{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-07-22_1_StR_299_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-10-02","aktenzeichen":"1 StR 299/62","doktyp":null,"leitsatz":"nein u 1\n\nStGB § 69\n\nAuch für den Bereich der früheren französischen Besatzungszone war dic Verjährung von Straftaten, deren Verfolgung\nder als Gesetz geachtete \"Führerwille\" entgegenetand,\nmindestens bis zum 8. Mai 1945 gehemmt.\n\nStGB § 211\n\nDie Grundsätze, welche die Rechtsprechung für den Mord an\n\ncinem ganz kleinen Kinde. durch heimtückische Tötung unter\nAusnutzung der Arglosigkeit eines schutzbereiten Dritten ze\nentwickelt hat, sind nicht ohne weiteres auf den Fall der. u\nTötung eines Kriegegefangenen anwendbar. oo Be\n\nStGB § 211°\n\nAus niedrigen Beweggründen handelte nicht nur der Täter,\nder einen Juden aus Rassenhaß tötete, sondern auch derjenige, der für seine Person den Rassenhaß der nationalsozialistischen Machthaber nicht teilte, sich ihn aber in\nder Erwartung, wegen seiner Tat nicht strafrechtlich zur\nVerantwortung ‚gezogen zu werden, bewußt zunutze machte.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja zu1-353 219 0 032\n\nAmtliche Sammlung: ja zu 2, 3\nnein u 1\n\nStGB § 69\n\nAuch für den Bereich der früheren französischen Besatzungszone war dic Verjährung von Straftaten, deren Verfolgung\nder als Gesetz geachtete \"Führerwille\" entgegenetand,\nmindestens bis zum 8. Mai 1945 gehemmt.\n\nStGB § 211\n\nDie Grundsätze, welche die Rechtsprechung für den Mord an\n\ncinem ganz kleinen Kinde. durch heimtückische Tötung unter\nAusnutzung der Arglosigkeit eines schutzbereiten Dritten ze\nentwickelt hat, sind nicht ohne weiteres auf den Fall der. u\nTötung eines Kriegegefangenen anwendbar. oo Be\n\nStGB § 211°\n\nAus niedrigen Beweggründen handelte nicht nur der Täter,\nder einen Juden aus Rassenhaß tötete, sondern auch derjenige, der für seine Person den Rassenhaß der nationalsozialistischen Machthaber nicht teilte, sich ihn aber in\nder Erwartung, wegen seiner Tat nicht strafrechtlich zur\nVerantwortung ‚gezogen zu werden, bewußt zunutze machte.\n\nBGH, Urt, v. 2. Oktober 1962 - 1 StR 299/62 - Schwg Tübingen\n\n1 StR_299/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. den lagerverwalter Alfons H aus NEE,\nKre,. HB, geboren am 1932 in RD,\n2. den Hilfsarbeiter Jakob _W aus FORD - : GEEEENED\n\n‚, dort geboren am\nwegen Totschlags\n\nhat der 1° Strafsonat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Oktober. 1962, en der teilgenommen. haben: on\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n‚als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. willns\nBundesrichter Dr. Hübner\n Bundesrichter Fischer |\n\n Bündesrichter Mei BE ..\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt N\n. 1“ als Vertreter der Bundesannaltschaft,\n\nJustizangestellter |\n. ‚als Vrkunäsbe amter der Geschäftsstelle,\n\nfür Re cht erkannt: B\n\nI. Auf die Revision. der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\n. Tübingen vom 22. Juli 1961, soweit os den Angeklagten\n' Heiss betrifft, mit.den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache in diesen Umfange zu: neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels\nder Staatsanwaltschaft, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nII. Die weitere Revision der Staatsanwaltschaft,\ndie den Angeklagten Wi petrifft, und die Revision\ndes Angeklagten HB werden verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft,\nsoweit es den Angeklagten WEB petrifft, vrägt die\n\nStaatskasse. Von Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte WB damals Gefreiter oder Obergefreiter bei einer Sanitätskompanie, erschoß an einem.\nTage um die Wende des April. auf Mai 1942 unweit der russischen Ortschaft Frolowa einen als Dolmetscher bei der\nKompanie befindlichen, allgemein als Juden angesehenen.\nKriegsgefangenen namens com mit seiner Dienstpistole,\n\nEr tat dies im Beisein und auf Befehl des Angeklagten |\nED: welcher der Sanitätskompanie als Feldwebel angehörte\nund an diesem Tage nicht nur. den beurlaubten Hauptfeldwebel, sondem praktisch auch den dienstlich Vorübergehand\n abwesenden Kompaniechef, vertrat. |] handelte dabei\neigenmächtig und in bewußter Auflehnung gegen Anoränungen\n. des Kompeniechefs.. Er hielt cm angeblich für einen\nSpion.\n\nDas Schmargericht het pr wegen Totschlags zu\närei. Jahren Zuchthaus verurteilt, VE freigesprochen.\nGegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der\nAngeklagte 25 Revision eingelegt, ra nit dem. Ziele.\nseiner Freisprechung, oder der Einstellung des Verfahrens\nwegen Verjährung, die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel\nder Verurteilung auch ‚des: ‚Angeklagten veoBD und der Verurteilung des Angeklagten ud wegen Mordes.\n\nI. Die Revision des Angeklagten zei, die nur die,\nallgemeine Sachrüge erhebt und die Verletzung förmlichen\nRechts ohne nähere Ausführungen rügt, ist offensichtlich\nunbegründet. Verjährung der Strafverfolgung ist nach den\nzutreffenden Erwägungen des Schwurgerichts auch bei Annahme\n\ndes Totschlagtatbestands nicht eingetreten, Denn der Ablauf der nach § 67 StGB i.V. mit § 212 StGB 15 Jahre betragenden Frist war mindestens bis zum 8. Mai 1945 gchemmt (§ 69 StGB) und wurde durch die erste richterliche\nVernehmung des Angeklagten HB an 6. Mai 1960 rocht-\n\nzeitig unterbrochen ss 68 StGB).\n\nDaß die Verjährung gehemmt war, hat das Schwurgericht zutreffend dem § 69 StGB entnommen. Die für den Be-\n\n‚zirk des Landgerichts Tübingen gültige Rechtsenordnung\n\nvom 16. Mai 1947 des früheren Landes Württemberg-Hohenzollern. (Reg. Bl. 67) enthält im Gegensatz zu den Ahndungsgesetzen der Länder der ehemaligen amerikanischen Besatzungszone und der für den Bereich der früheren britischen Zone\nerlassenen Verordnung vom 23. Mai 1947 keine eigene Vorschrift über eine allgemeine Hemmung der Verjährung von\nStraftaten, die in der Zeit der nationalsozialistischen\nHerrschaft aus politischen Gründen nicht verfolgt wurden.\n\nSic bestimmte nur, daß eine ‚bereits eingetretene Verjährung\n\nnicht entgegenstche, wenn die Strafverfolgung binnen einer\n\nFrist von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Veroränung\n\naufgenommen werde. Damit ging sie formal von der Unter-\n\nstellung aus, daß trotz des. Unterbleibens der Strafverfolgung auf Grund. rechtswidriger nationalsozielistischer\nEinflüsse ‘die Verjährungsfrist in Gang gekommen sei; sie\nließ jedoch mit, der Ausschlußfrist. von sechs Monaten die\n\nVerfolgbarkeit der‘ selweren Kriminalität mit ihren wosent-\n\nlich länger laufenden Verjährungsfristen. auf jeden Fall\n\n wiberührt. Im Ergebnis ist also im Gebiet des ehemaligen\n\nLandes Württemberg-Hohenzollern die Gesetzeslage die gleiche wie im Bereiche des Landes Berlin, wo der Gesetzgeber\nüberhaupt auf eine besondere Regelung verzichtete, d.h. die\n\nU pade- angesichts der Auslandstaten erscheint es‘ indessen\n\n unerläßlich,' von einem für alle deutschen Gerichte g\n\nHemmung der Verjährung ist unmittelbar aus § 69 StGB\nabzuleiten (BGH Urt. v. 28. Februar 1952 - 5 StR 28/52 .\nund v. 9. Juli 1954 - 5 StR 218/54; S. aüch'BVeriGE. 1, 418).\n\nDem Schwurgericht ist auch darin zuzustimmen, daß\nes als maßgeblichen Stichtag für das Ende der Hemmung.\nnicht die Besetzung Tübingens durch französische Truppen\nam 19. April 1945 und damit den örtlichen Zusammenbruch\nder nationalsozialistischen Herrschaft gelten ließ, sondern vom 8. Mai 1945 als dem Tage der Kapitulation ausging«\nDiesce. Datum ist in Übereinstimmung mit der Regelung für\ndie britische Zone auch in Berlin angenommen worden. Die\noben angeführte württ.-hohens. Rechtsanoränung hat in u\nihrem § 4 den &. Mai 1945 gleichfalls als den Tag behandelt, bis zu dem die nationalsozialistische Herrschaft andauerte. Die Meinung, es komme auf den Tag an, an dem der\n\"Führerwille\" in dem betreffenden Gerichtsbezirk durch den\nEinmarsch alliierter Truppen beendet worden sei (siehe nn\n Lackner. NW 1960, 1046), könnte nur richtig sein, wenn die\n\"örtliche Zuständigkeit der Strafgerichte sich ausschließlich nach rogionalen Gesichtspunkten bestinmen würäe. Ge-\n\nim Sinne einer ‚gleichmäßigen und: gerechten Rechtsanwen ung\n\n chermaßen verbindlichen einheitlichen Termin \"auszugehen\nWie, diese Frage im Verhältnis zu dem in den. einschlägigen\nGesetzen der Länder der ehemaligen amerikanischen Besatzungs\nzone angenommenen Termin vom 30. \"Juni 1905 zu \"beantworten\n| ist, kann hier often bleiben. “ 2\n\nu -Daß die Hemmung Air Verjährung im gegebenen Falle.\nfür beide Angeklagte eingetreten war, ist vom Schwurgericht\n\nebenfalls zutreffend angenommen worden. Die insofern von\nder Bundcsanwaltschaft und dem Verteidiger des Angeklagten\nWurst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Bedenken verkennen die Rechtslage. Nach § 69 StGB ruht\ndie Verjährung während der Zeit, in welcher auf Grund gesetzlicher Vorschrift die Strafverfolgung nicht begonnen\noder nicht fortgesetzt werden kann. Es kommt nicht darauf\nan, ob die Tat überhaupt aufgedeckt war, ob beim Unterbleiben einer Strafanzeige möglicherweise auch andere Er-\n\n wägungen eine Rolle spielten oder ob von hoher Hand in ein\n\nbereits eingeleitetes Strafverfahren eingegriffen wurde,\nsondern allein darauf, ob der als Gesetz eingeschätzte\n\"Pührerwille\" der Strafverfolgung. der Angeklagten wegen\nder Tötung eines jüdischen Kriegsgefangenen. objektiv entgegenstand. Dies kann angesichts der. auf Hitlers Geheiß\n\nbetriebenen planmäßigen Ausrottung der Juden, die im\n\nSommer 1941 mit Beginn des Rußlandfeldzuges einsetzte,\nkeinem. Zweifel unterliegen. Im übrigen hat das. Schwurgericht ausdrücklich festgestellt, daß sowohl der Kompaniechef wie der zuständige Kriegsgerichtsrat sich scheuten,\nwegen Erschießung eines jüdischen russischen Kriegsgefangenen einzuschreiten und dadurch bei den nationalsozialistischen Machthabern in unangenehmer Weise auf zufallen.\n\nu. Die Revision der Staatsenwaltschaft wendet sich\nmit der Sachrüge dagegen, daß das 'Schwurgericht den Angeklagten Heiss nicht wegen Mordes verurteilt hat. Sie\nmeint, das. Schwurgericht habe übersehen, daß es für das\nTatbestandsmorkmal der Heimtücke. in. besonders gelagerten\nFällen nicht allein auf die Ausnutzung der Arglosigkcit\ndes Opfers, sondern statt dessen auf die Ausnutzung der\n\nArglosigkeit eines schutzbereiten Dritten und eine dadurch\nherbeigeführte besondere Wehrlosigkeit des Opfers ankommen\nkönne. So könne ein als heimtückische Tötung verstandener\nMord an einem ganz kleinen Kinde dadurch begangen werden,\ndaß der Täter die Arglosigkeit der zum Schutze dieses Kindes berufenen und bereiten Personen zur Tat ausnutze\n{BGHSt 8, 216; BGH IM StGB § 211 Nr. 6). ‚Eine ähnliche,\nrechtlich ebenso zu beurteilende Tatsachenlage sei im vorliegenden Falle ‚gegeben gewesen. Denn der Angeklagte habe\nsich bewußt die Abwesenheit des Chefs, des Hauptfeldwebels\n-und des der Tötung Jo 5 ebenfalls im Wege stehenden.\nSchirrmeisters der Einheit zunutze gemacht, um ungehindert\nzur Tat schreiten und den ihm infolge der Abwesenheit -\naller schutzbereiten dritten Personen wehrlos preisgegebenen Gefangenen töten zu können.\n\nDer Senat vermag diesen’ Erwägungen nicht zu folgen.\nSie verkennen, daß sich der Kriegsgefangene | nach\nden Feststellungen durchaus nicht in einem Zustande so\nvollständiger Hilf- und Wehrlosigkeit befand, wie er bei\neinem ganz kleinen Kinde gegeben ist,. sondern die Möglichkeit besaß, sich in mannigfacher Weise - etwa auch durch\ndas Verlangen, zunächst einem Offizier der Einheit vorgeführt zu werden - seiner Haut zu wehren. Nur in Fällen,\nin denen das Opfer selbst zu gar keiner. eigenen Gegenwehr\n\nfähig ist, wie dies etwa auch für eine: schlafende:: oder\n\nbevwußtloso Person zutrifft, ‚erscheint es ‚gerechtfertigt,\ndas Tatbestands smerkmal der Heimtücke auf die Ausnutzung\n\n . der Arglosigkeit eines schutzbereiten Dritten statt auf\n\ndie Ausnutzung der Arglosigkeit, des Opfers selbst zu\nstützen. Wollte man weitergehen, so liefe das, worauf der\nVerteidiger mit Recht hingewiesen hat, auf eine bedenkliche\n\nAusweitung des Mordtatbestandes in dem Sinne hinaus, daß\ndie bloße Ausnutzung einer günstigen Gelegenheit zur\nTötung des Opfers bereits zur Bejahung des Merkmals der\nlleimtücke genügen könnte,\n\nDagegen erschöpfen die Erwägungen, mit denen das\nSchwurgericht ein Handeln des Angeklagten aus niedrigen\nBeweggründen verneint hat, die sich nach der Sachlage\naufdrängenden tatsächlichen Möglichkeiten der Erfüllung\ndieses Tatbestandsmerkmals im gegebenen Falle nicht. Das\nSchwurgericht hat es insofern nicht als nachweisbar angeschen, daß HB sein Opfer als vermeintlichen Juden\nhaßte und aus diesem Grunde erschießen ließ. Es hat auch\nausgeschlossen, daß der Angeklagte allgemein von Haß oder\nVerachtung gegen den Russen oder den Fremden getrieben\nwurde. Es hat schließlich nur den Verdacht, nicht aber\ndie Gewißheit gewonnen, daß persönliche Rachsucht oder\ndas Bedürfnis des Angeklagten, ein Minderwertigkeitsgefühl loszuwerden und einmal den starken Mann zu spielen,\nmaßgeblich zu scinem Tötungsvorsatz beitrugen. Es hat je-Goch ganz außer Betracht gelassen, daß der Angeklagte\ndie Tat sichtlich in der Erwartung beging, damit kein\npersönliches Risiko einzugehen, insbesondere nicht nachhaltig zur Rechenschaft gezogen und bestraft zu werden,\nweil er damit rechnete, daß sein (mißtrauisches und feindseliges) Verhalten gegenüber dem Juden CB im Gegzcensatz zu der (vertrauenden und freundlichen) Einstellung\ndes Kömpeniceführers den Beifall einer vom Ungeiste dcs\nRassenhasses erfüllten verbrecherischen Staatsführung\nfinden werde. Der Angeklagte handelte nicht nur dann aus\nniedrigen Bzweggründen, wenn er der nationalsozialistischen\n\nIdeologie verfallen war und aus der Geringschätzung des\nJuden und des Fremden scine \"Befugnis\" zur Tötung eines\nMenschen ableitete, den er ohne triftigen Grund der Spionage verdächtigte, sondern auch dann, wenn er sich diese\nIdeologie bei seiner Tat berechnend zunutze machte in der\nErwartung, daß sie ihn vor allen nachteiligen Folgen\nseiner verbrecherischen Handlungsweise bewahren werde.\nWer mit Vorstellungen zur Tat schreitet, die bewußt an\nHaßinstinkte eines verbrecherischen Regimes anknüpfen,\nvon denen er selber frei ist, handelt womöglich noch verwerflicher als ein anderer, der diese Haßgefühle teilt\nund sich unmittelbar von ihnen leiten läßt.\n\nIII. Soweit sich die vom Generalbundesanwalt auch\ninsofern vertretene Revision der Staatsanwaltschaft gegen\nden Freispruch des Angeklagten WB richtet, mußte sie\nscheitern. Das Schwurgericht hat nicht die Überzeugung gewinnen können, daß WB das Verbrecherische des ihm von\nHB erteilten Befchls sicher erkannte. Es durfte ihn\ndeshalb nach der Vorschrift des § 47 MilStG nicht verurteilen (BGCHSt 5, 239). Was die Revision dagegen vorbringt;\nbeschränkt sich auf unbeachtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Daß der Rechtsfehler bei der Beurteilung\nder Tat des Angeklagten Hg dic Beurtcilung der Tat des\nvon Hgg getäuschten Angeklagten VB becinflußt haben\nsollte, ist nicht erkennbar.\n\n-9-\n| Eine Auslagenerstattung nach § 473 Abs. 1 Satz 2\nStPO hielt der Senat jedoch nicht für angebracht.\nDr. Geier Willms Hübner\n\nFischer . Mai\n\n&\nPe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-02/1-str-299-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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