{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-09-19_1_StR_318_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-09-19","aktenzeichen":"1 StR 318/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 318/61\n\nIm Nanonen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Pfarrer i.R. Karl Ludvig MY pH aus CEEED-\n\nED en ser SE, geboren on ED 1597 in vom\nGE (xrei: <a) ;\n\nwegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Mai\n.Bundesrichter Dr,Sanders\n\nBundesanwalt a8 PO RIEHEPA TEE Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Heidelberg vom 5. April 1961\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nVie Sache wird zu neuer Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht zu fünf\nMonaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen hat der Angeklagte wegen der\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts Revision\neingelegt. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nOb die Revisionsangriffe, mit denen der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensbestimmungen geltend\nmacht, zulässig und begründet sind, kann dahingestellt\nbleiben. Das Urteil hält der sachlichen Nachprüfung\nnicht stand und muß deshalb aufgehoben werden,\n\nNach § 175 a Nr. 3 StGB gehört zur inneren Tatseite die Kenntnis des Täters oder sein Rechnen mit\nder Möglichkeit, daß die ?erson, die er verführt oder\nzu verführen versucht, das 21. Lebensjahr noch nicht\nvollendet hat, und die Aufnahme dieser Gewißheit oder\nMöglichkeit in seinen Willen (RG JW 1938, 2754 Nr. 6;\nHRR 1942, 742).Klaus Kp dien der Angeklagte zu\nverführen versuchte, war zur Zeit der Tat 18 Jahre alt,\nDb der Angeklagte das bei Begehung der Tat, wußte\noder ob er mit dieser Möglichkeit rechnete und sie\nbilligend in Kauf nahm, ist aus den Feststellungen\ndes Urteils nicnt erkennbar. Die Strafkammer hat\nzwar crwähnt, daß der Angeklagte seinerzeit Klaus Kg»\n\n@ :orfirmiert und bei dem ersten Zusammentreffen\nsich nach dessen persönlichen Verhältnissen erkundigt\nhatte, Daraus kann jedoch nicht sicher geschlossen\nwerden, daß der Angeklagte bei Begehung der Tat x»\n&: Alter kannte oder damit rechnete, daß er das\n21. Lebensjahr noch nicnt vollendet hatte. Aus den\n\nFeststellungen der Strafkammer geht nämlich nicht hervor, daß der an zunehmender Verkalkung der Hirnschlagadern und langsam ächwindender Hirnsubstanz leidende Angeklagte sich an das Konfirmationsjahr Ks\nerinnerte oder daß er bei der Erkundigung nach den\npersönlichen Verhältnissen seines früheren Konfirmanden mit ihm über Dinge sprach, aus denen er in anderer\nWeise auf dessen Alter oder die Möglichkeit schloß,\ndaß er noch minder jährig war.\n\nwegen dieses Jangels muß das Urteil aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an\ndas Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nDazu wird folgendes bemerkt:\n\n1,) Wenn die Strafkammer wieder einen Sachverständigen zuzieht und sich dem Ergebnis seiner Beurteilung\nohne Angaben eigener Erwägungen anschließt, muß sie\nwenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und\nDarlegungen des Sachverständigen in dem Urteil wiedergeben (BGHSt 12, 311 mit weiteren Nachweisen). Belastende Tatsachen, die der Sachverständige durch eigene,\naußerhalb der Hauptverhandlung vorgenommene Befragungen ermittelt hat, dürfen dabei nur verwertet werden,\nwenn sie in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung\neingeführt worden sind; dazu wird auf die Entscheiäungen BGHSt 13, 1 und 13, 250 verwiesen.\n\n2.) Für den Begriff der Unzucht im Sinne der\n98 175, 175 a StGB, der dasselbe wie unzüchtige Handlung\nbedeutet (BGHSt 1, 80), ist in objektiver Hinsicht ein\n\n/\n\nVerstoß gegen das allgemeine Scham- und\nSittlichkeitsgefühl erforderlich. Ob die Handlungen\ndes Angeklagten das Scham- und Sittlichkeitsgefühl\nKlaus KB s verletzten, was die Strafkamner bisher\n(UA 5) - offenbar mehr infolge ungenauer Ausdrucksweise - für maßgeblich erachtet hat, ist nicht entscheidend.\n\n3.) Die Strafkamner hat das Verhalten des Angeklagten aus zwei selbständigen Gründen als Versuch der schweren gleichgeschlechtlichen\nUnzucht gewertet. Lie Erwägung, der Angeklagte habe\nkein vollendetes Verbrechen nach § 175 a Nr. 5 StGB\nbegangen, weil er Klaus KW nicht verführt habe,\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen begegnet\ndie Auffassung der Strafkammer Bedenken, die Handlungen des Angeklagten könnten nicht als Treiben von Unzucht im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB angesehen werden.\nEs trifft zwar zu, daß Unzucht im Sinne der §§ 175,\n175 a StGB nur der treibt, der unzüchtige Handlungen\nvon gewisser Stärke und Dauer vornimmt. Die Grenze\nliegt dort, wo die unzüchtigen Handlungen eine gewisse Stärke und Dauer und damit Gefährlichkeit erreichen\n-(BGHSt 1, 293, 296). Die verschiedenen unzüchtigen\nHandlungen des Angeklagten bei dem zweiten Zusammentreffen mit Klaus XP müssen zusammen betrachtet\nwerden. Nach den bisherigen Feststellungen erstreckten sie sich über eine so lange Zeit und waren so\nintensiv, daß sie als Treiben von Unzucht im Sinne\nder $% 175, 175 a StGB beurteilt werden können. Daher\nwira die Strafxammer, wenn sie wieder zu denselpen\noder ähnlichen Feststellungen gelangt, das Verhalten\ndes Angeklagten - nach einem entsprechenden Hinweis ge-\n\n- 5 -\n\nmäß § 265 StPO - sowohl unter dem Gesichtspunkt des ver-\n\nsuchten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB als auch\n\nunter dem Gesichtspunkt des vollendeten Vergehens gegen\n\n§ 175 StGB prüfen müssen, die in Tateinheit zusammen-\n\ntreffen können. ,\n\nDr. Geier Seibert Hübner\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-19/1-str-318-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-19/1-str-318-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:08.537115+00:00"}}