{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-09-26_1_StR_355_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-09-26","aktenzeichen":"1 StR 355/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_355/61\n\n2121 035\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Rechtsanwalt Peter S (EHER\naus DW, geboren an MED 1916 in vu,\nKreis DM; zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Untreue uU.»\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. September 1961, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Willms\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesricnhter Mai\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEEEp\nals Vertreter der Bundesanwaltschalt,\n\nJustizangestellter rt\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bamberg vom 23. Februar 1961 in\nden Fällen wege, TEE, Im, TEEEEND AEED-WB: ce uni rw Co. Hinsichtlich des Ausspruchs über die Ersatzfreiheitsstrafe mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- la -\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\nDie Untersuchungshaft seit dem 24, Februar\n1961 wird ihm auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\n\nGrün d e :\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue\nund wegen Betrugs in mehreren Fällen zu fünf Jahren\nZuchthaus Gesamtstrafe und zu Geldstrafen verurteilt\nund ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf ärei Jahre\naberkannt, Dagegen hat der Angeklagte wegen der Verletzung förwlichen und sachlichen Rechts Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat nur in einem Nebenpunkt\n\nErfolg.\n\nDie Ausführungen, mit denen’ die Revision eine\nVerletzung des § 267 StPO geltend macht, sind sachlich-\n- rechtliche Beanstandungen.\n\nDie Sachrüge ist im wesentlichen unbegründet.\n\nu.\n\n1. Der Schuldspruch ist aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden.\n\na) Fall Strauch\n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen (UA 10)\no U) ‚zahlte der Angeklagte auf das Konkurskonto am 28.Dezenber 1956 15.000 DM und am 30. August 1957 2.350 DM\nein, die \"er sich zum Teil aus dunkel gebliebenen Quellen, zum Teil im Wege erschwindelter Darlehen und anderer Untreuehandlungen verschafft\" hatte. Davon hob\n\ner zwischen dem 15. Januar und 20, September 1957\nzusammen 800 DM ab und verwanäte sie für seine persönlichen Zwecke. Die Strafkammer hat auch diese Entnahmen\nvon dem Konkurskonto als Untreuehandlung zum Nachteil\nder Konkursmasse gewertet. Diese Auffassung läßt keinen\nRechtsfehler erkennen. Der Angeklagte hatte Ende 1956\n\nDei nt 6 anne am,\na a a, Allen\n\n.\nTania.\n\nar\n\n- 3 -—\nschon einen großen Teil des Masseerlöses für sich\nverwendet. Durch die Einzahlung der 17.350 DM auf\ndas Konkurskonto erfüllte er eine gegenüber der\nKonkursmasse bestehende Schuld und machte einen\nTeil des Schadens wieder gut, den er durch die zuvor begangenen Veruntreuungen angerichtet hatte,\nDie auf dem Konkurskonto gutgeschriebenen Beträge\nwaren daher auch insoweit ein Teil der Konkursmasse geworden, als sie durch die Einzahlung der aus\nkonkursfremden Quellen stammenden 17.350 DM entstanden waren. Bei der Verfügung über das Guthaben\nunterlag der Angeklagte denselben Bindungen wie\nbei der Verfügung über andere Teile der Konkursmasse. Daher hat die Strafkammer die Abhebung der\n800 DM durch den Angeklagten für seine persönlichen Zwecke mit Kecht als eine durch Mißbrauch seiner Verfügungsmacht begangene Untreue beurteilt.\n\nDie Revision meint, die Entnahme der 800 DM sei\neine straflose Nachtat, weil der Angeklagte sich die\n17.350 DM durch strafbare Handlungen verschafft habe.\nDiese Ansicht trifft nicht zu. Wenn der Angeklagte\ndie 17.350 DM, deren Herkunft der Tatrichter nicht\nhat zuverlässig aufklären können, durch Straftaten\nerlangt haben sollte, dann geschah das durch Schädigung unbekannter Personen. Durch die Veruntreuung der\nvon dem Konkurskonto wieder abgehobenen 800 DM fügte\nder Angeklagte der Konkursmasse Nachteile zu. Die\netwa begangenen Straftaten, durch die der Angeklagte\nsich die 17.350 DM verschaffte, und die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Untreue, richteten\nsich also gegen die Vermögen verschiedener Inhaber.\nSchon aus diesem Grunde kann die Untreue zum Nachteil\nder Konkursmasse Strauch nicht als straflose Verwer-\n\ntungshandlung der auf - nicht aufgeklärte - strafbare Weise erlangten Gelder beurteilt werden (vel.\nBGHSt 6, 67). Im übrigen würde der Angriff der Revision auch an folgender Überlegung scheitern: Straflose Nachtat bedeutet nichts anderes als mitbestrafte\nTat, Gaß also der Täter durch die Strafe für eine\nvorangegangene strafbare Handlung für die Nachtat bereits mitbestraft ist. Da das Lanägericht nicht\naufklären konnte, durch welche strafbaren Handlungen\nsich der Angeklagte die Beträge verschaffte, die er\nauf dem Konkurskonto zur teilweisen Wiedergutmachung\ndes vorher angerichteten Schadens einzahlte, konnte\nes ihn wegen Gieser nicht genau aufgeklärten Taten\nauch nicht bestrafen. Lie Untreue des Angeklagten\n\nzum Nachteil der Konkursmasse kann darum auch nicht\n\ndurch eine nicht ausgesprochene Strafe schon abgegolten \"sein.\n\nDie Ausführungen, mit denen die Revision sich\ngegen die Annahme einer fortgesetzten Untreue wendet,\nsind offensichtlich unbegründet.\n\nb) Fall N\n\nIn der Zusammenfassung der einzelnen Feststellungen des Urteils heißt es, der Angeklagte habe in diesem Fall insgesamt 138.000,56 DM veruntreut (UA 16).\nDas stimmt mit den in Abschnitt C II a bis i aufgeführten Beträgen nicht überein. Die Zusammenzählung\ndieser Beträge ergibt die Summe von 158.800,56 DM.\n\nDie unrichtige Annahme des Gesamtschadens beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Die Strafkammer\nhat nämlich den nach Abzug der von dem Angeklagten\n\naus anderen Quellen der Konkursmasse zugeführten\n29.536,18 DM verbliebenen Endschaden auf rund 109.200 DM\nbeziffert. Das ist richtig, da der Unterschied zwischen 138.800,56 und 29.536,18 DM genau 109.264,38 DM\nbeträgt. Im übrigen würde die Annahme eines niedrigeren Gesamtschadens den Angeklagten nicht beschweren.\n\nAuch sonst begegnet die Verurteilung des Angeklagten in diesem Fall keinen rechtlichen Bedenken.\n\nc}) Untreue zum Nachteil von Auftraggebern\n(Abschnitt C IV - UA 25 bis 27)\n\nDer Schuldspruch wegen fortgesetzter Untreue in\nden Fällen Wg und TB uni wegen Untreue in den\nFällen ge, TOD, cu, \"ei und rg & Co:\nläßt keinen Rechtsfehler erkennen, Die Frage, ob die\nVeruntreuung der Gelder dieser sieben Auftraggeber\ninsgesamt als eine fortgesetzte Handlung anzusehen ist,\nhat die Strafkammer geprüft und auf Grund der getroffenen Feststellungen mit Recht verneint.\n\n4) Fortgesetzter Darlehensbetrug (Abschnitt C\nIII - UVA 18 bis 25)\n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen gab\nsich der wirtschaftlich bereits völlig ruinierte und\nüberschuldete Angeklagte gegenüber den Darlehensgebern als vertrauenswürdiger und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebender Rechtsanwalt aus,\nerklärte ihnen, daß er den gewünschten Kredit für\nreelle Grundstücksgeschäfte benötigte, und veranlaßte\nsie durch diese falschen Angaben zur Hingabe der Dar-\n\nlehen. Er wußte, daß die Gläubiger ihm bei Kenntnis\nseiner wirklichen Lage das Geld nicht gegeben und\n\nes nicht gegen eine Forderung eingetauscht hätten,\nderen Verwirklichung sehr ungewiß war. Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen Betrugs.\nEntgegen der Ansicht der Revision ändert daran auch\ndie Kenntnis der Darlehensgeber nichts, daß der\nAngeklagte das Geld für gewagte Geschäfte verwenden wollte, Sie gaben dem Angeklagten nach den tatrichterlichen Feststellungen die Darlehen nämlich,\nweil sie ihn infolge seiner Täuschung als wohlhabend und trotz der Anlegung des Geldes in risikoreichen Geschäften als sicheren Schuldner ansahen.\n\nDie Strafkammer hat die Erschleichung der Darlehen der neun verschiedenen Gläubiger auf Grund des.\nfestgestellten Sachverhalts als eine fortgesetzte\nStraftat beurteilt. Ob das richtig ist, kann dahingestellt bleiben, weil der Angeklagte durch die Annahme einer fortgesetzten Jandlung nicht beschwert\n\nist.\n\ne) Betrugsfälle Bagw. Dr TEE und\nVe (Abschnitt V 1 vis 3 - UA 27 bis 29)\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer erklärte der Angeklagte den Eheleuten Bailwer könne und\nwerde das gewünschte Geld in vier Wochen zurückzahlen,\n\nund bat die Rechtsanwälte Dr Tip und voii\n\num Darlehen, weil er sich in einer augenblick-\n\nlichen Bedrängnis befinde. Dabei wußte er, daß\ner wegen seiner starken Überschuldung und wegen der\nzuvor begangenen Straftaten den Gläubigern, die er\ndurch die falschen Angaben über seine Bereitschaft und,\n\nnt nenn\n\nFer TE A — er Te nr en nn\n\nan\n\nFähigxeit zur Zurückzahlung und über die Art seiner\nwirtschaftlichen Notlage zur Hingabe der Darlehen bewegt hatte, das Geld entgegen seinen Zusagen nicht\nzurückzahlen konnte, In diesem Verhalten hat die\nStrafkammer mit Recht einen fortgesetzten Betrug zum\nNachteil der Eheleute Ba und je einen Betrug\n\nzum Nachteil der Rechtsanwälte Dr N und\nVeoiiEEED gesehen.\n\nBei den Ausführungen über die Pflicht des Angeklagten, diese Gläubiger bei der Aufnahme der Darlehen \"über sich aufzuklären\" (Abschnitt D f letzter\nAbsatz = UA 35 unten, 36 oben) handelt es sich, wie\ndie Strafkammer ausdrücklich hervorgehoben hat, um\nHilfserwägungen. Deshalb braucht hier nicht darauf\neingegangen zu werden, ob diese Erörterungen rechtsfehlerfrei sind.\n\n. £) Der Schuldspruch wegen versuchten Betrugs im\nFall ZB hält der rechtlichen Prüfung ebenfalls stand.\n\n2. Der Strafausspruch ist - bis auf einen Einzelpunkt - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\na) Die Erwägungen, aus denen die Strafkammer die\nUntreue des Angeklagten in den Fällen St und\nMg als besonders schwere Fälle angesehen hat, treffen zu.\n\nb) Die Bemessung der einzelnen Freiheitsstrafen,\ndie Bildung der Gesamtstrafe, die Bestimmung der Geldstraien und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte lassen keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDer Revision ist zwar zuzugeben, daß. es bedenklich sein kann, die für die Bemessung der Strafe wegen einer Tat oder einer Tatengruppe maßgebenden Gründe allgemein auch für die Bestimmung der wegen anderer Straftaten zu verhängenden Strafen hinzuzuziehen,\nwie es die Strafkammer an einer Stelle (UA 40) getan\nhat. Hier schadet das aber nicht. Die Strafkammer hat\nin den Ausführungen, auf die sie in der beanstandeten\nWendung verwiesen hat, dargelegt, daß der Angeklagte\nein lebenserfahrener Mann und Rechtsanwalt war, und\n\ndaß die Notwendigkeit, infolge einer Kriegsbeschädigung das ursprüngliche Berufsziel aufgegeben und ohne\nVermögen ein anderes Berufsleben zu beginnen, in der\nZeit nach dem zweiten Weltkrieg kein außergewöhnliches Schicksal war. Ferner hat sie darin die Bedenkenlosigkeit und Skrupellosigkeit hervorgehoben, mit\nder. der Angeklagte jahrelang unter Ausnutzung des\nmit seinem Berufe verbundenen Ansehens fremdes Geld\nan sich brachte und vergeuiete, Diese Umstände spielten nach den getroffenen Feststellungen nicht nur\nbei der Veruntreuung der Xonkursmassen StB und\nMB, sondern bei allen hier abgeurteilten Taten eine\nRolle. Ihre Berücksichtigung bei der Bestimmung der\nStrafen wegen der übrigen Veruntreuungen und wegen\nder Betrugsvergehen, wegen Straftaten also, die sich\nebenfalls ausschließlich gegen fremdes Vermögen Tichteten, ist rechtsfehlerfrei.\n\nEntgegen der Meinung der Revision hat der erste\nRichter die für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte vollständig beachtet. Daß er in dem weitgehenden Ausgleich des Schadens im Fall Mg durch eine\n\nfür ein Mitglied des Gläubigerausschusses, also einen\nDritten, eintretende Versicherung keinen Strafmilde-\n\nrungsgrund zugunsten des Angeklagten gesehen hat, ist\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,\n\nc) Dagegen ist der Strafkammer bei der Bestinmung der Ersatzfreiheitsstrafen in den Fällen wg,\n\nTe. gm, \"EEE, VE. :<@iEB un: rap &\n\nCo. ein Rechtsirrtum unterlaufen.\n\nNach § 29 StGB kann auf Zuchthaus als Ersatzfreiheitsstrafe für eine uneinbringliche Geldstrafe\nnur erkannt werden, wenn wegen derselben Tat neben\nder Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt worden ist.\nTreffen mehrere Freiheitsstrafen zusammen, aus de-=\nnen eine Gesamtstrafe gebildet wirä, dann darf als\nErsatzfreineitisstrafe eine Zuchthausstrafe nur dann\nausgesprochen werden, wenn die neben der Gelästrafe\nverhängte Freiheitsstrafe für die betreffende Straftat eine Zuchthausstrafe ist (RGSt 62, 125; BGH\n3 StR 372/51 vom 5. Juli 1951 und 5 StR 434/52 vom\n10. Juli 1952 bei Dallinger MDR 1952, 657 zu § 29\nStGB; BGH 1 StR 614/60 vom 21, Februar 1961). Danach\nist die Bestimmung der Ersatzfreiheitsstrafen in den\nFällen Stan und Mg, in denen die - Strafkammer\nauf Zuchthaus- und Geldstrafe erkannt hat, rechtsfehlerfrei. Dagegen ist die Entscheidung, daß in den\nFällen Wgp, TREND: Ic, Ta. DEREN, :<EED\nund Rp & Co., in denen der erste Richter Gefängnisstraien und Geldstrafen verhängt hat, im Falle der\n\n- 10 -\n\nUneinbringlichkeit der Geldstrafen für je 100 DM\nein Tag Zuchthaus tritt, fehlerhaft. Insoweit muß\ndaher das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer\n\"Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen werden.\n\nDr.Geier u Wwillms Hübner\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-26/1-str-355-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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