{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-08-09_1_StR_312_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-08-09","aktenzeichen":"1 StR 312/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_312/61 2108 094\n\nIm Nanen des9g- Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ofensetzer Gerhard SC zus 1:\nKreis HOME, geboren an EEE 1925 in zup-\n>.\n\nwegen versuchter Unzucht mit einem Kind\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr.Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr .Dotterweich\n\nBundesrichter Dr.Hübner\n\nBundesrichter Fischer\n\n- Bundesrichter Mai ”\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschalt,\n\nJustizobersekretär ersrrn4\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Heidelberg vom 29. März 1961\nwird verworfen; jedoch fällt die Verurteilung\nwegen Beleidigung weg.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n4]\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kind, Verbrechen nach §§ 176\nAbs. 1 Nr, 3, 43 StGB, in Tateinheit mit Beleidigung;\nVergehen gegen § 1§ 5 StGB, zu sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt, Dagegen hat der Angeklagte wegen der Verletzung sachlichen Rechts Revision eingelegt. Das\nRechtsmittel hat nur in einem Einzelpunkt Erfolg.\n\n1. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen\ndie Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit einen\nKind.\n\nDie Ausführungen der Revision, der Angeklagte habe\naus eigenem Antrieb von Diane SW abgelassen, aus\nseinem Verweilen in der Nähe der Wohnung des Kindes\nkönne nicht geschlossen werden, daß er mit dem Määchen\nnoch etwas vorhatte, gehen in unzulässiger Weise von\neinem anderen Sachverhalt aus, als ihn der Tatrichter\nfestgestellt hat; sie müssen deshalb unbeachtet bleiben.\n\n2. Die Annahme des ersten Richters, daß der Angeklagte sich in Tateinheit mit der versuchten schweren\nUnzucht einer tätlichen Beleidigung des Kindes schuldig\ngemacht habe, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand. Die Strafkammer hat die Beleidigung darin gefunden, daß der Angeklagte das Mädchen festhielt, streichelte und küßte. Diese Handlungen, die nach den tatrichterlichen Feststellungen zusammen mit der Frage nach dem\nKeller und der Aufforderung , wieder auf die Straße herunterzukommen, einen einheitlichen Vorgang bildeten, gehen nicht über das hinaus, was zur Ausführung eines\n\n- 3 -\n\nvollendeten oder versuchten Verbrechens nach § 176 Abs.1\nNr.3 StGB notwendig oder mindestens regelmäßig erforderlich ist. In solchem Fall geht nach ständiger Rechtsprechung die Beleidigung in dem Tatbestand des vollendeten\noder versuchten Sittlichkeitsverbrechens auf (RGSt 73,\n\n211, 212). Deshalb muß die Verurteilung wegen Beleidi-\n\ngung aufgehoben werden, was der Senat in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst aussprechen kann.\n\nDie irrtümliche Annahme einer tateinheitlich begangenen Beleidigung hat die Höhe der wegen versuchter Unzucht mit einem Kind verhängten Strafe ersichtlich nicht\nbeeinflußt. Die Bemessung dieser Strafe läßt auch sonst\nkeinen Rechtsfehler erkennen. |\n\nSeibert Dotterweich : Hübner\nFischer . Mei","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-09/1-str-312-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-09/1-str-312-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:07.750812+00:00"}}