{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-09-22_1_StR_561_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-09-22","aktenzeichen":"1 StR 561/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_561/61 2190 092\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Alfons (um =: SssumiE\ngetoren am ED 1915 in CE,\n\nwegen auskeuter. Zuhälterei u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Fekruar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Sanders\nals keisitzende Richter,\nOrerstaatsanwalt beim BundesgerichtshoT ip\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saartrücken vom\n22. September 1961 im Schuldspruch dahin\nabgeändert, daß der Angeklagte wegen austbeuterischer Zuhälterei in Tateinheit mit\nkupplerischer Zuhälterei, mit Kuppelei\nund mit schwerer Kuppelei verurteilt ist.\n\nIm Strafausspruch wird das Urteil aufgehoten.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch üter die Kosten\nder Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDar Landgericht hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer\nZuhälterei in Tateinheit mit kupplerischer Zuhälterei sowie wegen Kuppelei in Tateinheit mit schwerer Kuppelei\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten\nGefängnis verurteilt und daneten eine Reihe asservierter\nGegenstande eingezogen. Die Revision des Angeklagten\ngreift dieses Urteil mit der Sachrüge an, die nyr zur\nFraze der Strafzumessung näher ausgeführt ist. Sie führt\nzur Abänderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des\nUrteils und zur Zurückweisung der Sache an das Landgericht\nhinsichtlich des Strafausspruchs.\n\nDas Landgericht hat die Tatbestände der ausbeuterischen\nZuhälterei, der kupplerischen Zuhälterei, der Kuppelei\nund . der schweren Xuppelei rechtsfehlerfrei festgestellt.\nInsbesondere ergitt das angefochtene Urteil die für den\nTattestand der Zuhälterei notwendigen auf eine gewisse‘\nDauer berechreten persönlichen Beziehungen des Angeklagten\nzu der Dirne vo- Gegen die Annahme einer Tateinheit\nzwischen den beiden Formen der Zuhälterei bestehen angesichts der völlig verschiedenen Ausgestaltung der beiden\nTatbestände keine Bedenken. Über das Tatbestandsmerkmal\nder Gewohnheitsmäßigkeit, das das Landgericht neten dem\ndes Handelns aus Eigennutz sowohl für den Kuppeleitatbestand nach § 1§ 0 StGB als auch für den Tatbestand der\nkupplerischen Zuhälterei nach § 181 a StGB tejaht, nacht\n‚das angefochtene Urteil zwar keine besonderen rechtlichen\nAusführungen. Jedoch ergibt sich das Vorliegen dieses\nTatbestandsmerkmals aus dem festgestellten Sachverhalt\n(vgl. BGHSt 15, 377).\n\n-3-\n\nRechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme einer Tatmehrheit zwischen den Zuhältereitatbeständen einerseits\nund den Kuppeleitatbeständen andererseits. Das Landgericht\nhat den Angeklagten wegen Zuhälterei an der Dirne NM»\nverurteilt. Die Kuppelei sieht es darin, daß er seine\nWoh: ung für das unzüchtige Treiben der daran teilnehmenden Personen im Rahmen der regelmäßig dort stattfindenden Tanzveranstaltungen und Zusammenkünfte zur Verfügung\ngestellt hat. Das geschah nach den Feststellungen des\nangefochtenen Urteils auch \"zum Anlocken von Freiern\nfür die N\" (6 UA), die an den Tanzveranstaltungen\nteilnahm (3 UA). Die Handlungen, in denen das Landgericht\neine Kuppelei sieht, erfüllen gleichzeitig hinsichtlich\nder lirne N den Tatbestand der kupplerischen Zuhälterei.\nInsoweit besteht allerdings zwischen dem Tatbestand der\nKuppelei und dem der kupplerischen Zuhälterei Gesetzeseinheit mit der Wirkung, daß § 181 a StGB vorgeht\n(RGSt 41, 340; Schönke-Schröder, 10. Aufl. § 181 a\nAnm. VIII; a.M. Mezger in IK 8. Aufl. 8 181 a Anm. 5,\n‘er Tateinheit annimmt). Die gleichen Kuppeleihandlungen\nbetreffen aber nicht nur die Dirne NW, sondern auch\ndie übrigen an dem unzüchtigen Treiben kei den Tanzveranstaltungen und Zurammenkürften in der Wohnung des Angeklagten teilnehmenden Personen. Sie stehen darum in\nTateinheit und nicht in Tatmehrheit mit der Zuhälterei.\nDiesen Mangel des angefochtenen Urteils kann der Senat,\nsoweit es sich um den Schuldspruch handelt, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst berichtigen. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen,\nda die Berichtigung den Angeklagten begünstigt und ein\nneues Verteidigungsvorbringen nicht denkbar ist (Urteile\ndes Bundesgerichtshofs vom 22. November 1951 - 3 StR 824/5\n\n4\n\n- 4 -\n\nvom 21. Januar 1954 - 4 StR 727/53 und vom 22, Novemter 1955\n- 1 StR 385/55; ebenso RGSt 67, 419, 423 und 68, 120, 125).\n\nDie Beanstandungen der Strafzumessung durch die Revision sind offensichtlich unbegründet. Jedoch führt die\nÄnderung des Schuldspruchs zu einer Aufhetung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch und insoweit zur\nZurückverweisung der Sache an das Landgericht.\n\nDr. Geier Seibert Willms\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-22/1-str-561-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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