{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-08-09_1_StR_290_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-08-09","aktenzeichen":"1 StR 290/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"NL\ng\n\nı StR 290/61\n\nImnmNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Studenten Wolfgang W ED aus De, zeboren\nar ED 1937 in vw,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. August 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EIIED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom\n\n20. Januar 1961 wird mit den Feststellungen aufgehoben\n1, auf die Revision des Angeklagten in vollem Umfang,\n2. auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Straf-\n\nausspruch.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, zurückverwiesen, und\nzwar an das Landgericht Baden-Baden.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht\nunter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, die Strafe zur Bewährung ausgesetzt\nund ihm für ein Jahr die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Seine Revision, die das Urteil in\nvollem Umfange anficht, hat aus einem verfahrensrechtlichen Grunde Erfolg. Die Revision der Staatsanwaltschaft\nist auf den Strafausspruch und die Strafaussetzung beschränkt. Sie ist sachlichrechtlich begründet.\n\nI. Die Revision des Angeklagten\n\n1. Verfahrensrüge\n\nDie ievision beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer, di.e wegen Gefährdung der Sittlichkeit unter Ausschluß der Öffentlichkeit verhandelte, das Urteil enigegen § 173 Abs. 1 GVG nicht öffentlich verkündet hat.\nAllerdings enthält die Sitzungsniederschrift in ihrer\nursprünglichen Fassung den Vermerk, das Urteil sei \"nach\nWiederherstellung der Öffentlichkeit\" verkündet worden.\nDie beiden Urkundspersonen haben jedoch diesen Vermerk\ndurch den Berichtigungsbeschluß vom 8. Mai 1961 gestri- !\n„chen. Damit hat die ursprüngliche Sitzungsniederschrift !\nihre Beweiskraft gemäß § 274 StPO verloren; diese ist\nauf die berichtigte Fassung übergegangen. Dabei ist es\n- anders als dann, wenn die Berichtigung einer Verfahrensrüge die Grundlage entzöge (BGHSt 2, 125) - unerheblich, daß der Berichtigungsbeschluß erst auf Grund\nder Revisionsbegründung ergangen ist (RGSt 21, 323; 57,\n394, 396; BGHSt 1, 259, 261 f; vgl. auch BGHSt 10, 342,\n344). Mithin steht der Verfahrensfehler fest (§ 272 Nr. 5,\n$: 274 5tPO). Das übersieht die Nebenklage. Die Entscheidung RGSt 53, 271, auf die sie sich beruft, betrifft\n\neinen anderen Sachverhalt. Dort war die Öffentlichkeit\nzur Urteilsverkündung nach der Sitzungsniederschrift\n\nund auch tatsächlich hergestellt. Die Revision hatte\nbloß gerügt, daß dies ohne ausdrückliche gerichtliche\nAnordnung geschehen sei. Diese Beanstandung hat das\nReichsgericht zurückgewiesen. Steht aber der Verfahrensfehler wie hier fest, so muß das Urteil ohne weitere\nPrüfung aufgehoben werden (§ 338 Nr. 6 StPO; BGHSt 4,\n\n279).\n\n2. Der Senat übergeht daher das übrige Revisionsvorbringen, zumal es ohnehin, soweit es überhaupt vorschriftsmäßig ausgeführt ist (BGHSt 2, 168), zumeist\nnur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des\nTatrichters enthält. Der Senat nimmt nur insoweit Stellung, als das Revisionsvorbringen noch für die neue Verhandlung von Bedeutung werden könnte. Das trifft allein\nfür die Rüge unrichtiger Anwendung des § 42 m StGB zu.\nAuch insoweit gibt die Revision allerdings die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über den Inhalt dieser Vorschrift weitgehend unrichtig wieder, so zur Frage des\nZusammenhangs der Straftat mit der Führung des Kraftfahrzeugs (BGHSt 10, 333, 336), zur Feststellung der\nUngeeignetheit des Täters, ein Kraftfahrzeug zu führen\n(BGHSt 7, 165), zur Bemessung der Sperrfrist (BGH NIW\n1961, 1269 Nr. 15, zum Abdruck auch vorgesehen für BGHSt\n15, 393) und zur Frage, ob die Fahrerlaubnis trotz Aussetzung der Strafe zur Bewährung entzogen werden darf\n(BGHSt. 15, 516). Das Landgericht hat aber das Verhalten\ndes ängeklagten in der Zeit zwischen Tat und Aburteilung\nnicht berücksichtigt, jedenfalls darüber nichts Testgestellt. Auch solche Umstände sind jedoch für die Frage\nerheblich, ob er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und deshalb die Allgemeinheit gefährdet würde,\n\nwenn ihm die Fahrerlaubnis belassen bliebe. Denn die\nFrage ist nach dem Zeitpunkt der Urteilsfindung zu\nentscheiden (BGHSt 7, 165, 175). Das Landgericht wird\nsich demgemäß in dem neuen Urteil hierüber äußern müs-\n\nsen.\n\niI. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Entgegen der Ansicht des Angeklagten ist das\nRechtsmittel zulässig. Für die Revision der Staatsanwaltschaft ist keine Beschwer vorausgesetzt wie bei\neinem Rechtsmittel des Angeklagten (RGSt 48, 26; 60,\n189, 190; 71, 74, 75):\n\n2. Die Aufklärungsrüge entspricht nicht dem § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO (BGHSt 2, 168). Es hätte auch der\nStaatsanwaltschaft selbst obgelegen, für die jetzt von\nihr vermißte Aufklärung zu sorgen.\n\n3. Dagegen greift die Sachrüge durch, wenn auch\naus anderen Erwägungen als die Revisionsbegründung sie\ngeltend macht,\n\na) Die Strafkammer hat sich in der Frage der An-\n\n“ wendung des § 51 Abs. 2 StGB dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen angeschlossen. Sie hat\n\naber seine Auffassung und die Gründe, die ihn leiteten,\nnicht im einzelnen dargelegt. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Fehler des Urteils. Denn ohne eine wenigstens\nzusammenfassende Wiedergabe der Darlegungen des Gutachters\nkann der Senat nicht prüfen, ob der Sachverständige und\ndemgemäß das Gericht, das seine Meinung übernomuen hat,\nvon zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausging (BGHSt\n\na\n\nom\n\n7, 238, 240; 8, 113, 118). Insbesondere läßt das\n\nUrteil wedererkennen, inwiefern die nicht ungewöhn-\n\nlich große Alkoholmenge, die der Angeklagte an jenem\nAbend im Verlauf vieler, wesentlich mit Tanzen verbrachter Stunden zu sich nahm, bei ihm einen Blutalkohol von etwa 2 %o - nach anderer Urteilsstelle von\n\n1,5 %o oder mehr - bewirkt haben könnte noch legt es\ndar, inwiefern bereits ein solcher Alkoholwert seine\nFähigkeit zu freier Willensbildung erheblich beeinträchtigt haben sollte. Nach wissenschaftlicher Erkenntnis vermindert ein Blutalkoholgehalt von etwa 2 %$o die\nZurechnungsfähigkeit im allgemeinen nicht erheblich. Be- ei\nsondere Umstände, unter denen anderes gelten könnte, 2\nführt das Urteil nicht an. Im Gegenteil ist ihm zu entnehmen, daß der Angeklagte seinen Kraftwagen auf dem\nHin- und Rückweg verkehrssicher durch die Stadt lenkte.\n\nb) Rechtlich fehlerhaft ist ferner die Strafmilderungserwägung der Strafkammer, daß der Angeklagte aus\ndem Verhalten des Mädchens - einer Studentin, die bei\nseinem Corps als \"Couleurdame\" eingeführt war - die\n‚Meinung schöpfte, es bringe ihm mehr als ein bloß gesellschaftliches Interesse entgegen. Denn daß er von dem\nunberührten Mädchen, das er eben erst kennengelernt und\nvon einer Veranstaltung seines Corps heimzubringen sich ®\nerboten hatte, erwartete, es werde sich ihm aus freien\nStücken, in seinem Wagen hingeben, ist nicht festgestellt. Im Gegenteil erachtet die Strafkammer sogar seine\nHoffnung für unbegründet, daß er überhaupt eine Liebesbeziehung -zu ihm würde anknüpfen können. Selbst ein entschuldbarer Irrtum des Angeklagten hierüber könnte es zwar\nerklären, daß er sich dem Mädchen überhaupt näherte,es aber\nnicht in milderes Licht rücken, daß er ihm Gewalt antat.\n\nx\nx\n\nN\n\nDem Senat erscheint es angezeigt, die Sache an\nein anderes Landgericht zu verweisen.\n\nDie Entscheidung zur Revision der Staatsanwaltschaft entspricht im Ergebnis und in der Begründung der\nStellungnahme des Generalbundesanwalts.\n\nSeibert Dotterweich Hübner\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-09/1-str-290-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-09/1-str-290-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:07.727176+00:00"}}