{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-07-18_1_StR_606_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-07-18","aktenzeichen":"1 StR 606/60","doktyp":null,"leitsatz":"Fehlt der Kaufsache die vom Verkäufer fälschlich zuge-\n‚sicherte Eigenschaft, so kann der Käufer durch den\nAbschluß des Vertrags. auch dann geschädigt sein, wenn\ndie Sache - ohne die. zugesichert® Eigenschaft - den\n' vereinbarten Preis wert ist; er ist es gedoch nicht\nstets und unter allen Umständen.\n\nBCH, Beschl, Vo 18. Juli 1961 - 1 StR 606/60 - AG Reutlingen\n' . LG Tübingen\n\nOLG Stuttgart\n\nı_ StR 606/69\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\näen Kaufmann Karl Heinz R EEE zus \\ m:\nKreis KB; sehoren or m 1925 in Vi\nKreis Im,\n\nwegen versuchten Betrugs U.»\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung.\ndes Generalbundesanualts in der Sitzung vom 18. Juli 1961\nbeschlossen:\n\nFehlt der Kaufsache die vom Verkäufer fälschlich\nzugesicherte Eigenschaft, so kann der Käufer\ndurch den Abschluß des Vertrags auch dann geschädigt sein, wenn die Sache - ohne die zugesicherte,\nEigenschaft - den vereinbarien Preis wert ist;\n\ner ist es jedoch nicht stets und unter allen\nUmständen, |\n\nI. Der Angeklagte, der einen Textilhandel betrieb, kündigte in der Zeitung den Verkauf von rein\nwollenen Garbardinehosen, das Paar zu 26.-- DM an und\nverkaufte zu diesen Preis eine solche Hose unter der\nmündlich wiederholten Zusicherung, sie sei aus xeiner\nHolle gefertigt. Tatsächlich bestand die Hose, wie er\nwußte, aus Zellwolle. Der Käufer, selbst Textilfachmann,\nerkannte das. Gleichwohl erwarb er die Hose, weil es\nihm darauf ankam, den Angeklagten des unlauteren Weitbewerbs zu überführen.\n\nAmts- und Landgericht haben in diesem Sachverhalt\n- _ außer einem Vergehen gegen § 4 UnlWG - einen Betrugsversuch gefunden. Dabei haben beide Gerichte dem Umstand\nkeine Bedeutung beigemessen, daß die Hose in ihrer taisächlichen Beschaffenheit, ohne die zugesicherte Eigenschaft, den vereinbarten Preis wert war, weil zeilwollene\nGarbardinehosen damals allgemein so viel kosteten. Dagegen\nerachtet das Oberlandesgericht Stuttgart, das der Angeklagte mit der Revision angerufen hat, jenen Umstand a","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nSteB § 263\n\nFehlt der Kaufsache die vom Verkäufer fälschlich zuge-\n‚sicherte Eigenschaft, so kann der Käufer durch den\nAbschluß des Vertrags. auch dann geschädigt sein, wenn\ndie Sache - ohne die. zugesichert® Eigenschaft - den\n' vereinbarten Preis wert ist; er ist es gedoch nicht\nstets und unter allen Umständen.\n\nBCH, Beschl, Vo 18. Juli 1961 - 1 StR 606/60 - AG Reutlingen\n' . LG Tübingen\n\nOLG Stuttgart\n\nı_ StR 606/69\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\näen Kaufmann Karl Heinz R EEE zus \\ m:\nKreis KB; sehoren or m 1925 in Vi\nKreis Im,\n\nwegen versuchten Betrugs U.»\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung.\ndes Generalbundesanualts in der Sitzung vom 18. Juli 1961\nbeschlossen:\n\nFehlt der Kaufsache die vom Verkäufer fälschlich\nzugesicherte Eigenschaft, so kann der Käufer\ndurch den Abschluß des Vertrags auch dann geschädigt sein, wenn die Sache - ohne die zugesicherte,\nEigenschaft - den vereinbarien Preis wert ist;\n\ner ist es jedoch nicht stets und unter allen\nUmständen, |\n\nI. Der Angeklagte, der einen Textilhandel betrieb, kündigte in der Zeitung den Verkauf von rein\nwollenen Garbardinehosen, das Paar zu 26.-- DM an und\nverkaufte zu diesen Preis eine solche Hose unter der\nmündlich wiederholten Zusicherung, sie sei aus xeiner\nHolle gefertigt. Tatsächlich bestand die Hose, wie er\nwußte, aus Zellwolle. Der Käufer, selbst Textilfachmann,\nerkannte das. Gleichwohl erwarb er die Hose, weil es\nihm darauf ankam, den Angeklagten des unlauteren Weitbewerbs zu überführen.\n\nAmts- und Landgericht haben in diesem Sachverhalt\n- _ außer einem Vergehen gegen § 4 UnlWG - einen Betrugsversuch gefunden. Dabei haben beide Gerichte dem Umstand\nkeine Bedeutung beigemessen, daß die Hose in ihrer taisächlichen Beschaffenheit, ohne die zugesicherte Eigenschaft, den vereinbarten Preis wert war, weil zeilwollene\nGarbardinehosen damals allgemein so viel kosteten. Dagegen\nerachtet das Oberlandesgericht Stuttgart, das der Angeklagte mit der Revision angerufen hat, jenen Umstand als\nausschlaggebend für die Frage, ob dem Käufer überhaupt\nein Vermögensschaden entstanden ist. Es will sie verneinen\nsieht sich daran jedoch gehindert durch das Urteil des\nOberlandesgerichts Köln Now 1959, 1980 Nr. 18, in dem\nausgesprochen ist, der Käufer einer Ware sei — unabhängig.\nvon ihrem Wert und ohne Rücksicht auf die Verwendbarkeit\nfür ihn - schon dann durch den Vertrag betrügerisch geschädigt, wenn. der Ware äie vom Verkäufer fälschlich zugesicherte Eigenschaft fehlt. Das Oberlandesgericht\nStuttgart hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur\nEntscheidung vorgelegt.\n\nII. Die Vorlegung ist zulässig.. Zwaf kommt es, da\nes sich um keine vollendete Tat, sondern um einen Betrugsversuch handelt, nicht darauf an, ob dem Käufer\ntatsächlich ein Vermögensschaden entstand, sondein darauf;\nob dies nach der Vorstellung des Angeklagten geschah. Das\nverlegt die Vorlegungsfrage indes bloß von der äußeren\nTatseite auf die innere, läßt sie aber selbst unberührt.\n\nIII. Der Senat tritt dem vorlegenden Gericht bei.\n\nı, In der Rechtsprechung steht fest: Der Betrug\nist kein bloßes Vergehen gegen die Wahrheit und das\n\nVertrauen in Geschäftsverkehr, sondern eine Vermögensstraftate, Nicht die Täuschung an und für sich, sondern\ndie vermögensschädigende Täuschung ist strafbar (Rest\n14, 16T!££; BGHSt 3, 99; BGH 1 StR 4/58 vom 9. Juni 1959\n{8 38), insoweit BEHSt 23, 140 nicht abgedruckt).\n\nVermögen. ist die Summe aller geldwerten Güter.\nnach Abzug der Verbindlichkeiten. Vermögensschaden beim\nBetrug ist die Vermögensminderung infolge der Täuschung,\nalso der Unterschied zwischen dem Wert des Vermögens vor\nund nach der Täuschung (R6St VStS 16, 1). Beim Betrug\ndurch Abschluß. eines Vertrags, wie er hier in Rede steht,\nergibt cin Vergleich der. Vermögenslage vor und nach dem\nVertragsschluß, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist»,\nZu vergleichen sind demnach die beiderseitigen Vertragsserpflichtungen (RGSt 73, 382; RG HRR 1941, 169; BGH.\n1 StR 384/51 vom 22. April 1952 bei Dallinger MDR 1952,\n409): Nur wenn ‘der Anspruch auf die Leistung des Täuschenden in sdinen ‘Wert hinter der. Nerpflichtung zur Gegen-\n\"leistung des Getäuschten zurückbleibt, ist dieser ge-\n‚schädigt: Entsprechen sich die beiden Werte, dann ist\n- sein Vermögen. nur in den Bestandteilen verändert, im\nWerte aber ausgeglichen (RGSt vsüs 28, 310; RG.JW 1927,\n615 Nr. 8; BGHSt 3, 99;. BGH zu Nr. 5 und 26 zu § 263 StGB)»\n\nDer Wert eines Vermögens bemißt sich. nicht nach der\npersönlichen Einschätzung seines Inhabers; (Rest 73, 382;\n76, 49; RG DR 1942, 1145 Nr. 15; BGH MDR 1952, 409 aaO).\n\nDa es in seinen Bestandteilen ständigem Wechsel unterworfen\n\"ist, insbesondere auch solchem rechtsgeschäftlicher Art,\nbeeinflußt es seinen Wert maßgeblich, wie ihn andere\neinschätzen, im Handel, im Gewerbe oder sonst im Rechtsverkehr, Mindestens für Umlaufvermögen, wie es hier in\n\nBetracht kommt, gilt, daß es nicht den verlangten,\ngebotenen oder vereinbarten, sondern den nachhaltig\nerzielbaren Preis wert ist.\n\n. Solche allgemeineren Maßstäbe bestimmen daher\nauch die Antwort auf die Frage, ob jemand durch einen\nVertrag betrügerisch an seinen Vermögen geschädigt ist.\nFreilich entscheiden sie nicht allein. Nicht jeder Vermögensgegenstand hat gleichen Wert für jedermann. Vor\n\nallem kann der: Gebrauchswert je nach den lebensverhältnissen des einzelnen verschieden sein. Was für den einen\nvon hohen Nutzen un& dementsprechend wertvoll ist, kann\nfür don anderen unbrauchbar und wertlos oder doch im .\nWerte herabgesetzt, sein, Solche besonderen Umstände darf\ndig Bewertung gerechterweise nicht außer acht lassen.\nDaher kann üer Käufer einer Sache, sofern Umstände dieser\nArt gegeben sind, trotz Gleichvertigkeit von Leistung und\nGegenleistung geschädigt sein. Auch dabei entscheidet\njedoch nicht die persönliche Binschätzung des Betroffenen\nsondern das vernünftige Urteil eines unbeteiligten\nDritten (RGSt VStS 16, 1, 7 £f; 76, 49; RG JW 1927,\n1693 Nr. 22; BGHSt 3, 99; BGH IM Nr. 24 und 50 zu § 263\nStCB; BGH MDR 1952, 409, BGH 2 StR 367/59 vom 4. Mai 1960\n(S. 16); BGH 5 StR 15/56 vom 14: Februar 1956 und 467/60\nvom 28. Februar 1961). | |\n\nAn diesen Rechtsgrundsätzen, die das Oberlandesgericht Stuttgart in dem Vorlegungsbeschluß zutreffend\ndargelegt hat, hält der Senat fesi. Danach wird zwar\nregelmäßig betrügerisch geschädigt sein, wer eine Sache\nauf die falsche Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft\nhin käuflich erwirbt. Denn gewöhnlich wird die Sache,\nwenn ihr die zugesicherte Eigenschaft fehlt, in ihrer\n\nBrauchbarkeit und demgemäß in ihrem wirtschaftlichen\n\nWert für ihn gemindert oder gar unverwendbar und des-\n\nhalb überhaupt wertlos sein. Das kann selbst dann zu-.\ntreffen, wenn die Sache in ihrer tatsächlichen Beschaffenheit, ohne die zugesicherte Eigenschaft, ihren Preis\n\nwert ist. Dann müssen aber besondere Gründe für eine solche Annahme gegeben sein. Schlechthin und unter allen\nUmständen, allein deswegen, weil der gekauften Sache\n\neine vom Verkäufer betrügerisch zugesicherte Eigenschaft\nfehlt, kann der Käufer nicht als geschädigt angesehen\nwerden, sofern die Sache ohne die zugesicherte Eigenschaft\neinen Wert hat, der dem Kaufpreis entspricht. In solchen\n\nFällen besteht auch - unier dem Gesichtspunkt des Betrügses =-\n\nkein Strafbedürfnis, sei es, daß (wie hier) in anderer\nWeise hinreichender Strafschutz besteht, sei es, daß. schon\nbürgerlich-rechtliche Regein (§§ 123, 459.Abs. 2 BGB) den x,\nGetäuschten ausreichend sichern. Der Vorlegungsfall ist u\nein Beispiel dafür: Dem Käufer war es hier gerade darum\n\nzu tun, die Hose in ihrer tatsächlichen Beschaffenheit,\nohne die zugesicherte Eigenschaft zu erwerbens Sonst wäre\nsein Vorhaben müßlungen, den Angeklagten des unlauteren\nWettbewerbs zu überführen, |\n\n2. Die Ansicht des Oberlandesgerichts Köln, die\nsuch der Generalbundesanwalt der Sache nach verfochten\nhat, läuft auf eine Änderung des Straftatbestandes des\n§ 265 StGB hinaus. Sie deutet das Merkmal der betrügerischen Vermögensschädigung in die Vereitelung einer Vermögensvermehnung um. Wie Reichsgericht und Bundesgerichtshof stets betont haben, genügt es jedoch für § 263 StGB\nnicht, daß sich der Käufer äurch die Täuschung um den\nerwarteten Vorteil gebracht sieht. Vielmehr kommt es\ndarauf an, ob er aus dem Bestand. seines Vermögens durch\n\nden Vertrag mehr weggibt als zurückerhält. (Rast 9,\n362; BGH 5 StR 614/57 vom 17. April 1958). Das tristt\nin Fällen der hier vorliegenden Art nicht zu. Vor Abschluß des Vertrages stehen dem Käufer keine irgendwie\ngearteten Rechte auf Lieferung der Sache mit der zugesicherten Eigenschaft zu. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts. Köln erwirbt er durch eine vorvertragliche Zusicherung der Eigenschaft auch keine rechtliche\nAnwart schaft auf eine solche leistung. Er erlangt nicht\neinmal eine tatsächliche Anwartschaft auf sie. Jeden-\n\nfalls wäre diese nicht von sölcher Gewißheit, daß sie\nseinem Vermögen zugerechnet werden könnte, wie das das\nReichsgericht in dem Urteil RGSt 73, 382 für einen in\nsicherer Aussichi Stehenden ordnungsmäßigen Vertragsabschluß des Getäuscht en mit einem Drit ten angenommen\nhat; denn der Verkäufer sichert die Eigenschaft beirüge-\n\nrisch zu. Hiernach büßt der Käufer äurch den Vertrag\nnichts von seinem Vermögensbestande ein. Dieser verändert\nsich bloß nicht in der erwarteten Weise; der eiwa erhoff-Te Vermögenszuwachs bleibt aus.\n\nDabei führt auch die Erwägung nicht weiter, daß\nbeim Handkauf (wie er hier gegeben ist) Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft tatsächlich zusammenfalls\nDenn die Täuschung und die sich bis zum Eintritt des\nVermögensschadens anschließende Ursachenkette darf nicht\nvom Verpflichtungsgeschäft auf das Erfüllungsgeschäft va\nlegt werden. Das würde den Betrugstatbestand verändern\n(RGSt 74, 129, 130).\n\nDer Senat kann ferner nicht der Ansicht des General\nbundesanwalts folgen, beim Betrug durch einen gegenseiti\nVertrag sei die Frage des Vermögensschadens nach dem\n\nVWerimaßstab zu beurteilen, den die Vertragsschließenden\nselbst kraft der Vertragsfreiheit fesiseizten: daß nämlich\nLeistung und Gegenleistung einander entsprechen müßten.\nInner, wenn dies nicht zutreffe, sei der betroffene Vertragsteil geschädigt. Diese Meinung führt einmal zu neuen\nSchwierigkeiten. Für nichtige, z.B. wucherische Verträge\nwill der Generalbundesanwalt selbst die Wertivereinbarung\nder Parteien nicht gelten ‘lassen; er hat offen gelassen,\nwas. für ein Maßstab dann angelegt werden soll. Es bestehen\naber auch Bedenken, eine anfechtbare oder sonst rechtlich\nnicht einwanäfreie Wertvereinbarung zum gültigen Weriresser\nzu nehmen; dann würden jedoch die Fälle des Betruges\n\nnicht erfaßt, für die sie gerade gelten soll. Zum anderen\nkommt jene Ansicht darauf hinaus, Gen Preis einer Ware\nihrem Wert gleichzusetzen. Das geht nicht an. Beide Begriffe haben zwar manches gemeinsam, sinä aber verschieden\nund £olgen auch nicht äurchweg gleichen wirtschaftlichen\nGesetzen. willkürlicher. Vereinbarung ist nur der Preis\nunterworfen; der Wert entzieht sich ihr. Er ist der Einzelvereinbarung vorgegeben und besteht unabhängig von ihr.\nFür dieselbe Ware gibt es billige, angemessene und teure\nFreise. Nicht selten wird eine Sache unter ihrem Wert\nveräußert, 2.B. bei Not- oder Zwangsverkäufen. Häufig\nerbringt ein Verkauf unter Ausnutzung besonders günstiger\nUmstände einen Preis, der durch den Sachwert nicht gerechtfertigt ist. Daher ist die Parteivereinbarung kein gültiger Wertmesser. An ihr kann, ob ein Vermögensschaden\neingetreten ist, ebensowenig abgelesen werden wie an dem\nEmpfinden des getäuschten Vertragsieils, geschädigt zu\nsein. Unannehmbar wäre auch die Folge, daß der Käufer beim\nFehlen der zugesicherten Eigenschaft selbsidann als gcschädigt angesehen werden müßte, wenn die Sache weit mehr\nals den vereinbarten Preis wert ist.\n\nDas Urteil BGH 4 StR 312/58 vom 4. Dezember. 1958\nsteht mit der hier vertretenen Auffassung im Einklang.\nFür die Ansicht des Generalbundesanwalts gibt es nichts.\n\nher. Es geht davon aus, daß der eine Vertragsteil das\n\nRecht auf vertragsmäßige Erfüllung bereits erworben hatte\nbetrifft also, wie. es auch ausdrücklich erwähnt, einen\nErfüllungsbetrug und mithin. einen anderen Fall als hier.\n\nDemnach ist die Vorlegungsfrage im Sinne des Vorlegungsbeschlusses zu entscheiden. Damit stimmt der vom\nGeneralbundesanwalt vorgeschlagene Entscheidungssatz\n\nsachlich überein.\nDr. Geier Dr. Peeiz wWillns\n\nHübner - Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-18/1-str-606-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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