{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-09-12_1_StR_330_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-09-12","aktenzeichen":"1 StR 330/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"—u u ZZ\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Postfacharbeiter und jetzigen Hilfsarbeiter\nClaus Hinrich HE =: u. x::. Sa.\ngeboren am ED 1917 ir ru, x::. To:\n\nwegen Amtsunterschlagung u.a.\nhat der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. September 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusiizangesiellter m»\nals Urkundsbeamter der Geschäftssielle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bad Kreuznach vom 27. April 1961\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Kechts wegen\n\nDer Angeklagte, der beim Postamt [diEnp\n\nals Geldzusteller tätig war, hatte Ende Juni 1960 eine\nZahlungsanvweisung von 545.-- DM auszuzahlen. Er ließ\nsich den Empfang des vollen Betrages bestätigen, konnte\naber dann, da er nicht mehr Geld bei sich hatte, nur\n500.-- DM auszahlen. Er versprach darauf der Zahlungsempfängerin, ihr den Rest im Laufe des Tages zu bringen.\nDas tat er jedoch nicht, obwohl er anschließend einen\nhöheren Betrag aus Nachnahmen kassierte. Bei der Abrechnung mit dem Abnanmebeamten ließ er dic geleistete\nQuitiung voll gelten und sveckte den Üüberschießenden\nBetrag von 45.:-—- DM in die eigene Geldbörse, um ihn für\nsich zu behalten.\n\nDas Landgericht hat ihn deshalb wogen Antsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue zu ärei Monaten Gefängnis und einer Geläsirafe verurteilt; die Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil\nmit der Sachrüge an; sie hat keinen Erfolge.\n\nl. Was die Revision im einzelnen vorbringt, richtet sich ausschließlich gegen die tatsächlichen Feststellungen und die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung.\nInsorveit läßt das Urteil jedoch keinen sachlichen Rechtsfehler erkennen. Die Straikammer durfte aus den von ihr\nangefünrten Tatsachen, insbesondere auch aus dem späteren\nVerhalten dos Angeklagten gegenüber der Zahlungsenpfängerin\n\nden Schluß ableiten, daß der Angeklagie spätestens bei\nder Abrechnung mit dem Abnahmebeamt6ön den Entschluß\nfaßte, sich den Betrag von 45.-- DM anzueignen. Es ist\nzutreffend davon ausgegangen, daß dieser Geldbetrag\nnoch Eigentum der Post var.\n\n2. Das Landgerichi hat die Tai des Angeklagten\nmit Recht als Amtsunterschlagung beurteilt. Wenn der\nAngeklagte den Abnahmebeamten darüber täuschte, daß die\nQuittung auf der Zahlungsanweisung sachlich unrichtig\nwar, so wurde allein damit seine Tat noch nicht zu eineu\nBetrug, der die Anwendung des § 350 StGB nach den in\nBGHSt 14, 58 dargelegten Grundsätzen ausschließen könnte;\ndann die Aneignung des Geläübetrags durch üen Angeklagten\nblieb ein einseitig von diesem vollzogener Akt und beruhte\nnicht auf einer Vermögensverfügung des Abnahmebeamten\nzu seinen Gunsten\n\n3. Dagegen ist die tateinheitliche Verurteilung\nwegen Untreue aufgrund des Mißbrauchstatbestandes unrichtig, weil die Schädigung der Post nicht durch einen\nMißbrauch der dem Angeklagten eingeräumten Verfügungsbefugnis bewirkt wurde. Das wäre etwa der Fall gewesen,\nwenn der Angeklagte einem Zahlungsempfängsr einen höheren\nals den geschuldeten Geldbetrag ausgezahlt hätte. Indessen\nhat der Angeklagte zugleich mit der Unterschlagung die\nPost unter Verletzung der ihm obliegenden Treuepflicht\nam Vermögen geschädigt, also Untreue in der Form des\nTreubruchstatbestandes begangen. Dice Verurteilung kann\nmit dieser Haßgabe aufrechterhalten werden, weil der\nEröffnungsbeschluß den Tatbestand der Untreue unter äjesel\n\nrechtlichen Gesichtspunkt angenommen hatte, so daß\ndem Erfordernis des § 256 Abs. 1 StPO genügt ist.\n\nDr. Geier Seibert willms\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-12/1-str-330-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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