{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-07-25_1_StR_287_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-07-25","aktenzeichen":"1 StR 287/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 287/61\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nl. den ee Harm\n\ngeboren am a 125\" inU (bei\n\n2. den Packer Egon G ur en\ngeboren an EP 19533 in N (bei Co:\n\n3. den Kraftfahrer Helmut Be rer ARE\nHemer Sale am 1922 inI\n\n(Kreis Mi ‚„ Schlesien),\n\nwegen Unzucht mit einem Kind\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juli 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Coburg vom 24. März 1961 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten sind wegen Unzucht mit einem Kind\nverurteilt worden, und zwar Km un vu zu\nje neun Monaten, GB zu acht Monaten Gefängnis. Von\ndem Vorwurf der Xuppelei und eines weiteren Falles der\nUnzucht mit einem Kind wurde NEED freigesprochen.\nStrafaussetzung zur Bewährung hat äas Landgericht abgelennt.\n\nDie Revision des Angeklagten NEED zreift das\nUrteil, soweit es ihn betrifit, in vollem Umfang an,\nDie Rechtsmittel der Angeklagten Ki und C EEE\nwenden sich nur gegen die Ablehnung der Strafaussetzung.\n\nInsofern die Revision des Angeklagten Vi\nauch den Schuld- uhd Strafausspruch angreift, ist sie\noffensichtlich unbegründet. Auch im übrigen, ü.h. bezüglich.der Aussetzungsfrage, können die Rechtsmittel\nkeinen Erfolg haben.\n\nNach den Feststellungen het KB in Juli 1959\nmit der damals elf Jahre alten Christel AB unzüchtige Handlungen vorgenomuen. Ferner hat CD in\nAugust und ME im Herbst 1960 mit Christel den\nGeschlechtsverkenr vollzogen. Es ließ sich nicht ausschließen, daß CB und w infolge Alkoholgenusses im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähi\nkeit (§ 51 Abs.2 StGB) handelten. Sie hatten aber getrunken, obwohl sie wußten, daß sie anschließend mit\neinem ZXind Verkehr haben würden (S. 26 UA). Auch hatte\nOD vor GEB S geschlechilichem Umgang mit\nChristel zu GEB gesagt, wenn die Sache herauskomme,\n\"kämen sie in Ketten\" (S. 11, 12, 17 UA). - Christel\n\n- 3 -—\n\nAU var in dem Haushalt ihres Vaters sich meist\nselbst überlassen und trieb sich viel herum. Sie war\nschon sittlich verdorben, als sich KEEP nit ihr\neinließ, wenn auch noch nicht in dem Maß, wie sie es\nzur Zeit der Taten Cs und ups war (S.27\nUA). Ab Januar 1960 hatte nämlich ihr eigener Vater\nbegonnen, mit ihr Unzucht zu treiben und hatte schließlich regelmäßig mit ihr gescnlechtlich verkehrt.\n\nWas die Frage der Aussetzung der Strafvollstreckun;\nbetrifft, so ist das Landgericht bei Ku voll\nüberzeugt, daß er auch im Fall einer Strafaussetzung\nkünftig ein gesetzmäßiges und georänetes Leben führen\nwürde. Bei CP und VE hält das Gericht dies\njedenfalls nicht für ausgeschlossen (S, 26, 27, 30 UA).\nIndes erfordert nach Auffassung der Jugendkammer das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafen (§ 23\nAbs. 3 Nr. 1 St@B).\n\nOb Strafaussetzung zur Bewährung anzuordnen ist\noder ob das Öffentliche Interesse den Vollzug der Strafe erfordert, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu beurteilen (vgl. § 23 Abs. 1 StGB).\nDas Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob diesem bei\nseiner Ermessensentscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (BGH VRS 7, 46; BGHSt 6, 391, 392). Das ist hieı\nnicht der Fall. Das Landgericht führt aus:\n\n\"Die Angeklagten /Tggp., CD und \"CHE\nheben in rücksichtsioser Ichsucht mit einem Mädchen, das erst 12 Jahre alt war, den vollendeten Geschlechtsverkehr ausgeübt. Die Tat des\nAngeklagten Kl unterscheidet sich nicht\n\nwesentlich von den Taten der anderen, weil\nauch er seinen Geschlechtsteil an die entblößte Scheide des Kindes gebracht hat unä\nleäiglich deshalb nicht einzuführen versuchte /Vermochte/, weil sein Glied nicht steif\nwuräe., Zudem war das Mädchen zu dieser Zeit\nerst 11 Jahre alt und noch nicht in dem Maße\nverdorben, wie ein Jahr später.\n\nNach der Überzeugung der Kammer erfordert\ndas Rechtsgefühl einer über diese Umstände unterrichteten Allgemeinheit Gie Vollstreckung\nder Strafen. Taten von solchem Unrechtsgehalt\nmüssen gesühnt werden, zumal die Notwendigkeit\nder Abschreckung auf der Hand liegt.\n\nDemgegenüber hat äie Erkenntnis, daß die\nVollstreckung kurzer Freiheitsstrafen außerhalb des Strafzwecks liegenden Schaden bringen kann, zurückzutreten, zumal äie Wiedereingliederung der Angeklagten in die bürgerliche\nGesellschaft nach der Verbüßung der Strafe\nkeine Schwierigkeiten bereiten wird. Sie werden ihre Berufe alsbald wieder ausüben können.\"\n\nWas die Revisionen hiergegen geltend machen, geht\nfehl. Dies gilt einmal von der Auffassung der Revision\nKuEEEBs: da mit künftigen wohlverhalten des Angeklagten zu rechnen sei (§ 25 Abs. 2 StGB), müsse ihm folgerichtig auch Strafaussetzung gewährt werden. Vielmehr\nkann sich die Frage nach dem Öffentlichen Interesse an\nder Vollstreckung der StraTe überhaupt nur stellen, wenn\ndas Wohlverhalten des Verurteilten auch ohne Vollstrek-\n\nen\n\nkung zu erwarten ist (BGH VRS 7, 46; BGHSt 6, 125, 128).\nDas Landgericht hat auch nicht die Auffassung vertreten,\neine Strafaussetzung bei Sittlichkeitsverbrechen an\nKindern komme niemals in Betracht. Die vorstehend wiedergegebenen Darlegungen des Tatrichters lassen vielmehr deutlich erkennen, daß er die gebotene Prüfung an\nHand der hier gegebenen Einzelfälle vorgenommen hat.\nAnderseits war ihm unbenommen, dabei einen strengen Maßstab anzulegen (BGHSt 6, 298, 300). Wenn auch das Mädchen sehr verdorben und leicht zugänglich war, so war\nes deshalb nicht vogelifrei. Den besonderen Unrechtsgehalt der Taten hat die Jugendkammer in der intensiven\n\ngeschlechtlichen Betätigung der Angeklagten gesehen, das\nerhebliche Ausmaß der Schuld vor allem in äer Betätigung\n. Fücksichtsloser Ichsucht. Rechtlich ist diese Würdigung\nnicht angreifbar. Die Grundsätze der Entscheidung vom\n12. Mai 1955 (NJW 1955, 996 Nr. 15) hat der Bundesgerichtshof in der Folgezeit nicht mehr voll aufrecht er-\n\"halten (BGHst 11, 393, 396/397). - Der Tatrichter hat\nauch die erforderliche Abwägung der Belange der Allgemeinheit und der Angeklagten vorgenommen. Die Revisionen\nkönnen dem gegenüber nicht geltend machen, daß diese\nAbwägung zu einer Aussetzung der verhängten Gefängnisstrafen führen müsse. Damit wenden sie sich erfolglos\ngegen die tatrichterliche Ermessensentscheidung. Die\ntatsächlichen Ausführungen der Revision des Angeklagten\nMEERE zur Frage seiner späteren Wiedereingliederung\nkönnen in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden\n(§§ 261, 337 StPO). Sie widersprechen zudem den bindenden Feststellungen des Tatrichters (S. 27 UA).\n\nNach alledem läßt sich der tatrichterlichen Auffassung, das Öffentliche Interesse erfordere die Vollstrekkung der Gefängnisstrafen, mit Recntsgründen nicht ent-\n\n-6 -\n\ngegentreten (vgl. auch BGH 1 StR 32/56 v. 27. März 1956;\n1 StR 363/60 v. 27. September 1960).\n\nDemnach sind die Revisionen als unbegründet zu verwerfen.\n\nDr. Geier Seibert : Hübner\n\nFischer Mai\n\nfe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-25/1-str-287-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-25/1-str-287-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:07.323251+00:00"}}