{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-09-19_1_StR_326_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-09-19","aktenzeichen":"1 StR 326/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_326/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Oberinspektor i.R. Kilien SED aus sep:\ngeboren am EB 1:55 ir ri (>t21:),\n\nwegen falscher Anschuldigung u.a.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr.Sanders\nals beisitzende Richter,\nBundesanwelt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal vom 2, Februar 1961\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-Gung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\nGas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte verdächtigte in einer an den Generalstaatsanwalt in Neustadt an der Weinstraße gerichteten Eingabe drei Mitglieder des Oberlandesgerichts Neustadt an der Weinstraße und drei Mitglieder\nGes Landgerichts Frankenthal der Untreue im Amt\nund der Rechtsbeugung, weil sie in dem von ihm betriebenen Entschääigungsverfahren seinen Anträgen nur\nzum Teil entsprochen hatten, Die Strafkammer hat ihn\ndeshalb wegen einer vorsätzlichen falschen Anschul-Gigung in Tateinheit mit sechs Vergehen der üblen\nNachrede zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte wegen üer Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts kevision eingelegt. Das\nRechtsmittel ist begründet. \"\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig; denn der Angeklagte hat entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht\nangegeben, inwiefern nach seiner Auffassung das Verfahren der Strafkammer fehlerhaft ist.\n\nDie Sachrüge hat Erfolg.\n\nDie bisher getroffenen Feststellungen tragen die\nVerurteilung wegen vorsätzlicher falscher Anschuldigung nicht.Die Strafkammer hat mit Recht zunächst\nuntersucht, ob die Verdächtigungen des Angeklagen objJektiv richtig oder falsch sind. Sie hat festgestellt,\ndaß die Behauptung des Angeklagten, die angegriffenen\nRichter hätten bei ihren Entscheidungen einen Teil\nseines Vorbringens unbeachtet gelassen, nicht zutrifft (UA 10 unten, 11). Diese Feststellung allein\n\n-3-\n\nrechtfertigt aber den Schluß der Strafkammer nicht,\ndie Behauptungen des Angeklagten seien insgesamt\nobjektiv falsch.\n\nDer Angeklagte hat seine Angriffe gegen die Mitglieder der Entschädigungskammer des Landgerichts\nFrankenthal ausdrücklich auch darauf gestützt, daß\ndiese Richter, Spezialisten auf dem Gebiet des Entschädigungsrechts, bei der am 23. Januar 1959 getroffenen Entscheidung eine 1951 erlassene Gesetzesänderung nicht berücksichtigt hätten. Damit hat\nsich der erste Richter nicht genügend auseinandergesetzt. Die Strafkammer hat zwar erwähnt, daß der\nAngeklagte nach den Ausführungen des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Neustadt an der Weinstraße in dem Urteil vom 25. März 1959 mit Recht\ndie Anvenäung eines überholten Gesetzes durch die\nEntschädigungskammer bemängelt habe (UA 6 oben);\nsie ist aber sonst auf den von dem Angeklagten\ndaraus hergeleiteten Vorwurf nicht eingegangen. Das\nbegegnet rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hätte die Eingabe des Angeklagten auslegen und klarstellen müssen, was er mit seinen Angriffen gegen die\nMitglieder der Entschädigungskammer gemeint hat.\nvenn die Verdächtigung des Angeklagten bedeutet, daß\ndie Richter der Entschädigungskammer versehentlich\neine Gesetzesänderung übersehen hätten, würde sie\ninsoweit richtig sein. Denn der Zusammenhang der tatrichterlichen Darlegungen deutet darauf hin, daß auch\nnach der Meinung der Strafkammer die Anwendung des\nüberholten Gesetzes auf einem Irrtum beruht. Die\nvon dem Angeklagten erhobene Verdächtigung konnte\nnach seinem Willen aber auch - besagen, die Richter\nder Entschädigungskammer hätten den Rechtsfehler vor-\n\n- 4 -\n\nsätzlich begangen und in bewußter und gewollter Rechtsverletzung zu seinen Ungunsten ': ‚iv: und zugunsten\ndes beklagten Landes entschieden, In diesem Fall würde\nzu der Annahme, daß die Behauptung des Angeklagten objektiv falsch sei, die ausdrückliche Feststellung erforderlich sein, daß die Richter der Entschädigungskammer die Änderung des Entschääigungsgesetzes nicht\nbewußt und gewollt, sonäern versehentlich außer Acht\ngelassen haben. Das hat äie Strafkammer bisher nicht\nausärücklich festgestellt.\n\nSchon diese Mängel zur äußeren Tatseite führen\nzur Aufhebung des Urteils im ganzen, da der erste\nRichter in Gem Verhalten des Angeklagten eine falsche\nAnschuldigung, begangen in Tateinheit mit sechs Versehen der üblen Nachrede, gefunden hat,\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird\nzu beachten. sein:\n\n1. Im Falle des § 164 Abs. 5 StGB bedarf die innere Tatseite einer ganz besonders sorgfältigen Prüfung\n(RGSt 71, 167, 170). Dabei wirä die Strafkammer die\nvon der höchstrichterlichen Rechtsprechung in neuerer\nZeit herausgearbeiteten Grundsätze zu berücksichtigen\nhaben (vgl. BGHSt 14, 240, 255 ff). Das war bisher\nnicht in ausreichender Weise geschehen.\n\n2. Von den bisher getroffenen Feststellungen aus\ngesehen, steht § 193 StGB dem Angeklagten für die falsche Anschuldigung (RGSt 71, 34, 37; 72, 96; 74, 257;\nBGH 1 StR 590/52 vom 8, Mai 1953 und 4 StR 352/53 vom\n27. August 1953) und wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens mit diesem Vergehen auch für die üble Nach -\n\nrede (R6St 74, 257, 261; BGH 5 StR 906/52 vom 19.Mai\n1953) nicht. zur Seite,\n\n3. Die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte ha-\n\nbe trotz der Veräächtigung verschiedener Richter nur\neine falsche Anschuläigung begangen, weil er seinen Verdacht in einer Anzeige geäußert habe, begegnet\nrechtlichen Bedenken. § 164 StGB dient nicht nur dem\nSchutz der Behörden vor Irreführung, sondern will auch\nden einzelnen vor Maßnahmen irregeführter Benörden\nschützen (BGH 4 StR 73/52 vom 10, Juli 1952; BGH LM\nStGB § 164 Nr. 1; BGH LM BGB § 823 (Be) Nr.3). Deshalb werden dann, wenn in einem und demselben Schreiben mehrere Personen veräüächtigt werden, verschiedene\nhöchstpersönliche Rechtsgüter verletzt. Der Unrechtsgehalt einer solchen Tat wird nur dadurch voll erfaßt,\ndaß der Täter mehrerer in Tateinheit zusammentreffender Vergehen der falschen Anschuldigung schuldig gesprochen wird (BGH 1 StR 167/55 vom 12. Juli 1955).\n\n4. Ob die Erwägungen richtig sind, aus denen die\nStrafkammer entgegen dem Wortlaut des § 165 Abs. 1\nSatz 1 StGB nicht nur im Falle des inzwischen verstorbenen Landgerichtsdirektors Dr.N@, sondern allgemein davon abgesehen hat, den verletzten Richtern die\nBefugnis zur Bekanntmachung des Urteils zuzusprechen,\nkann dahingestellt bleiben. Die Bekanntmachungsbefugnis ist eine Nebenstrafe (BGH 6 StR 26/54 vom 14.Juli\n1954). Sie darf, auch wenn die Strafkammer wieder zu\n\neiner Verurteilung des Angeklagten gelangt, hier nach\n8 358 Abs.2:- StPO nicht hinzugefügt werden, weil nur\nder Angeklagte gegen das Urteil der Strafkammer Revision eingelegt hat.\n\nIr.,Geier Seibert Hübner\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-19/1-str-326-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-19/1-str-326-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:08.556254+00:00"}}