{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-09-12_1_StR_344_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-09-12","aktenzeichen":"1 StR 344/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"un u 200 dumm dar rät fun mm Bun\n\nInNancen des VoL!:kes:\nIn der Strafsacke\n\ngegen\n\nden Schmied Eri c CD =.: 2 EEE\ngeboren am 1932 in sg\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. September 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Hechingen vom 18. November 1960 mit den\nFeststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten vollendeten Verbrechens der Unzucht mit einem kKinde - Fall\nBrigitte SED :ır. 1 der Urteilsgründe - verurteilt worden ist, -\n\nb) zur Gesamtstrafe.,\nIn diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheiäung, auch über die kosten des Rechtsmittels,\nan das Lendgericht zurückverwiesen.\n\nvie weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Kindern in mehreren Fällen zum Teil in Tateinheit nit\nErregung öffentlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB), ferner wegen eines weiteren Vergehens der Erregung öffentlichen Ärgernisses zur Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und\nzwei Monaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\ndes sachlichen Rechts und behauptet, die Strafkammer habe\nihre Aufklärungspflicht verletzt. Er hat nur zum Teil Erfolg.\n\nIm Falle Nr. 1 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen\neines vollendeten fortgesetzten Verbrechens der Unzucht\n\nmit einem Kinde.\n\nFür den Tatbestand des § 176 Abs. I Nr. 3 StGB in\nder Begehungsform des Verleitens genügt es nicht, daß ein\nMann einem kind sein entblößten Glied zeigt. Erforderlich\nist vielmehr in diesem Falle, daß er das Kind zum geflissentlichen Hinsehen, also zum willentlichen Betrachten\ndieses Vorganges veranlassen will (RGSt 73, 246; BGH Li\nUr. 7 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Erst durch das willentliche Betrachten wird das Sehen des unzüchtigen Vorganges\nfür das Kind selbst zu einer unzüchtigen Handlung (vgl.\nOGESt 1, 26). Fällt der Blick des Kindes nur zufällig\neuf das Glied des Vorzeigers oder muß er - nach den örtlichen Verhältnissen - notwendigerweise darauf fallen\nund schaut das Kind alsbald oder sobald ihm das möglich\nist wieder weg, so ist der Erfolg nicht eingetreten, das\nKind ist nicht zu einer unzüchtigen Handlung verleitet\nworden, es ist beim Versuch geblieben.\n\nHiernach reichen die Feststellungen der Strafkamner\nfür die Annahme eines vollendeten Verbrechens nicht aus,\nDie dreizehnjährige Brigitte SW brachte eine zeitlang anstelle ihrer Mutter die Zeitung in die Werkstatt\nStB: wo der Angeklagte damals arbeitete. Nach den\nFeststellungen entblößte dieser in mindestens vier Fällen, uls er das Kind kommen sah, sein Glied und stellte\nsich so auf, \"daß Brigitte SP den Geschlechtsteil\nsehen konnte und auch bewußt gesehen hat.\" Bei der Beweiswürdigung stellt die Strafkammer noch fest, der Angeklagte habe sich im Fall der Brigitte SB so aufgestellt, daß sein Geschlechtsteil von dem Mädchen ange- IN\nsehen werden mußte, Daraus durfte zwar die Strafkammer\nschließen, daß der Angei:lagte das Mädchen zum geflissentlichen Betrachten des unzüchtigen Vorganggs veranlassen\nwollte. Es läßt sich aber daraus nicht entnehmen, daß\nihm das auch gelungen ist. Solsnge das Mädchen, weil es\ndie Zeitung bringen mußte und der Angeklagte sich mit\nseinen Glied entsprechend aufstellte, diesen unzüchtigen\nVorgang nur gezwungenermasen sah, war der Erfolg des\nVerleitens nicht eingetreten. Daß es zu einen geflissentlichen Betrachten durch das Kind gekommen ist, läßt sich\nauch nicht der Schlußfeststellung der Strafkammer entnehmen, \"daß das Mädchen den Geschlechtsteil und das N\nHantieren des Angeklagten an ihm mehrfach und auch nicht\nnur flüchtig wahrgenommen hat.\" Gegen einen Erfolg des\nAngeklagten sprechen auch die weiteren Feststellungen,\ndaß Brigitte SB an dem unzüchtigen Tun des Angeklagten Anstoß genommen und sich geschämt habe und daß\nsie sich schließlich ihrer Mutter gegenüber weigerte,\nweiterhin die Zeitung in die Werkstätte St zu pringen:\n\n-4-\n\nDie Verurteilung des ıngeklagten wegen eines vollendeten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde kann daher nicht bestehenbleiben, wenngleich nicht verkannt\nwird, daß die Strafkammer auch bei Annahme eines versuchten Verbrechens angesichts der Hartnäckigkeit des Angeklagten möglicherweise keinen Anlaß gefunden hätte, die\nStrafe nach § 44 StGB zu ernäßigen. Die Aufhebung einer\nEinzelstrafe hat zur Folge, daß auch die Gesanmtstrafe\nentfällt.\n\nIm übrigen ist die Sachrüge offensichtlich unbegründet,\n\nDie Strafkammer geht ersichtlich davon aus, daß\nder Angeklagte sich in einigen Fällen so hätte aufstellen \"können, daß zwar er die Mädchen hätte sehen, diese\nihn aber bei seinem Tun nicht hätten beobachten können.\nza die Revision selbst nicht mit Bestimmtheit das Gegenteil behauptet, geht die Aufklärungsrüge in dieser Hinsicht schon. aus diesem Grunde fehl. Die weitere Aufklärungsrüse ist in Wirklichkeit ein Angriff gegen die Beweiswürdigung, die jedoch keinen Rechtsfehler erkennen\nläßt. Die Strafkammer durfte zum Nachweis des Vorsatzes\ndes Angeklagten seine früheren Straftaten heranzichen,\nwenngleich in den vorliegenden Fällen der Angeklagte\n- im Gegensatz zu früheren Straftaten - die Passamten\nnicht noch durch auffälliges Verhalten zum Hinsehen veranlaßt hat. Eine auf ein Verlciten im Sinne des § 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB gerichtete Handlung kann schon darin\nliegen, daß der Täter sich mit entblößtem Glied und\nmit dem Willen aufstellt, die vorübergehenden Kinder\nsollten sein unsittliches Tun geflissentlich ansehen\n(Beilst 7, 48, 53).\n\nBO Re PuE VaBepee SP ERRE u Be\n\n-5.\n\nBei der neuen Entscheidung wird das Landgericht\nauch im Urteilssatz zum Ausdruck bringen müssen, daß\nes sich un eine Gesamtstrafe handelt.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-12/1-str-344-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-12/1-str-344-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:08.389684+00:00"}}