{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-09-19_1_StR_328_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-09-19","aktenzeichen":"1 StR 328/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR_328/61\n\n2121 034\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Nikolai > CH . zuletzt wohnhaft\nir NE, geboren am EEE 1950 in KB, 2.21. in Strafhaf\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. u.a,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. September 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichver Mai\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende.Richter,\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ıB\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom .\n14. April 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit auf Einziehung erkannt ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen versuchten üchweren Diebstahls im Rückfall und gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon drei Jahren aberkannt, die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht ausgesprochen, ihm die Fahrerlaubnis für dauernd entzogen und den PKW Opel-Olympia, pol. Kennzeichen\nEEE, eingezogen. Die mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts begründete\nRevision des Angeklagten richtet sich nur gegen den Ausspruch über die Einziehung. Die Sachrüge hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts ist der\nAngeklagte in beiden Fällen der Verurteilung mit seinen\nMittätern mit dem PKW GW ar üen Tatort gefahren.\nIm ersten Fall sollte der Wagen dazu dienen, den Abtransport des erhofften Diebesguts zu ermöglichen, im\nzweiten Fall wurde ein als Einbruchswerkzeug benutzter\nSchneidbrenner mit ihm an den Tatort geschafft.\n\nZur Frage des Eigentums an dem eingezogenen PKW\nzur Zeit des Urteils hat das Landgericht ausgeführt:\n\nDer PKW sei Eigentum des Angeklagten. Er habe ihn\nam 7. Oktober 1960 von dem Kfz.-Händler Me gekauft\nund übereignet erhalten. Der Kraftfahrzeugbrief sei an\ndiesem Tage auch auf ihn umgeschrieben worden, Er habe\nferner die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung auf\nseinCn Namen abgeschlossen.\n\nDie Einiassung des Angeklagten, er sei beim Ankauf des Fahrzeugs nur zum Schein als Käufer aufgetre-\n\nten, tatsächlich aber habe eine Frau N den PKW\ngekauft und daran Eigentum erworben, sei schon durch\nseine eigene schriftliche Erklärung widerlegt, die er\nAnfang Dezember 1960 der Frau Nil übergeben habe.\nIn dieser mit \"Kaufvertrag\" überschriebenen, auf den\n\n7. Oktober 1960 zurückdatierten Erklärung sage - der Angeklagte, er habe am 7. Oktober 1960 seinen PKW N-DW 161\nan Freu N verkauft. Diese sei durch den \"Kaufvertrag\" aber auch nicht Eigentümerin des PKW geworden,\nweil der Angeklagte ihn ihr nicht übergeben habe (§ 929\nBGB). Der Angeklagte sei bis zur Beschlagnahme im Besitz des Wagens geblieben. Ein Besitzmittlungsverhältnis habe zwischen ihm und Frau NE nicht wirksan -\nvereinbart werden können, da sie noch minderjährig sei\n(§ 107 BGB). Aber selbst wenn sie für volljährig erklärt und damit unbeschränkt geschäftsfähig geworden\nwäre (§ 3 BGB) und gemäß § 950 BGB den mittelbaren Besitz an dem PKW erlangt hätte, stünde ihr Eigentum der\nEinziehung nicht mehr im Wege. Ihre in der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung, zugunsten des Angeklagten auf alle Ansprüche an dem PKW zu verzichten, hätte\ndann nämlich das Erlöschen ihres Eigentums zur Folge\ngehabt (§ 959 BGB). Mit dieser Erklärung hätte sie ihren Herausgabeanspruch gegen den Freistaat Bayern hinsichtlich des beschlagnahmten PKW's an den Angeklagten\n- abgetreten (§ 931 BGB). Der Angeklagte hätte diese Abtretung angenommen. Das ergebe sich daraus, daß er\n\nder Einziehung des Fahrzeugs widersprochen habe.\n\n1. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Ausspruch über die Einziehung des PKW's N-DW 161 ist zulässig.\n\n2. Die Revision beanstandet mit der Aufklärungsrüge,\ndaß das Landgericht den von ihm vernommenen Zeugen\n\nNe nicht über die Eigentumsverhältnisse an dem\nDK ED zchört habe. Damit stößt sie ins Leere.\nDie Verletzung der Aufklärungspflicht kann wirksam\nnicht damit begründet werden, daß das Gericht an einen vernommenen Zeugen noch weitere Fragen hätte stcellen müssen; denn das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, welche Fragen an den Zeugen gerichtet worden\nsind (BGHSt 4,125,126). Der Verteidiger des Angeklagten hätte in der Hauptverhandlung von seinem Fragerecht Gebrauch machen können.\n\n3, Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen\nreichen nicht aus, um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung zu ermöglichen, ob der Angeklagte bei Erlaß\ndes angefochtenen Urteils wirklich Alleineigentum an\n\ndem PKV/ ED hatte.\n\n-Wenn das Lanägericht aus dem Vertragsschluß Zwischen dem Angeklagten und MB an 7. Oktober 1960,\naus der Umschreibung des Kraftfahrzeugbriefes auf den\nAngeklagten am gleichen Tage und aus dem Abschluß der\nHaftpflichtversicherung auf seinen Namen schließt, daß\nder Angeklagte durch die Übergabe des Wagens durch\nNED an ihn Eigentum erlangt habe, so ist das allerdings aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Landgerichts über die Weiterübertragung\ndes Eigentums an dem Wagen an Frau NilB und eine\netwaige Rückübertragung durch sie an den Angeklagten\nsind jedoch nicht bedenkenfrei. Zunächst ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, was für Vereinbarungen ursprünglich (also vor Abschluß des auf den\n7. Oktober 1960 zurückdatierten \"Kaufvertrages\") zwischen dem Angeklagten und Frau N bestanden haben und wie es zu dem Abschluß des auf den 7. Oktober\n1960 zurückdatierten \"Kaufvertrages\" gekommen ist.\n\nUnklar und unvollständig sind auch die Ausführungen des\nLandgerichts über die Folgen der Minderjährigkeit der\nFrau NEED: Es hat nicht geprüft, ob sie etwa mit\nEinwilligung oder Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters gehandelt hat. Es geht ohne weiteres von der Unwirksamkeit der Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses zwischen ihr und dem Angeklagten aus, überdies ohne festzustellen, ob überhaupt eine solche Vereinbarung vorlag. Das Landgericht hat auch nicht erörtert, ob nicht vielleicht sogar Frau NE» etwaige\nLeistungen in Bezug auf den PKW mit Mitteln bewirkt hat,\ndie ihr zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von ihrem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung\nvon einen Dritten überlassen waren (§ 110 BGB). Das Landgericht hat ferner nicht erwogen, daß sich eine im Zusammenhang mit dem Erwerb des PkW's erteilte EZinwilligung oder Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht\nnotwendig auch auf eine spätere Rückübertragung des Eigentums an dem PKW auf den Angeklagten zu erstrecken brauchte. |\n\nAuch die vom Landgericht angestellten Hilfserwägungen über eine etwaige Volljährigkeitserklärung der Frau\nNEED una deren Folgen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Daß das Landgericht für den Fall einer Volljährigkeitserklärung der Frau NP die von ihr in der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung, zugunsten des Angeklagten auf alle Ansprüche an dem PKW zu verzichten, als\neine Aufgabe des Eigentums nach § 959 BGB ansieht, ist\nschon darum irrig, weil der Verzicht zugunsten einer\nbestimmten Person nicht die Rechtenatur der Eigentunsaufgabe, sondern die der Eigentumsübertragung hat (BGB\nRÜR Komm. Anm.2 zu § 959; RGZ 83,229). Im übrigen widerspricht dic Annahme der Aufgabe des Eigentums an dem PKW\nGurch Frau Ne nach § 959 BGB der in den anschließenden Sätzen des angefochtenen Urteils vom Landgericht\n\n-6 -\n\nangenommenen Abtretung ihres Herausgabeanspruchs hinsichtlich des beschlagnahmten PKW's gegen den Freistaat\nBayern an den Angeklagten. Wenn denn das Landgericht die\nAnnahme dieser Abtretungserklärung durch den Angeklagten\ndarin sieht, daß er der Einziehung des Fahrzeugs widersprochen habe, so steht das in Widerspruch zu den Ausführungen des angefochtenen Urteils, nach denen sich der\nAngeklagte darum gegen die Einziehung des PKiW's wehrt,\nweil dieser der Frau NW schöre.\n\nDiese nicht bedenkenfreien Ausführungen des Landgerichts über die Eigentumsverhältnisse an dem eingezogenen PK ED führen zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge-\n\nricht, soweit auf Einziehung des PKW's EB erkannt\nist.\nDr.Geier Seibert Hübner\nMai Sanders\n\na\nsu...\n\nAns\n\nN re Pre","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-19/1-str-328-61","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 959","ref_norm":"959","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 931","ref_norm":"931","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 950","ref_norm":"950","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-19/1-str-328-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:08.576127+00:00"}}