{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-07-18_1_StR_247_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-07-18","aktenzeichen":"1 StR 247/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"un mn mer wer ren ae mar\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Schweißer Horst A\n\naus 0 >\nLkrs. E ,„ geboren am 1936 in K 9\n\nKreis P » CSR, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Mechaniker Adolf K aus G bei\nKreis\n\nEEE\n,‚ geboren am ED 1938 in vv\n„ CSR,\n\nwegen Notzucht u.Aas\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Juli 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesxichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Willms .\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom 26. Januar\n1961, soweit as sie betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGıünde:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten zu Gefängnis\nverurteilt, AED vezen Notzucht (8 177 StCB), KOEED\nvegen Beihilfe zur versuchten Schändung (88 49, 43, 176\nAbs. 1 Nr. 2 StGB). Ihre Revisionen haben Erfolg.\n\n1. Altsinger\n\nDer Verteidiger des Beschwerdeführers beantragte in\nder Hauptverhandlung die Vernehmung einer Zeugin U.3.\ndarüber, daß Frau Sc (das Opfer) die Wirtin der\nGaststätte, in der sie mit den Angeklagten in einer Runde\nzechte, für ein Alleinsein mit ARE vn den Schlüssel\nzu einem Nebenzimmer bat. Die Strafkammer hat den Antrag\nabgelehnt, weil die behauptete Tatsache ihr nicht die\nÜberzeugung verschaffen könne, daß Frau Sch \"nit\nden Vorgängen am Tatort einverstanden war\", Die Revision\nbeanstandet mit Recht, daß der Beweisamtrag damit nicht\nerschöpft war. Sinngemäß zielte er auch dahin, daß der\nAngeklagte nach jenem Verhalten der jungen Frau jedenfalls der Meinung war, sie sei mit seiner geschlechtlichen\nAnnäherung einverstanden, und daß er deshalb ihren späteren Widerstand gegen den Geschlechtsverkehr mit ihn\nnicht ernst nahm. Hätten ihm Vorstellung und. Willo gefehlt,\nder Frau Gewalt anzutun, so hätte er nicht vorsätzlich\nim Sinne des § 177 StGB gehandelt. Immerhin könnten für\neine solche Sachlage außer der — vor allem im Vergleich\nzum Falle IB auffälligen - Geringfügigkeit ihres\nYiderstrebens die anderen vom Angeklagten behaupteten\nUmstände sprechen, daß sie leicht zugänglich ist und\nselbst am Geschlechtsverkehr im Freien keinen Anstoß\n\nnahm. Ob die Strafkammer den Beschwerdeführer trotzdem\nan seinem früheren Geständnis festgehalten hätte, wenn\nsie die volle Bedeutung des Beweisamtrags erkannt hätte,\nvermag der Senat nicht zu beurteilen. Die Entscheidung\nsteht insoweit allein dem Tatrichter zu.\n\n2: KO o!1te, wie die drei anderen Mitangeklagten, mit Frau SCHEB zum Geschlechtsverkehr\nkommen. Dabei nahm er billigend in Kauf, daß die Schwer\nbetrunkene Frau womöglich im willenlosen oder bewußtlosen\nZustand mißbraucht werden könnte. Tatsächlich unternahm\nder (deswegen rechtskräftig verurteilte) Mitangeklagte\nREED einen solchen Versuch, Gleichwohl hat die Verurteilung KW: wegen Beihilfe zu diesem Verbrechen\nkeinen Bestand, Die Feststellungen schließen nicht die\nMöglichkeit aus, daß die Angeklagten ihre ursprüngliche\nAbsicht aufgegeben hatten und Re nur eine sich ihm\nunvermutet bietende Gelegenheit ergriff, um dennoch zum\nZiel zu kommen. Für sich selbst hatte der Beschwerdeführer dem Urteil zufolge das ursprüngliche Vorhaben aufgegeben, Frau Sc zun Geschiechtsverkehr zu\nbringen - nach der Annahme der Strafkammer sogar mit\nstrafbefreiender Wirkung nach 8 46 Nr. 1 StGB. Er wandte’\nsich mit zwei anderen Mitangeklagten der Säuberung seines\nKraftwagens zu, in den Frau SCH wiederholt erbrochen hatte. Unterdas \"nahm sich der Angeklagte Fo»\nder SCHE an\". Möglicherweise verstand der Beschwer-Geführer dieses Verhalten seiner Tatgenossen als die\nerklärte Abstandnahme von dem Unternehmen, zumal man die\nYahrt, die an einen geeigneten abgelegenen Ort hatte\nführen sollen, schon am Ortsausgang nahe bewohnten Häusern\nbeenden mußte. Läge es so, dann würde KW nicht für\neinen etwaigen neuen selbständigen Tatentschluß Tees\n\nhaften (RGSt 55, 105). Die Strafkammer wird jedoch\npıüfen müssen, ob der Beschwerdeführer von dem Versuch\ndes Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB wirklich\naus freien Stücken zurückgetreten ist oder ob er das\nVorhaben nur vom Ekel überwältigt aufgab - wie sie das\nbei dem Angeklagten Rogp nit eben dieser Begründung\nangenommen hat: j\n\nDr. Geier Dr. Peetz willms\n\nHübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-18/1-str-247-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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