{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-08-09_1_StR_275_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-08-09","aktenzeichen":"1 StR 275/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Oberregierungsdirektor Dr. oec. publ. Xaspar X (EEEEED\n\naus An zeboren am ED 1907 in Du,\n\nwegen Vergehen gegen das Gesetz über die Selbstverwaltung\nund die Änderung von Vorschriften auf dem Gebict der\nSozialversicherung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n9. August 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof WW in der\n\nVerhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof WW bei der\n\nVerkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Ürteil des\nLandgerichts Augsburg vom 10. März 1961 wird verwor-\n\nfen. Jedoch wird der Kostenausspruch dahin \"geändert, daß,\nsoweit der Angeklagte freigesprochen wurde, die ihm insoveit besonders erwachsenen notwendigen Auslagen der\n\nStaatskasse auferlegt werden.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens\ngegen § 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes über die Selbstverwaltung\nund über Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung in der Fassung vom 13. August 1952 (BGBl. I\nS. 427 - im folgenden als Selbstv@rbezeichnet- in zwei\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug,\nzur Gefängnisstrafe von drei Monaten und anstelle einer\nweiteren an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zehn\nTagen zur Geldstrafe von 290 DM verurteilt. Von der Anklage eines weiteren Vergehens gegen § 7 Abs. 2 und 5 SelbstvG\nhat es den Angeklagten freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten richtet sich mit der\nRüge der Verletzung des förmlichen und des sachlichen\nRechts gegen seine Verurteilung; bezüglich des Freispruchs\nwendet sie sich mit der Sachrüge dagegen, daß insoweit\ndie dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen nicht\nder Staatskasse auferlegt wurden. Das Rechtsmittel bleibt\nim wesentlichen erfolglos.\n\nI. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.\n\nDer Beschwerdeführer hält die §§ 249 und 261 StPO für verletzt, weil die Strafkammer in den Urteilsgründen den Innalt\nder Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums für\nArbeit und soziale Fürsorge vom 21. Mai 1959 verwertet hat,\nobwohl diese - nach seiner Behauptung — weder verlesen\nnoch sonst zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden\nsei. Daß die Ninisterialentschließung nicht verlesen wurde,\nergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, in dem die Verlesung\nnicht beurkundet ist (§ 274 StPO). Ihr Inhalt und die Tat-\n\n- 3.\n\nsache, daß der Angeklagte von ihr Kenntnis erlangt hat,\nkonnte aber in anderer Weise festgestellt werden, zumal\nda es auf ihren genauen Wortlaut nicht ankam. Nach der\ndienstlichen Äußerung der richterlichen Mitglieder der\nStrafkammer ist der wesentliche Inhalt der Ministerialentschließung, die in der Hauptverhandlung nicht vorlag,\nvon dem Zeugen Reg bekundet worden. Es liegt somit\nweder ein Verstoß gegen § 249 noch gegen § 261 StPO vor.\n\nII. Zur Sachrüge:\n\n1.) Der Angeklagte war Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft SB. Im Jahre\n\n1959 wandte er sich während einer Vorstandssitzung,\n\nan der er zunächst mit beratender Stimme teilnahm, an\n\ndie Yııtglieder des Vorstandes mit der Bitte, ihm ein\nDarlehen von 50 000 DM zum Ankauf eines Hauses zu bewilligen. Der Vorstand bewilligte das Darlehen, nachden der\nAngeklagte auf Frage des Vorsitzenden erklärt hatte, daß\ndie Bewilligung \"rechtlich in Ordnung gehe\", Auf Frage eines\nanderen Vorstandsmitgliedes nach der Verzinsung des Darlehens hat der Angeklagte -— ob vor oder unmittelbar nach\nder Bewilligung konnte nicht mit Sicherheit festgestellt\nwerden — erklärt, daß Arbeitgeberdarlehen zinslos seien.\nEinige Monate später veranlaßte der Angeklagte die Überweisung von 50 000 DM auf sein Bankkonto; diesen Betrag verwendete er zur Bezahlung des Kaufpreises für sein Haus und\ndamit zusammenhängende Ausgaben. Irgendwelche Vereinbarungen über Verzinsung und Tilgung lagen nicht vor. Erst nachdem die Entnahme des Betrages bei einer Überprüfung der\nGenossenschaft durch den Prüfungsbeamten beanstandet worden\nwar, zahlte der Angeklagte den Betrag mit Zinsen zurück.\n\nDie Strafkammer hat in dem Verhalten des Angeklagten\nzu diesem Punkt mit Recht einen Betrug in Tateinheit\nmit einem Vergehen gegen § 7 Abs. 2 und 5 SelbstvG gefunden. Der Angeklagte hatte keinen Anspruch darauf, ein ungesichertes und zinsfreies Darlehen, noch dazu in solcher\nHöhe, von der Berufsgenossenschaft zu erhalten. Er hat die\nVorstandsmitglieder darüber getäuscht, daß die Gewährung eines\nsolchen Darlehens gesetzlich und satzungsgemäß zulässig sei\nund sie dadurch zur Bewilligung des Darlehens veranlaßt. Dabei\nkann dahingestellt bleiben, ob bereits in der Bewilligung\neine der Berufsgenossenschaft nachteilige Verfügung lag; denn\ndie Bewilligung wurde dem Angeklagten durch den Vorstand\nalsbald mitgeteilt. Jedenfalls hierdurch wurde das Vernmögen der Berufsgenossenschaft schon gefährdet, gleichviel\nob darin schon ein bindendes Darlehensversprechen lag oder\nricht, da nun der Angeklagte den Willen und die Möglichkeit\nhatte, von der Bewilligung Gebrauch zu machen, was er in\nder Folgezeit auch tat. Überdies hat der Angeklagte den\nVorstandsvorsitzenden später unter Ausnutzung der Täuschung\nauch noch veranlaßt, die Bewilligung des Darlehens schriftlich zu bestätigen, wodurch die Überweisung des Betrages\nfür die Buchhaltung in Ordnung schien, die Gefährdung also\nnoch verstärkt wurde.\n\nDie Ausführungen der Revision zur Verurteilung wegen\nBetrugs gehen fehl.\n\nYas die Strafkammer zur Zulässigkeit der Darlehensgewährung an Beamte der Berufsgenossenschaft insbesondere im\nZusammenhang mit der oben erwähnten Ministerialentschließung\nausführt, ist zwar nicht ganz widerspruchsfrei. Einerseits\nwird festgestellt, der Angeklagte sei anläßlich der Überprüfung im Jahre 1956 darauf hingewiesen worden, daß\nDarlehen aus dem Vermögen der Berufsgenossenschaft an deren\n\nAU\n\nBeamte und Angestellte nur nach den Bestimmungen der §§ 26 ff\nRVO gewährt werden könnten, und zwar nur aus dem Anlagevermögen, nicht aus dem Betriebsstock. Andererseits soll sich\naus der obengenannten Ministerialentschließung vom 21. Mai\n1959 klar ergeben, daß die Darlehensgewährung an Beamte\n\nund Angestellte der Berufsgenossenschaft nicht zulässig sei\nund grundsätzlich die Haftung des Vorstandes auslöse (s.S.12\nUA). Auf diesem Widerspruch beruht jedoch das Urteil nicht.\nDer Angeklagte ist nicht deshalb verurteilt worden, weil\ndie Darlehensgewährung an ihn überhaupt nicht zulässig war,\nsondern, wie die Revision selbst richtig darlegt, weil er\nsich das Darlehen zinsfrei und ohne jede Sicherung hat gewähren lassen. Wenn die Revision mit Rücksicht hierauf beanstandet, daß die Strafkammer die Ministerialentschließung\nzur Begründung des Schuldvorwurfs mit herangezogen hat, so\nverkennt sie den Sinn der Darlegungen der Strafkanner.\nDiese schließt nicht unmittelbar aus der Kenntnis des\nAngeklagten von der Ministerialentschließung, er habe die\nUnzulässigkeit der Gewährung eines zinslosen und ungesicherten Darlehens gekannt, sondern führt nur aus, daß\n\nder Angeklagte, wenn er das Darlehen zunächst für zulässig\ngehalten hätte, spätestens durch diese Entschließung\n\nhätte veranlaßt werden müssen, sich näher über die Zulässigkeit zu informieren. Da er das nicht getan habe, ergebe\nsich, daß es ihm nur darum zu tun gewesen sei, das Darlehen\nohne Rücksicht auf die Zulässigkeit unter günstigen Bedingungen zu erhalten. Diese Darlegungen sind nicht zu\nbeanstanden. Im übrigen läßt sich den Urteilsgründen entnehmen, daß die Strafkammer auch unabhängig hiervon zu der\nÜberzeugung gelangt ist, der Angeklagte sei sich der Unzulässigkeit eines zinslosen und ungesicherten Darlehens bewußt gewesen.\n\nEs ist auch kein Fehler, wenn die Strafkammer einen\nzusätzlichen Anhaltspunkt für den Vorsatz des Angeklagten\ndarin findet, daß er die Vorgänge vor den übrigen Beanten\nder Genossenschaft verheimlichen wollte und daher unzulässigerweise die Afusgabeanordnung und die Überweisungsverfügung\nselbst unterschrieben hat, Die Strafkammer durfte daraus\nschließen, daß sich der Angeklagte der Unrechtmäßigkeit\nseiner Handlungsweise bewußt war. Die Ausführungen der\nRevision hierzu liegen neben der Suche.\n\nZu Unrecht bemängelt die Revision ferner, daß eine\n\"Bereicherungsabsicht\" des Angeklagten nicht festgestellt\nworden sei. Zum Tatbestand des § 26% StGB gehört die Absicht\ndes Täters, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Daß der Wille des Angeklagten auf\ndie Zrlangung des zinslosen Darlehens gerichtet war, ergibt\nsich klar aus den Urteilsgründen. Daß der Angeklagte darauf?\nkeinen Anspruch hatte und daß er dies wußte, ist im Urteil\nausführlich erörtert. Das angeblich fehlende Tatbestandsmerkmal ist also hinreichend festgestellt.\n\nDie Revision meint, die Strafkammer habe hinsichtlich\ndes Zeitpunkts der Erklärung des Angeklagten, daß Arbeit=\ngeberdarlehen zinsfrei seien, einen Geschehensablauf zugrunde gelegt, von dessen Richtigkeit sie selbst nicht überzeugt sei.\nDas ist unrichtig. Die Strafkammer konnte nicht mit Sicherheit feststellen, ob jene Äußerung des Angeklagten vor oder\nnach der Beratung des Vorstandes über die Bewilligung des\nDarlehens gefallen ist. Sie hat daher den für die Frage der\nVorspiegelung einer falschen Tatsache und der Veranlassung der Vermögensverfügung durch Täuschung dem Angeklagten günstigeren Zeitpunkt - nämlich nach der Beratung -— zugrunde gelegt. Damit hat sie dem Grundsatz \"im Zweifel für den\nAngeklagten\"entsprochen.\n\n- 1 -\n\nDie Ansicht der Strafkammer, es sei unerheblich, daß\ndie falsche Auskunft über die Verzinslichkeit des Darlehens\nerst nach der Beratung über die Bewilligung gegeben wurde,\nenthält keinen Rechtsverstoß. Die Auskunft wurde noch während\nderselben Vorstandssitzung gegeben, in der das Darlehen bewilligt wurde. Es handelte sich also um einen einheitlichen\nVorgang. Der Vorstand wurde durch die falsche Auskunft ver-\n\nanlaßt, von einer zusätzlichen Bestimmung über die Höhe der\nVerzinsung abzusehen, die er sonst getroffen hätte,\n\nUnzutreffend ist der Einwand, daß der Vermögensschaden\nder Berufsgenossenschaft nicht mit Sicherheit festgestellt\nworden sei. Wenn die Strafkammer zur Frage der Sicherheit\nder Darlehensforderung ausführt, das Vermögen des Angeklagten\nsei durch den Kauf des Grundstücks möglicherweise nicht um\n50 000.- DM angewachsen, weil die Grunästückspreise schwan-\n\nkend seien, so hat sie damit nicht einen Umstand zugrunde\ngelegt, von dem sie selbst nicht überzeugt war. Sie wollte\ndamit sichtlich auf den !rfahrungssatz hinweisen, daß Grundstücke wegen der schwankenden Grundstückspreise nicht in\nvoller Höhe ihres jeweiligen Wertes Sicherheit für eine\nForderung bieten. Dieser Erfahrungssatz kommt insbesondere\ndadurch zum Ausdruck, daß für die mündelsichere Geldanlage Grundstücke nur zu einem Teil ihres Wertes beliehen\nwerden dürfen (vgl. § 1807 Abs. 2 BGB, Art. 92 bay.\n\nAusfG 2. BGB). Auch sonst bestehen gesetzliche Bestimmungen, die die Beleihung der Grundstücke nur bis zu\n\neinem bestimmten Teil ihres Yertes zulassen (vgl. § 11\nHypothekenbankG; § 69 VAG). Die RVO läßt in § 27 die Beleihung von Grundstücken aus Mitteln der Versicherungsträger nur bis zu 75 % des Schätzungswertes zu. Schon mit\nder Beleihung eines Grundstückes in voller Höhe seines Wer-\n\nCi\n-8 -\n\ntes würde daher eine Berufsgenossenschaft eine geringere als\ndie übliche und gesetzlich vorgeschriebene Sicherheit erlangen,\nworin eine Vermögensgefähräung und damit auch ein Vermögensschaden im Sinne des § 265 StGB erblickt werden kann. Die\nGewährung eines hohen Darlehens ohne jede dingliche Sicherung\nstellte daher auf jeden Fall für die Berufsgenossenschaft,\ndie sonst das Geld weiterhin sicher und jederzeit greifbar\ngegen 4 1/2 % Zinsen angelegt hätte, einen Vermögensschaden\ndar, auch wenn der Angeklagte zusammen mit seiner Ehefrau\n\nmit Mitteln des Darlehens ein Grundstück ankaufte. Eine\ngenaue Bezifferung des Schadens, der nachträglich wieder\nbehoben wurde, war nicht erforderlich und nach Sachlage\n\nauch kaum möglich.\n\nDaß der Angeklagte, indem er sich das Darlehen zinslos\nund ofne Sicherung gewähren und auszahlen lied, damit zugleich\nals Geschäftsführer der Berufsgenossenschaft vorsätzlich\nzum Nachteil der Genossenschaft handelte, um sich einen\nVermögensvorteil zu verschaffen und sich damit gegen\n§ 7 Abs. 2 und 5 Selbstv&G verging, hat die Strafkammer\nzu Recht angenommen. Daß er in diesem Falle der Genossenschaft als Vertragsgegner gegenüberstand, hindert es\nnicht, daß er zugleich ais Geschäftsführer eine Pflichtwidrigkeit beging (vgl. RG JW 1925, 992).\n\n2.) Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen\n\nauch die Verurteilung des Angeklagten wegen eines\n\nweiteren Vergehens gegen § 7 Abs. 2 und 5 SelbstvG. Der\nBegriff des landwirtschaftlichen Nebenbetriebs ist in\n\n§ 918 RVYO eindeutig festgelegt. Daß darunter auch Brennereien\nund Mostereien fallen, die nur eigene Erzeugnisse des Unternehmers verarbeiten, kann hiernach keinem Zweifel unterliegen. Sie waren daher nach § 27 der Satzung der landwirt-\n\n-9. .\n\nschaftlichen Berufsgenossenschaft Schwaben zu besonderen Bei.\nträgen heranzuziehen. Der Angeklagte hat nach den Festste].\nlungen der Strafkammer erkannt, daß die Freistellung der\nNebenbetriebe von Beiträgen satzungswidrig war. Damit\n\nwar die Freistellung aber auch pflichtwidrig, wenn sie der\nAngeklagte in Kenntnis der Rechtslage veranlaßte, selbst\nwenn nach seiner Ansicht Billigkeitsgründe dafür sprachen,\nAnders ist aber die Feststellung, daß der Angeklagte des\nAnliegen der Unternehmer jener Nebenbetriebe für gerechtfertigt gehalten habe, nicht zu verstehen. Die Behauptung\ndes Angeklagten, er habe den Vorstand für befugt gehalten,\nin diesem Punkt von der Satzung abzuweichen, hat die\nStrafkammer nicht für unwiderlegt erachtet. Sie ist ihr\nvielmehr mit der Feststellung entgegengetreten, der Angeklagte habe gewußt, daß der Beschluß des Vorstandes den Rechtsvorschriften nicht genüge. Der Berufsgenossenschaft entstand durch den Angeklagten ein Vermögensnachteil insofern,\nals satzungsgemäß zu leistende Beiträge, in Höhe von\n\n2 500 DM nicht eingezogen wurden. Daß dies im Hinblick auf\ndie \"günstige Vermögenslage! der Genossenschaft geschah,\nschließt den Nachteil nicht aus.\n\n3.) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers haben\nauch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsirrtum ergeben. Die Strafkammer durfte insbesondere den \"hohen\nRang\" des Angeklagten als strafschärfend berücksichtigen.\nGeschäftsführer der Selbstverwaltungskörper der Soziülversicherung und deren Stellvertreter brauchen gicht notwendig\nim Rang des Angeklagten zu stehen.\n\n4.) Begründet ist die Revision nur insofern, als sie beanstandet, daß, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde,\nseine notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse auferlegt\n\nwurden.\n\nAA\n\n- 10 -\n\nAuch wenn man der Rechtsauffassung der Strafkammer folgt;\ndaß es satzungswidrig war, für Nebenbetriebe einen geringeren\nTausendsatz als Beitrag festzusetzen als für landwirtschaftliche Hauptbetriebe, so ergibt sich aus der niedrigeren Festsetzung für Nebenbetriebe nicht ohne weiteres ein Vermögensnachteil für die Berufsgenossenschaft. Umzulegen auf die\nMitglieder ist nach den §§ 1014, 749 RVO der aus den Aufwendungen errechnete Bedarf. Dieser ist von den Mitgliedern\nzu decken. &är könnte an sich auch dadurch gedeckt werden,\ndaß für Haupt- und Webenbetriebe verschiedene Hebesätze\nlestgesetzt werden. Für die Genossenschaft selbst würde hierdurch kein unmittelbarer Nachteil entstehen. Denn für die Bedarfsdeckung käme es nicht darauf an, ob der Bedarf zum größeren oder geringeren Teil von den Nebenbetrieben mitgedeckt\nwird.Wird den Nebenbetrieben ein geringerer Hebesatz auferlegt, so hat das nur zur Folge, daß die Hauptbetriebe einen\ngrößeren Teil des Bedarfs aufzubringen haben. Diese und\nnicht die Berufsgenossenschaft erleiden also zunächst durch\nden niedrigeren Hebesatz für Nebenbetriebe einen Nachteil.\n\nDaß im vorliegenden Fall der Bedarf nicht gedeckt wurde,\nergeben die Urteilsgründe nicht.\n\nEs läge allerdings die Möglichkeit nicht völlig außer\n\"Betracht, daß sich die Inhaber von Hauptbetrieben wegen\n\nihrer, infolge der satzungswidrig geringeren Belastung der\nKebenbetriebe überhöhten Beiträge beschwerten und dann letzten\nEndes der Berufsgenossenschaft doch noch ein Schaden erwachsen\nkonnte. Daß der Angeklagte die Möglichkeit eines solchen\nNachteils in Erwägung gezogen hat, liegt jedoch nach den\nsonstigen Feststellungen so fern, daß ein begründeter Verdacht, der Angeklagte habe insoweit vorsätzlich zum Nach-\n\nteil der Berufsgenossenschaft gehandelt, nicht mehr bejaht\nwerden kanns\n\n- 1 -\n\nDie Strafkammer hätte daher neben den sonstigen Kosten des\nVerfahrens auch dis dem Angeklagten erwachsenen notwendigen\nAuslagen der Stascskasse auferlegen müssen (§ 467 Abs. 2\nSatz 2 StPO). In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1\nStPO kann der Senat dies selbst aussprechen.\n\nTi«e Xneten der Revision trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1\nStPC}. Da die Revision nur in einem Nebenpunkt Erfolg hatte,\nbesteht kein Anlaß, die Gebühr zu ermäßigen.\n\nSeibert Dotterweich Hübner\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-09/1-str-275-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"VAG 2016","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1807","ref_norm":"1807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-09/1-str-275-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:07.697797+00:00"}}