{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-08-01_1_StR_293_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-08-01","aktenzeichen":"1 StR 293/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ı StR 293/61\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Helmut Pi ; ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1935 in si. z.2t. in Strafhaft\n\nin anderer Sache,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. August 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nals veisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundasanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 15. April 1961 mit den Feststellungen\naufgehoben,\na) soweit der Angeklagte wegen Betrugs in drei Fällen - Nr. II\nC 10 a- c der Urteilsgründe - und wegen schweren Diebstahls\nim Rückfall zum Nachteil des Kaufmannes Kb - Nr. II\nGC 4 der ÜUrteilsgründe - verurteilt worden ist,\nb) zur Gesamtstrafe.\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten 1t. Urteilssatz wegen\nDiebstahls im Rückfall, und zwar wegen schweren Diebstahls in\n11 Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen,\nwegen einfachen Diebstahls in fünf Fällen und wegen eines versuchten Diebstahls, ferner wegen Betrugs in drei Fällen zur\nGesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus, auf die sieben Monate\nUntersuchungshaft angerechnet werden, verurteilt und eine\nLuftpistole eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte\ndie Verletzung des sachlichen Rechts. Er hat nur zum Teil Erfolg.\n\n1.) Der Verurteilung wegen Betrugs liegt zugrunde, daß sich\nder Angeklagte in Beherbergungsbetrieben eingemietet und\n\ndann ohne Bezahlung der Rechnungen entfernt hat. Die Ausführungen des Landgerichts zum Betrugsvorsatz sind nicht\nwiderspruchsfrei. Einerseits stellt die. Strafkammer fest,\n\nder Angeklagte habe sich schon bei Abschluß des jeweiligen\nVertrages entschlossen, die Hotelrechnung nicht zu bezahlen.\n\nEr habe sich daher heimlich ohne Bezahlung der Rechnungen\nentfernt und die Gastwirte dadurch geschädigt. Andererseits\nführt die Strafkammer bei ihrer rechtlichen würdigung aus,\n\nes könne dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte im Einzelfall zahlungsunfähig gewesen sei und ob er sich schon vor\nAbschluß des Beherbergungsvertrages oder erst danach entschlossen habe, \"einen Betrug zu begehen\". Diese Rechtsansicht ist\nunzutreffend. Zwar kann bei mangelndem Zahlungswillen ein Betrug auch dann vorliegen, wenn der Täter an sich zahlungsfähig wäre. Wird bei einem Zingehungsbetrug die Täuschungshandlung aber gerade darin gefunden, daß der Täter seine Zahlungswilligkeit vorspiegelt;. so muß ihm begriffsnotwendig der Zahlungswille schon bei Abschluß des Vertrags gefehlt haben. Inwieweit\nein Betrug vorliegt, wenn der Täter erst nachträglich den Ent-\n\nschluß gefaßt hat, die Leistungen seines Vertragspartners, die\ner weiterhin entgegennimmt, nicht zu bezahlen, braucht hier\nnicht erörtert zu werden, weil hierfür die Urteilsgründe keine\nAnhaltspunkte geben. Jedenfalls könnte dann der Schaden nur\ndie Leistungen umfassen, die erst nachher erbracht worden sind,\n\nDie unzutreffenden rechtlichen Erwägungen lassen die Möglich.\nkeit nicht ausgeschlossen erscheinen, daß die Strafkammer\nvom Täuschungsvorsatz des Angeklagten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht völlig überzeugt war. Die Überzeugung\ndes Tatrichters von dem festgestellten Sachverhalt ist aber\ndie Voraussetzung der darauf gestützten Verurteilung (§ 261 Step)\nund ihr Mangel stellt auch einen sachlichrechtlichen Fehler dar,\nDaher kann das Urteil hinsichtlich der Betrugsfälle schon aus\ndiesem Grund keinen Bestand haben. j\n\nHinzu kommt noch folgendes:\n\nDie Strafkammer führt zum Betrugsvorsatz noch aus: Die Behauptung des Angeklagten, er habe zunächst nicht daran gedacht,\ndie Hotelrechnungen nicht zu bezahlen, sei schon deshalb unglaubwürdig, weil er in zwei Fällen einen falschen Namen angegeben habe. \"Erfahrungsgemäß\" habe er das nur getan, um nach\nseinem Weggang nicht gefunden zu werden. Abgesehen davon, daß 9\ndieser Umstand für den dritten Betrugsfall, in dem der Angeklagte seinen richtigen Namen angegeben hat, nichts beweisen\nwürde, ist der gezogene Schluß auch nicht zwingend, wie die\nStrafkammer offenbar annimmt. Der Angeklagte war kurz vorher\naus einer schweizer Strafanstalt entwichen. Die Strafkammer\nhätte daher zum mindesten in Erwägung ziehen müssen, ob\ner einen falschen Namen etwa deshalb angegeben hat, um seiner\nerneuten Festnahme durch die Polizei zu entgehen.\n\n2.) Beim Zinbruch in das Geschäft des Xaufmanns Max KB\n(Nr. II GC 4 der Urteilsgründe) hatte der Angeklagte eine Luftpistole bei sich, die er kurz vorher gekauft hatte. Er versuchte\nvergeblich, mit ihr eine Fensterscheibe einzuschießen. är ließ\ndann die Pistole im Geschäft KW liegen, offenbar weil sie\nihm für seine Zwecke wertlos erschien.\n\nDie Strafxammer hat hier einen schweren Diebstahl im\nRückfall nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB angenommen.\nWährend die Verurteilung nach der Nr. 2 dieser Bestimmung\nbedenkenfrei ist, hält die Verurteilung nach der Nr. 5 der\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer meint,\nes könne dahingestellt bleiben, ob die verwendete lLuftpistole\neine Waffe im technischen Sinne sei. Als Waffe im Sinne der\ngenannten Gesetzesbestimmung werde nämlich jedes gefährliche\nWerkzeug angesehen. Den Waffen im technischen Sinne (Begriff s. R6GSt 66, 191) sind jedoch andere gefähriiche Werkzeuge nicht ohne weiteres gleichzusetzen» Bei Waffen im\ntechnischen Sinne genügt es für die Anwendung des § 243 Abs. 1\nNr. 5 StGB, daß der Täter sie bei der Tat wissentlich gebrauchsbereit bei sich führt. Er braucht sie also nicht in der Absicht zu führen, sich ihrer notfalls zu bedienen (RGSt 66,\n119; BGH IM Nr. 2 zu § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Bei einer\nanderen \"Waffe\" genügt das nicht. Der Täter muß hier\nwenigstens mit der Möglichkeit rechnen, daß er von ihr\n- und zwar als Waffe - Gebrauch machen werde (BGHSt 3, 229,\n233). Im vorliegenden Falle hat der Angeklagte zwar versucht, die Pistole zur Zertrümmerung einer Fensterscheibe,\nalso als Einbruchswerkzeug zu verwenden. Daß er sie gegebenenfalls als Waffe gebrauchen wollte, ergibt sich nach den Urteilsfeststellungen nicht, zumal da er sie alsbald am Tatort\nals ungeeignet liegen ließ. Ob aber die Luftpistole eine Waffe\nim technischen Sinne war, kann ohne weitere Feststellungen durch\ndas Revisionsgericht nicht entschieden werden. Das Urteil muß\n\n-5-\n\ndaher auch in diesem Falle samt den unzureichenden Feststellungen aufgehoben werden.\n\n3.) Der Urteilssatz ist ferner insoweit fehlerhaft, als der\nAngeklagte hiernach wegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nin 11 Fällen verurteilt wird, obwohl er nach den Urteilsgründen in 12 Fällen schuldig gesprochen worden ist und\nhierwegen auch Einzelstrafen ausgesprochen worden sind.\nOffensichtlich liegt hier ein Versehen vor, das die Strafkammer in ihrer neuen Entscheidung berichtigen kann.\n\n4.) Im übrigen ist die Revision, die insoweit auch nicht\nausgeführt ist, offensichtlich unbegründet.\n\nDa es ausgeschlossen erscheint, daß die aufgehobenen\nVerurteilungen die Einzelstrafe in den übrigen Fällen zum\nNachteil des Angeklagten beeinflußt haben, kann auch der\nStrafausspruch in diesen Fällen bestehenbleiben; nur die\nGesamtstrafe und der Ausspruch über die Einziehung müssen\nentfallen.\n\nDr. Geier Seibert willms\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-01/1-str-293-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-01/1-str-293-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:07.528161+00:00"}}