{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-09-26_1_StR_363_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-09-26","aktenzeichen":"1 StR 363/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 363/61 2127 030\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Ida 5 EEE ; geborene TB; aus\nSO. Kreis SEE: geboren an EEE 1921 in\nRO Schlesien,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. September 1961, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter;\n\nüÜberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Koblenz vom 16. Mai 1961 wird verworfen.\nSie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagte hatte in dem Unterhaltsprozeß ihres\nunehelichen Kindes als Zeugin fälschlich beschworen, daß\nsie während der Empfängniszeit nur mit dem Beklagten Ku\ngeschlechtlich verkehrt habe. Das Landgericht hat sie wegen Neineids zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, ihr\ndie bürgerlichen Ehrenrechte für ein Jahr aberkannt und\nausgesprochen, daß die Angeklagte dauernd unfähig sei,\nals Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.\nDie Gefängnisstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt die Verletzung des\nförmlichen und des sachlichen Rechts.\n\n\"Hinsichtlich des Schuldspruchs ist die Revision nicht\nausgeführt. Sie ist insoweit auch offensichtlich unbegründet. Auch hinsichtlich des Strafausspruchs bleibt sie\nerfolglos» .\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Revision rügt,\ndaß die Strafkammer nicht durch Vernehmung des Richters,\n‚ger die Angeklagte im Unterhaltsrechtsstreit als Zeugin\n\"vernommen hat, geklärt habe, ob die Angeklagte, die über\nihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 ZPO belehrt worden war, auch über ihr Aussageverweigerungsrecht nach\n§ 384 Nr. 2 ZPO belehrt worden ist. Sie meint, daß dies\nfür das Strafmaß von Bedeutung gewesen sei.\n\nDieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Die Frage,\nderen Beantwortung die Angeklagte nach § 384 Nr. 2 ZPO\nhätte verweigern können, gehörte zum eigentlichen Beweisthema. Daß sie hierüber falsch aussagen werde); hatte\ndie Angeklagte nach den Feststellungen schon vorher mit\n\n- - 53 -\n\ndem Mehrverkehrszeugen E@P abgesprochen. Gehört aber\neine Frage zum eigentlichen Beweisthema und ist ein\n\nZeuge von vornherein entschlossen, sie ungeachtet eines\netwaigen Zeugnisverweigerungsrechts wahrheitswidrig zu\nbeantworten, so kann es für ihn keine Rolle spielen, aus\nwelchen Grunde er zur Aussageverweigerung berechtigt ist,\nEs kann daher auch für ihn keinen Strafmilderungsgrund bilden, wenn er neben einem Zeugnisverweigerungsrecht, über das\ner belehrt wurde, auch noch aus einem anderen Grund die\nBeantwortung der Frage hätte verweigern dürfen und hierüber nicht besonders belehrt worden ist. Die Strafkamner\nwar daher nicht gedrängt, hierüber Beweis zu erheben.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist § 157 Abs. 1 StGB\nnicht verletzt. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte\nfalsch geschworen, um EB etwaige Schwierigkeiten mit\nseinen Geschwistern zu ersparen. An eine Bestrafung wegen\nEhebruchs mit EB hat sie nicht gedacht. Die Abwendung\ndieser Bestrafung kann daher für ihre Eidesverletzung\nauch nicht mitbestimmend gewesen sein.\n\nDie Strafkammer hat bei der Strafzumessung erwogen,\n\"daß die Zeugenaussage eines der wesentlichsten Beweismittel unseres Prozeßrechts ist und deshalb der allgemein v ‘\nabschreckenden Wirkung einer Strafe hier besondere Bedeutung zukommt.\" Auch dies ist letztlich nicht zu beanstanden. Gerade in Unterhaltsprozessen ist die Versuchung\nzu Eidesverletzungen besonders groß. Die Hervorhebung des\nAbschreckungsgedankens unter Berufung auf den Gesetzeszweck enthält daher im gegebenen Falle keine unzulässige\nStrafzumessungserwägung.\n\nDie erkannte Strafe, die unter Annahme mildernder Umstände nur wenig über die Mindeststrafe hinausgeht, läßt\n\n4\n\nrn\n\nim übrigen nicht erkennen, daß die Strafkammer wesentliche Strafmilderungsgründe übersehen hat.\n\nDr. Geier willms Hübner\n\nFischer Mai\n\nET nn.\n\nun et\n\na Te un ie\n\nPERF\n\nBE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-26/1-str-363-61","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 384","ref_norm":"384","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-26/1-str-363-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:08.747679+00:00"}}