{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-07-25_1_StR_283_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-07-25","aktenzeichen":"1 StR 283/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 283/61\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Emilie G is: er\naus EEE geboren am 1912 in ‚\n\nwegen fortgesetzten Diebstahls u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. Juli 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n. als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai .\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Mosbach/Baden vom 17. März 1961 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit sie des Diebstahls schuldig erkannt ist,\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Strafkamner hat die Angeklagte wegen Diebstahls,\nwegen Betrugs in drei Fällen unä wegen Urkundenfälschung\nin vier Fällen, teils in Tateinheit mit versuchtem Betrug, zu Gefängnis verurteilt. Ihre Revision ist nur\nzum Teil begründet.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. wie die Sitzungsniederschrift erweist, ließ das\nLandgericht die Hauptbelastungszeugin Frau Johanna Ss\nzunächst unvereidigt, vernahm sie später, nach Abhören\nanderer Zeugen, \"nochmals\" und \"weiter\" zur Sache und\nvereidigte sie sodann. Hiernach ist entgegen der Behauptung der Revision keine Rede davon, daß Frau Sg\n@& zur zum Teil eidlich und im übrigen uneidlich ausgesagt hätte. Vielmehr hat sie ihre Aussage im ganzen\nbeschworen. Die Strafkamner durfte diese deshalb auch\ninsgesamt als eidlich würdigen.\n\nBei dieser Sachlage ist es unerheblich, daß der\n- einheitliche - Gerichtsbeschluß über die Nichtvereidigung einiger Zeugen \"als Verletzte bezw. deren Angehörige\" nicht genau unterscheidet, welche Zeugen als\nVerletzte und welche als ihre Angehörigen unvereidigt\ngeblieben sind. Für Frau SW, die - als Ehefrau\neines Inhabers der bestohlenen Firma - sowohl Angehörige eines Verletzten wie auch - als Gewahrsamsinhaberin - selbst Verletzte war, ist die Frage durch\nihre nachträgliche Vereidigung überholt. Im übrigen\nwar für die Angeklagte und ihre Verteidigung ohne\n\n-3-\n\nweiteres erkennbar, daß nur die Inhaber der bestohlenen\nFirma als Verletzte, die beiden anderen Zeugen als ihre\nAngehörigen unvereidigt blieben. Das Urteil beruht daher nicht auf der Verfahrensungenauigkeit.\n\n2. Nach der Sitzungsniederschrift wurden einige\nUrkunden \"verlesen bezw. der Angeklagten vorgehalten\".\nDiese ungenügende Unterscheidung zwischen der Verlesung einer Urkunde und ihrem Vorhalt beanstandet die\nRevision nicht mit Unrecht; im Falle NP: Geggie hat\ndie Strafkammer den Wortlaut der Urkunde gegen die Angeklagte verwertet. Dennoch führt die Rüge nicht zum\nziel. Die Revision behauptet nicht bestimmt, sondern\nhält nach der Fassung der Sitzungsniederschrift nur\nfür möglich, daß jene Urkunde nicht verlesen wurde,\nDie Rüge ist also nicht vorschriftsmäßig erhöben. Damit erledigt sich zugleich die mit ihr zusammenhängende\nAufklärungsrüge.\n\nDie Angeklagte hat übrigens die Urkundenfälschungen sämtlich zugegeben, auch im Falle MB & Geil\n\n3. Die übrigen Verfahrensrügen betreffen den\nDiebstahlsfall allein. Der Senat braucht ihnen nicht\nnachzugehen, weil das Urteil insoweit auf. die Sachrüge hin aufgehoben wird.\n\nII. Sachrüge\n\n1. Die Angeklagte war längere Zeit mit der Erledigung von Tankstellenabrechnungen für das Autohaus\nSCEEEEEB betraut. Sie hatte auch Zugang zur Kasse. In\ndieser entstand in der Zeit vom l. Januar 1956 bis\nzum 14. April 1959 ein Fehlbetrag von rund 50.000 DM.\nDas Landgericht erachtet die Angeklagte für überführt,\n\nmindestens 40.000 DM gestohlen zu haben. Es hat dabei\nzu ihren Gunsten berücksichtigt, daß gewisse Fehlsunmmen auch durch andere Umstände verursacht sein könnten, meint aber, gestützt auf das Gutachten eines Sachverständigen, hierfür seien höchstens 10.000 DM anzusetzen.\n\nDie Revision beanstandet es, daß die Strafkammer\ndieser Berechnung die Zeit vom 1. Januar 1956 zugrundegelegt hat, obwohl die Angeklagte nach anderer Urteilsfeststellung ihre Tätigkeit bei dem Autohaus erst\nan 29. April 1956 aufnahm; übrigens war sie auch zunächst nicht mit Tankstellenabrechnungen befaßt. In\nder Tat läßt es sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer dies übersehen hat, zumal sie andere Fehlerquellen ausdrücklich im einzelnen erörtert. Möglicherweise hat das Landgericht hiernach den Schuldumfang\nzu Ungunsten der Angeklagten unrichtig beurteilt. Daher kann der Schuldspruch wegen Diebstahls nicht bestehen bleiben.\n\nDadurch erhält die Angeklagte Gelegenheit, ihre\nweiteren Angriffe gegen die Schadensberechnung dem\nTatrichter vorzutragen. Dieser wird ferner entscheiden müssen, ob sich die Angeklagte durch die nachträglichen Änderungen im kassenbuch einer weiteren\nUrkundenfälschung schuldig gemacht hat. Das Landgericht hat gemeint, die Frage offen lassen zu können,\nweil insoweit keine Anklage arhoben sei. Ihm war\naber dieser Sachverhalt durch den Eröffnungsbeschluß\nzur Entscheidung mit unterbreitet. Es ist unerheblich,\ndaß er dort nicht unter dem erwähnten rechtlichen\nGesichtspunkt gewürdigt und insoweit kein ausdrücklicher Anklagevorwurf erhoben ist, Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat,\n\nwie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung\ndarstellt (§ 264 Abs. 1 StPO). Tat im Sinne dieser\nVorschrift ist nicht der Tatbestand des Strafgesetzes,\nsondern das dem Gericht unterbreitete Gesamtgeschehen.\nDieses ist unter allen rechtlichen Gesichtspunkten,\ndemnach auch hinsichtlich solcher strafbarer Handlungen abzuurteilen, die der Eröffnungsbeschluß nicht\neigens bezeichnet. Seine rechtliche Beurteilung bindet nicht (§ 264 Abs. 2 StPO). Allerdings wird die\nStrafkammer durch § 358 Abs. 2 StPO gehindert sein,\ninsoweit eine höhere Gesamtstrafe als bisher auszusprechen (RGSt 67, 236). Sie wird auch, gegebenenfalls aufgrund einer Nachtragsanklage, prüfen müssen,\nob die Angeklagte außerdem durch Vernichtung von Tankstellenabrechnungen ein Vergehen gegen § 274 Nr. 1 StGB\nbegangen hat.\n\n2. Aus Einzelstrafen, deren Summe zwei Jahre fünf\nMonate Gefängnis beträgt, hat das Landgericht eine Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis gebildet. Damit nähert sie sich der zulässigen oberen\nGesamtstrafgrenze. Die Strafkammer hätte diese Höhe\nder Gesamtstrafe mithin näher begründen müssen\n(BGEHSt 8, 205, 210 f).\n\n5. Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet,\n\nDie Angeklagte gab ihre Tätigkeit bei dem Autohaus SW in April 1959 auf; am 18, April 1959 wurde\nsie festgenommen. Daher ist es klar, daß sie die Tankstellenabrechnungen nicht erst seit Ende 1959 \"fast\nausschließlich allein\" erledigt haben kann, sondern\ndaß . dafür die andere Zeitangabe im Urteil \"Ende 1957\"\nzutrifft. Ein offensichtlicher Schreibfehler im Urteil\nsollte nicht als ein sachlicher Widerspruch gerügt\nwerden:\n\nDie Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung und Betrug greift die Revision nicht eigens an.\n\nDr. Geier Seibert Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-25/1-str-283-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-25/1-str-283-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:07.300684+00:00"}}