{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-09-12_1_StR_332_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-09-12","aktenzeichen":"1 StR 332/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"aut 0 um u a ner\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafisache\ngegen\n\nden Bäckergesellen Horst 2 (EEE ; zuletzt\nwohnhaft in DEEP, zevoren an EEE 1956 ir zuge\n&@&; zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter LEr.Killme\nBundesrickter Fischer\n-Bundesrichter Dr.Sanders\n: als beisitzende Richter,\nBundesanvalt br.\nals Vertreter der dundesanwaltschaft,\nJustizengestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Schweinfurt vom 13.dJuni 1961\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon kechts wegen\n\n7 3\nA\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall in 25 Fällen, davon 12 fortgsesetzt begangenen, zur Gesamtstrafe von vier Jahren\nZuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf ärei Jahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet. Mit seiner\nRevision beanstandet der Angeklagte das Verfahren\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Er hat\ndamit keinen Erfolg.\n\nSoweit die Revision ungenügende Aufklärung,\ninsbesondere hinsichtlich der Entwicklung des Angeitlagten, geltend macht, ist die Rüge unzulässig,\nweil nicnt angegeben wird, auf welche Weise sich\ndas Gericht weitere Aufklärung hätte verschaffen\nkönnen (BGHSt 2, 168).\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht rüst die Revision, daß die Strafkammer nicht für aile Straftaten aes Angeklagten Fortsetzungszusammenhang angenommen hat und hält durch die Verurteilung des\nAngeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nund die Anordnung der Sicherungsverwahrung die\nSE 20 a und 42 e StGB für verletzt. Sie kann mit\nihren Einwenäungen jeäoch nicht durchäringen.\n\nSoweit die Strafkammer Fortsetzungszusanmenhang zwischen den einzelnen Liebstählen des Angeklagten verneint, hält sie sich im Rahmen der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die für die\nfortgesetzte Handlung einen Gesamtvorsatz fordert,\nder die Einzelakte mindestens insoweit einschließen\n\nu\n\nmuß, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Bege-\n\nhung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 2, 315, 315).\n\nEin solcher Gesamtvorsatz lag nach den Feststellungen nicnt vor.\n\nDie Anwendung der §§ 20 a unä 42 e StGB läßt\nebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Die förmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs.1 StGB sind\nerfüllt. Die Erwägungen, aus denen die Strafkamnmer\nzu der Auffassung gelangt, daß der Angeklagte ein\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, sind auch\nim übrigen rechtsfehlerfrei.\n\nBei der Prüfung der Anwendung des § 42 e StGB\nhat die Strafkammer nicht verkannt, daß sich der\nAngeklagte zur Tatzeit noch in einem Alter befand,\nin dem sich die weitere kriminelle Entwicklung\neines Rechtsbrechers nicht in allen Fällen mit Sicherheit .absehen läßt (vgl. BGH bei Dallinger\nMDR 1956, 143). Die Strafkammer hat aber mit guten Gründen die Möglichkeit verneint, daß sich\nbei dem Angeklagten noch eine Nachreife im guten\nSinn vollziehen könne. Sie hält den Angeklagten\nauf Grund seiner bisherigen Entwicklung und seines Charakters für den \"Typ des arbeitsscheuen Berufsverbrechers, der sich entschlossen hat, sein\nLeben durch Diebstähle zu fristen und der auch\ndurch erhebliche Strafen nicht mehr zu bessern ist,\nsondern auch in Zukunft wieder Diebstähle mit erheblichem Unrechtsgehalt begehen wird\", und zwar\nauch nach Verbüßung der gegen ihn erkannten Zuchthausstrefe, Die Strafkammer ist daher zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte eine bereits\n\n‚a\n\n- A -\n\n\"ausgereifte und auf das Schlechte festgelegte Persönlichkeit ist\", Dem kann aus Rechtsgründen nicht\nentgegengetreten werden.\n\nDa auch im übrigen das angefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen läßt, muß die kevision\nals unbegründet verworfen werden.\n\nDr,Geier Seibert Willms\nTischer Sanders\n\nF Ai\n\nBUNDESGERICHTSHOF Karlsruhe, den 17. Oktober 1961\nGeschäftsstelle Fernsprecher 23941\n\ndes i. Strafsenats\n1 st? 332/61\n\nBerichtigung\neines Schreibfehlers in dem Urteil des 1. Strafsenats vom 12. September 1961 - 1 StR 332/61 -.\nAuf Seite 3 dritte Zeile muß es nicht\n\n(BGHSt 2, 313, 315) heißen, sondern\n1, 313, 315.\n\nBikliotnek\n\nnu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-12/1-str-332-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-12/1-str-332-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:08.372216+00:00"}}