{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-09-26_1_StR_335_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-09-26","aktenzeichen":"1 StR 335/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2108 095\n\n2_StR_335/61\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\n‚gegen\n\nden Kaufmann dose? J ED zus VE zeboren\nan EB 1925 in KuWw/Cst, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. September 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender, -\n\nBundesrichier Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof mn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\ndJustizangestellter\nals Urkundsbeamtier der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil .\ndes Landgerichts München I vom 13. April 1961\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittiels zu\ntragen»\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe;\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen neun teils vollendeter,\nteils versuchter schwerer Diebstähle im Rückfall und\nwegen Beihilfe zu solchen Verbrechen in woiteren drei\nFällen zur Gesamistrafe von acht Jahren sechs Monaten\nZuchthaus verurteilt; die Sicherungsverwahrung hat sie\nnicht angeordnet. Seine Revision, die mangels zweifelsfreier Beschränkung auf das Strafmaß das ganze Urteil\nergreift, ist im vollen Umfang unbegründet. Auch in den\nFällen II 2 unä II 10 der Urteilsgründe, in denen der\nAngeklagte aus der Auslage eines Juweliergeschäfts und\naus dem in einer Fußgängerunterführung befindlichen\nSchaufenster eines Pelzhauses durch Einwerfen der Schau-Iensierscheibe stahl, hat das Landgericht mit Recht\nden Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 2 SiGB angenommen. Wie der Urteilszusammenhang ergibt, gehörte die\nAuslage im Falle II 2 räumlich zu dem Juweliergeschäft\nselbst, so daß der Angeklagte hier aus einem Gebäude\nstahl. Das Schaufensier in der Fußgängerunterführung\n(Fall II 10) stand zwar in keinem räumlichen Zusammenhang mit dem Pelzgeschäfti. Es war aber, da der Angeklagte\nPelzmäntel daraus entwenäete, augenscheinlich auch dazu\nbestimmt, von Menschen betreten zu weräen. Mithin stahl\ner hier aus einem umschlossenen Raum (BCHSt 1, 158, 165;\nBGH 4 StR 138/61 vom 19. Mai 1961). Ein Rechteirrtum\nder Strafkammer ist insoweit ausgeschlossen. Sie hat\nzwischen den Begriffen des umschlossenen Raumes und\ndes Behältnisses wohl unterschieden; denn sie hat im\nFalle II 21 der Urteilsgründe, in dem andere Täter versuchten, den Schaukasten in der Verkaufsnische eines\n\nTen\n\nun ne et\n\nJuweliergeschäfts durch Zertrümmern der Schaukasten-\n\nscheibe zu bestehlen, den Erschwerungsgrund des\n\n8 2453 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht für gegeben erachtet,\nIm übrigen ist die Revision, die die Sachrüge\n\nnur allgemein erhebt, offensichtlich unbegründet.\n\nDr. Geier Willms . Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-26/1-str-335-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-26/1-str-335-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:08.709382+00:00"}}