Abwehr, zu laden über Bundesverteidigungsministerium in Bonn\", darüber zu vernehuen,\ndeß CB in der Botschaft ausdrücklich nach\nHerrn vom RB fragte, und daß ein Anmeldezettel auf\nHerrn vom REP ausgeschrieben war und diesen der Zeuge selbst gesehen hat. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, \"weil weder die Person noch die ladungsfähige Anschrift des Zeugen bekannt sei\". =\n\nDie Ablehnung des Beweisamtrages mit dieser Begründung war nach Sachlage unzulässig. Der Staatsanwalt hatte dazu bemerkt, daß der angegebene Name ein\nTarnname sei. Traf das zu, so ist es nicht ausgeschlos-.\nsen, daß der wirkliche Name unä die Anschrift vom Gericht über das angegebene Ministerium hätte ermittelt\nunä der Zeuge hätte geladen werden können. Es lag\ndamit ein förmlicher Beweisamtrag vor; der Zeuge war\nauch nicht von vornherein unerreichbar (vgl. RG IW\n1932, 418 Nr. 22).\n\nDaß das Urteil auf der Ablehnung des Beweisamtrages beruht, ist nicht auszuschließen. Die Strafkammer\nbefaßt sich auf Seite 22 UA mit den im Beweisamtrag\nbehaupteten Tatsachen und meint, es müsse nach den\nBekundungen aller Zeugen, die zur Zeit des Attentats\nder Pariser Botschaft angehörten, als unmöglich ange-\n\n- 16 —\n\nsehen werden, daß CE» bei seiner Vorsprache nach\nErnst vom R@Bverlangt habe. Sie hält also das Beweisthema, soweit sie es nicht für unerheblich hält, aufgrund von Zeugenaussagen für widerlegt. Sie mißt dem\noffensichtlich Bedeutung zu für die Frage, ob Grünspan und vom To ] sich vorher gekannt haben, ob al-\n\nso überhaupt Beziehungen zwischen ihnen bestanden\nhaben können.\n\n£) Auch die Ablehnung der Vernehmung des als Zeugen benannten Redakteurs Josef Si entspricht\nnicht dem Gesetz, Die Strafkammer hat die Vernehmung\nmit der Begründung abgelehnt, daß \"äie durch die benannten Beweismittel erweislichen Tatsachen für die\nEntscheidung ohne Bedeutung\" seien. Diese Fassung\nläßt die Möglichkeit nicht ausgeschlossen erscheinen,\ndäß die Strafkammer bereits eine Beweiswürdigung vorweggenommen hat und nicht die im Beweisamtrag behauptete, sondern die nach ihrer Meinung voraussichtlich\ndurch die Benutzung des Beweismittels beweisbaren Tatsachen in Betracht gezogen hat. Das ist aber bei der\nAblehnung eines Beweisamtrages wegen Unerheblichkeit\nder Beweistatsache unzulässig. Auf die Beweiskraft\ndes Beweismittels kommt es hierbei nicht an. Die angegebenen Beweistatsachen aber betrafen unmittelbar\ndie auch im \"Wochenend\"-Artikel aufgestellten Behauptungen über die Beziehungen zwischen Ci» un‘\nvom RED; sie waren also unmittelbar von Bedeutung\nfür den Wahrheitsbeweis, Auf dieser Verletzung des\n§ 243 Abs.3 StPO kann die angefochtene Entscheidung\nberuhen.\n\nAuf den hinsichtlich des Zeugen Si schon\nfrüher gestellten und abgelehnten Beweisamtrag braucht\nnicht mehr eingegangen zu werden.\n\ng) Der Angeklagte hatte den Untersuchungsgefangenen WB als Zeugen für die behauptete Tatsache benannt, daß CD und vom Rep homosexuelle Beziehungen zueinander hatten. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, \"weil der als Zeuge benannte Untersuchungsgefangene WED eiüesunfähig und daher als Beweismittel ungeeignet\" sei. Das rügt die Revision\nmit Recht,\n\nEin Beweisamtrag kann nach § 244 Abs.3 StPO u.a: -\nauch dann abgelehnt werden, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist. Ein Zeuge kann als Beweismittel\ndann ungeeignet sein, wenn er völlig unglaubwürdig ist,\nauf seine Angaben also eine Entscheidung nicht gestützt werden könnte: (vgl. RG SeuffBl 76, 35; RGSt 46,\n383). Das könnte an sich auch dann der Fall sein,\nwenn der Zeuge wegen Meineids verurteilt worden und\ndeshalb unfähig ist, als Zeuge eiälich vernommen zu\nwerden. Ganz allgemein gilt das aber nicht. Auch ein\nuneidliches Zeugnis kann glaubhaft sein, besonders\nwenn es durch andere Umstände gestützt wird. Die Eidesunfähigkeit wird auch weniger Gewicht haben, wenn\nes sich um ein einmaliges Straucheln eines Täters\nhandelt. Die Strafkammer hätte also, wenn sie Wolf\nvon vornherein für unglaubwürdig hielt, dies noch\nnäher begründen müssen.\n\nAuf Seite 27 UA ist nun freilich noch ausgeführt,\ndaß es ohne Bedeutung sei, ob der eidesunfähige Friedrich Vgp \"im November 19538 ein Fernschreiben gesehen\n\n- 18 -\n\nhat, in dem von einer homosexuellen Veranlagung des\nverstorbenen Diplomaten die Rede war.\" Abgesehen davon, daß ein in den Urteilsgründen nachgeschobener\nAblehnungsgrund allenfalls für die Frage von Bedeutung sein kann, ob die Entscheidung auf der Ablehnung beruht, geht hier die Strafkammer auch von einer\ngegenüber dem Beweisamtrag sehr eingeengten Beweistatsache aus, ohne daß sich aus dem Protokoll ergibt,\ndaß der ‘Angeklagte seinen Beweisamtrag in dieser\nWeise eingeschränkt hat oder daß er so zu verstehen\ngewesen wäre.\n\nOb das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, kann\ndahingestellt bleiben, da das angefochtene Urteil aus\nanderen Gründen aufzuheben ist.\n\n*\n\n.\n\nh) Zum Beweis dafür, \"daß die Homosexualität des\nHerrn vom Rep in Paris allgemein bekannt war und zum\nandern, daß der Mord aus diesen Motiven erfolgte,\"\nhatte die Verteidigung die Vernehmung des Zeugen\nW.O.50@WB in Paris beantragt. Die Strafkammer hat den\nBeweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, daß der\ngenannte Zeuge als Ausländer im Ausland für das Gericht nicht erreichbar sei. Diese Begründung ist\nrechtlich fehlerhaft. Auch wenn der Zeuge Ausländer\nist und in Frankreich wohnt, war er nicht unerreichbar. Er konnte durch einen französischen Richter in\nParis vernommen werden. Daß die französische Behörde\ndas ablehnen werde, konnte die Strafkamnmer umso wentger annehmen, als im vorliegenden Verfahren verschiedene andere Zeugen von einem französischen Richter\nvernommen worden sind. Der Zeuge konnte aber auch\n\ndurch Vermittlung der französischen Behörden zur Haupt-\n\n- 19 -\n\nverhandlung geladen werden, wenn auch dem Gericht keine Zwangsmittel zur Verfügung standen, um sein Erscheinen zu erzwingen (vgl. Nr. 151, 152 RiVASt,\nBay.GVBl. 1959, 9; vgl. auch Grützner, Intern.Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Art.Frankreich, Vorben.\nNr. 8 und 12). Daß er sich weigern würde, vor dem\ndeutschen Gericht zu erscheinen, stand nicht fest.\nDer Angeklagte hatte vielmehr behauptet, daß der benannte Zeuge freiwillig erscheinen würde. War die\nBeweistatsache erheblich, so durfte der Angeklagte\nauch nicht darauf verwiesen werden, den Zeugen selbst\nmitzubringen. Durch die Ablehnung des Beweisamtrages\nist somit § 244 Abs. 3 StPO verletzt, selbst wenn\nsich der Zeuge vorübergehend in Südamerika aufhielt.\n\nEs kann jedoch ausgeschlossen werden, daß das\nUrteil auf diesem Verstoß beruht, Aus der Fassung\ndes Beweisamtrages läßt sich entnehmen, daß der Zeuge\nnicht aus eigenem Wissen etwas aussagen sollte, sondern daß er nur bezeugen sollte, daß von der behaupteten Tatsache gesprochen wurde. Solchen \"Gerüchten\nohne greifbare Substanz\" hat die Strafkammer keine\nBedeutung beigemessen.\n\ni) Das gleiche läßt sich jedoch hinsichtlich\ndes Beweisthemas nicht sagen, für das der Zeuge\nLe@B wohnhaft in Paris benannt war, dessen Ladung\ndie Strafkammer ebenfalls mit der Begründung abgelehnt hat, daß er als Ausländer im Ausland unerreichbar sei. Er war nicht nur allgemein dafür benannt, daß E. vom RW in homosexuellen Lokalen unter einem Spitznamen bekannt war und daß er und GW»\naD :inanäder kannten, sondern auch dafür, daß der\nZeuge sie zusammen gesehen habe und daß sie \"im Ver-\n\n- 20 -\n\nhältnis der Homosexualität\" gestanden hätten, wobei\nCB überwiegend Vermittleräienste geleistet habe.\nDas Beweisthema betraf unmittelbar die den Gegenstand\ndes Sirafverfahrens bildende ehrenrührige Tatsache.\nAuf dar fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrages kann\ndaher die Entscheidung beruhen.\n\nk) Die Strafakten gegen Rolf BeiiiB beizuziehen und Auskünfte aus verschiedenen polizeilichen\nHomosexuwellen-Karteien zu erholen, hat die Strafkamy mer mit der Begründung abgelehnt, daß die dadurch zu\n\nbeweisenden Tatsachen ohne Bedeutung seien. Da die zu\n\nbeweisenden Tatsachen offensichtlich nicht das verhältnis zwischen gg» und vom RefWbetrafen,\nkann die Ablehnung als bedeutungslos mit der Revision\nnicht gerügt werden. Im übrigen handelt es sich um\nkeine Beweisamträge im Sinne des § 244 Abs.3 StPO,\nsondern um Beweisermittlungsamträge, auf die das Landgericat nicht hätte einzugehen brauchen (BGHSt 6 ,\n128). Auch § 244 Abs. 2 StPO ist durch die Ablehnung\ndes Antrages nicht verletzt worden. Etwaige Ernst\nvom Rgg@betreffende Aktenstücke oder Einträge äurf-\n® te die Strafkammer als für den Wahrheitsbeweis uner-\n» * heblich ansehen, Nach einer polizeilichen Auskunft\n\nbefand sich übrigens in der Homosexuellen-Kartei in\n\nBerlin kein den Namen vom RED peirsffender Eintrag\n\n(B1.2003 der akten).\n\n1) Den Beweisamtrag des Angeklagten auf Vernehmung der Zeugin SGED-Fe zu der Behauptung, daß\nder ehemalige Parteirichter Walter Be wenige Tage\nnach der \"Kristallnacht\" erklärt habe, es sei kein\n\n„politischer Mord, sondern es sei ein homosexuelles\n“ Motiv maßgebend, hat die Strafkammer mit der Begrün-\n\n- 21 -\n\ndung abgelehnt, daß die behauptete Tatsache für die\nEntscheidung ohne Bedeutung sei. Das ist, da es sich\nnur um eine mittelbare Beweistatsache handelt, mit\nder Revision nicht angreifbar.,\n\nDas gleiche gilt für die Ablehnung der Verlesung einer Stelle aus einem Buch von Ernst Nein\nund dessen Vernehmung, darüber, daß er von der\nfranzösischen Polizei die Auskunft erhalten habe,\nder Mörder CE sei \"Aes homosexuellen Tatmotivs\nüberführt.\"\n\nm) Die Strafbarkeit des Angeklagten entfällt\nnicht etwa deshalb, weil das Andenken des Verstorbenen auch von anderer Seite verunglimpft worden ist.\nDie Verbreitung eines nicht erweislich wahren, in '\nhohem Maße ehrenrührigen Gerüchts über einen Verstorbenen ist eine Verunglimpfung, auch wenn es noch\nanderweitig verbreitei wird. Es ist daher ohne Belang,\ndaß der Nebenkläger - wie die Revision behauptet -\ngegen etwaige andere Veröffentlichungen ähnlichen\nInhalts nicht vorgegangen ist. Den Antrag,hierüber\nProbst Gr als Zeugen zu vernehmen, hat daher\ndie Strafkammer mit Recht abgelehnt.\n\n6.) Die Verlesung der Aussagen der Zeugen et]\nund Br war nach § 251 Abs.1 Nr.3 StPO zulässig.\nDaß die Strafkammer diese Vorschrift falsch ausgelegt hat, ist nicht ersichtlich. Besondere Umstände\n_ wie in BGHSt 9, 2530 lagen nicht vor.\n\n7.) Zu Recht rügt die Revision, daß in der Hauptverhandlung nur die Seiten 26 bis 35 des Manuskripts\ndes Angeklagten verlesen worden sind, Um dem Gericht\n\n- 22 _\n\nein genaues Bild von dem Unterschied zwischen dem Manuskript des Angeklagten und dem Inhalt des im \"Wochenend\" erschienen Artikels zu geben, hätten zumindest\n\nauch die Seiten 37 und 38 verlesen werden müssen.\n\nDie Strafkammer kommt beim Vergleich des Artikels\nmit dem Manuskript zu dem Ergebnis, daß etwaige Zweifel an der Richtigkeit der gegen Ernst vom RB erhobenen Bezichtigungen nicht erst von der Redaktion, .\nsondern bereits vom Angeklagten in unmißverständlicher\n\nWeise verneint worden seien. Es ist nicht ausgeschlossen, daß dieses Ergebnis von der Nichtverlesung eines\nTeils des Manuskripts mitbeeinflußt worden ist.\n\nZwar genügt es für den Tatbestand des § 186 wie\ndes § 1§ 9 StGB, daß die ehrenrührige Tatsache \"verbreitet\", also nicht als Gegenstand eigener Überzeugung mitgeteilt wird. Immerhin könnte es für die Strafzumessung von Bedeutung sein, ob die Tatsache als wahr\noder nur als möglich hingestellt wird, wobei es allerdings nicht immer unä ohne weiteres als strafmildernd anzusehen wöre, wenn der Täter eine von ihm\nselbst als zweifelhaft angesehene angebliche Tatsache\n19 verbreitet.\n\nJedenfalls kann im Strafmaß die Entscheidung\nauf der mangelnden Aufklärung beruhen.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung kann klargestellt\nwerden, ob der Angeklagte nicht ohnehin den Umfang\nder beabsichtigten und schließlich vorgenommenen Kür-\n\\ zungen vor der Veröffentlichung kannte.\n\n- 23 -\n\n8.) Die Rüge, daß die Strafkammer dem Hilfsamtrag\nauf Beiziehung eines \"Sonderbandes\" der Akten des Auswärtigen Amtes nicht stattgegeben habe, ist verfehlt,\nweil ein solcher Sonderband nach den Feststellungen\nder Strafkammer allem Anschein nach nicht existiert,\njedenfalls seine Beiziehung nicht möglich war.\n\n9.) Aus der Bemerkung auf Seite 35 des Manuskripts:\ntzweck dieses Vorberichts ist es, Zeugen aufzurufen\nzur weiteren Klärung,\" mußte die Strafkammer nicht entnehmen, daß der Angeklagte damit Zeugen für sein\ndamals noch laufendes Spruchkammerverfahren suchte,\nDer Zusammenhang ergibt vielmehr, daß Zeugen für die\nangeblichen Prozeßbehauptungen Gips gesucht wurden, Die Notwendigkeit der Beiziehung der Spruchkammerakten des Angeklagten konnte sich daher dem Tatrichter nicht aufdrängen.\n\nAuf die Verfahrensbeschwerde ist somit wegen der\nunter 5 c, e, f, i und 7 festgestellten Verfahrensfehler - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts —- das angefochtene Urteil aufzuheben. Es erschien angezeigt, die Sache an ein benachbartes Gericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs.2 S. 2 StPO).\n\nAuf die übrigen Angriffe, die sich im wesentlichen\ngegen tatsächliche Feststellungen und die Beweiswürdigung des Gerichts richten, braucht nicht weiter eingegangen zu werden.\n\nEs erübrigt sich auch, auf die von dem Angeklagten selbst am 7. April 1961 zu Protokoll gegebene Revisionsbegründung einzugehen. Soweit darin Verfahrensrügen erhoben werden, sind sie durchweg entweder un-\n\nje\n\n- 24 -\n\nzulässig oder unbegründet, könnten jedenfalls in keinem Falle zum Erfolg führen. Soweit sich die Rügen\ngegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen der\nStrafkammer richten, sind sie im Revisionsverfahren\nunbeachtlich, Die zur Niederschrift vom 16. Mai 1961\nerhobenen Verfahrensrügen sind verspätet.\n\nIII. Auf die sachlichrechtlichen Angriffe braucht\nhiernach nicht näher eingegangen zu werden. Nach An-\n\nsicht des Senats hätten sie nicht zum Erfolg führen\n\nkönnen, zumal bei der sachlichrechtlichen Nachprüfung\nallein von den getroffenen Feststellungen auszugehen\nist.\n\nBemerkt mag lediglich noch werden, daß § 3 StFG\n1954 nicht verletzt ist. Die Feststellungen ergeben\nkeinen Anhalt dafür, daß der Angeklagte aus Not gehandelt hat oder das Gericht auch nur Anlaß gehabt\nhätte, dies zu prüfen. Unter \"Kriegs- oder Nachkriegsverhältnissen\" sind überdies Verhältnisse von allgemeiner. Natur zu verstehen, die auf einen größeren\nKreis von Personen einwirken können (vgl. Branätstetter, StFG 1954 Anm. 10 zu § 3 und amtliche Begründung S. 12). Ein Spruchkamuerverfahren, das sich\nder Angeklagte wegen seines persönlichen Verhaltens\nwährend des Krieges zugezogen hat, beruht nicht auf\neinem solchen Verhältnis.\n\nIV. Für die neue Hauptverhandlung ist der Hinweis veranlaßt, daß der Tatrichter bei der Entschei-\n\n- 25 -\n\ndung über Beweisamträge an die Ansicht der früher\nerkennenden Strafkammer, auch soweit sie vom Senat\nnicht beanstandet wurde, nicht gebunden ist, sondern jeweils nach der besonderen Sachlage und eigenem pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu entscheiden hat.\n\nWenn Beweisamträge auch nur unter bestimmten,\nvom Gesetz genau umrissenen Voraussetzungen abgelehnt werden dürfen, so givt das Gesetz dem Tatrichter doch auch die Möglichkeit in die Hand, dem\nMißbrauch des Beweisamtragsrechts entgegenzutreten\n(§ 244 Abs. 3 StPO; vgl. hierzu BGHSt 1, 29;\n\nBGH NIW 1955, -1314 Nr. 21).\n\nUm prüfen zu können, ob einem Beweisamtrag\nstattzugeben ist, wird das Landgericht darauf hinzuwirken haben, daß das Beweisthema jeweils genau\nbezeichnet wird, daß insbesondere bei beantragten\nZeugenbeweis im einzelnen angegeben wird, was in\nüas Wissen des Zeugen gestellt wird. Damit, daß\nnur ganz allgemein die dem Angeklagten im vorliegenden Verfahren zur Last gelegten Äußerungen als\n\n- 26 -\n\nBeweistatsache angegeben werden, braucht sich das\n\nLandgericht jedenfalls dann nicht zu begnügen, wenn\ndem Antragsteller nach\n\nSachlage eine genauere An=-\ngabe zuzumuten ist.\n\nSeibert willms Fischer\n| Mai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-03/1-str-314-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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