{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-07-14_1_StR_457_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-07-14","aktenzeichen":"1 StR 457/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR_457/61 2120 002\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Polizeikommissar Otto N ED zus vi\ngeboren am EEE 1907 in vu: |\n\nwegen Aussageerpressung U:.A.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28, November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Br.Geier\n. als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Willms\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Dr.Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Tübingen vom 14. Juli 1961 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n7.3\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freispre-\n.chung im übrigen wegen Aussageerpressung, Begünstigung\nim Amt und Körperverletzung im Amt zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Zuchthaus verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie\nbleibt ohne Erfolg.\n\n1. Die Nichtanwendung des StFG 1954 hinsichtlich\nder Begünstigung im Amt entspricht der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 312 und 7, 240; vgl.\nauch BVerfGE 10, 340).\n\n2. Die Revision rügt die Verletzung des § 61 Nr.2\nStPO, weil das Landgericht im Falle der Aussageerpressung die Zeugen Helmut und Heinz Epals Verletzten\n(Helmut Ep) und Bruder des Verletzten (Heinz > ]\nund im Falle der Körperverletzung im Amt die Zeugin\nMaria KGB die Schwester des Verletzten Walter Krei>\nEEE, vereidigt habe.\n\nDie Rüge ist unzulässig, weil die Revision keine\nTatsachen anführt, aus denen sich ergeben könnte, daß\nder Strafkammervorsitzende, der über die Vereidigung zu\nentscheiden hatte, bei seiner Anordnung von rechtsirrtümlichen Erwägungen ausgegangen ist (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO; vgl. BGH 1 StR 347/61 vom 14. November 1961).\nDer Vorsitzende durfte die Zeugen vereidigen, auch wenn\nsie Verletzter und Bruder oder Schwester des Verletzten\nwaren. Aus der Vereidigung allein, die auch in den Fällen des § 61 StPO die Regel bildet, ist nicht zu entnehmen, daß er über das Recht, die Zeugen nach seinem\nErmessen unvereidigt zu lassen, geirrt hat.\n\n- 5 —\n\nWenn die Revision vorträgt, eine solche Ermessensentscheidung könne nicht in der stillschweigenden\nVornahme der Vereidigung gesehen werden, weil jedenfalls die beiden Schöffen sich der Tatsache nicht bewußt gewesen seien, ein Ermessen auszuüben, so verkennt\nsie, daß die Entscheidung über die Vereidigung zunächst‘\nder Vorsitzende trifft oder jedenfalls treffen darf,\nund erst wenn eine Beanstandung erfolgt, das Gericht.\nDa die Anoränung des Vorsitzenden nicht beanstandet worden ist (§ 238 Abs. 2 StPO), kam es auf das Ermessen\ndes Vorsitzenden, nicht des Gerichts an. Zu Unrecht\nmacht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, für\nden Angeklagten oder seinen Verteidiger bestehe, wenn\ner von der Anoränung der Vereidigung überrascht werde, keine Möglichkeit mehr, den feierlichen Vorgang\nder Eidesabnahme durch Anrufung des Gerichts nach\n§ 238 Abs. 2 StPO zu unterbrechen, R\n\n3. Die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Revision sind sämtlich unbegründet.\n\na) Die Revision sieht einen Verstoß gegen die\nDenkgesetze (und wohl auch einen Widerspruch) in der\nErwägung der Strafkammer, Helmut Ef have als Junge\naus einem ordentlichen Hause nach der Überzeugung der\nKammer den Ausdruck \"Büttel\" oder \"Saubüttel\" gegenüber\ndem Angeklagten nicht gebraucht, während sie andererseits, wie die Revision meint, feststelle, daß auch\nHelmut DB it einem Luftgewehr auf Katzen geschossen habe. Die Revision verkennt den Sinn des angefochtenen Urteils, soweit die von ihr beanstandete- Erwägung in Betracht kommt. Das Landgericht gründet\nseine Überzeugung davon, daß Helmut E@B den Ausdruck\n\"Büttel\" oder \"Saubüttel\" nicht gebraucht hat, nämlich\nin erster Linie auf die Situation, in der er sich be-\n\nfand. Der 17-jährige Helmut EP war auf die Polizeiwache geholt worden und sah sich dort dem großen und\nstarken Angeklagten und seinen Beamten gegenüber. Unter diesen Umständen glaubt das Landgericht dem Helmut\nED, daS er viel zu: viel Angst gehabt habe, um das\nWort \"Büttel\" oder \"Saubüttel\" zu gebrauchen. Wenn das\nLandgericht im Zusammenhang seiner Ausführungen zu\ndiesem Punkt in einem Nebensatz davon spricht, daß\nHelmut Ep \"aus einem sehr ordentlichen Hause kommt\",\nso ist das nur eine beiläufige, von den entscheidenden\nErwägungen des Landgerichts unabhängige Bemerkung ohne\nselbständige Bedeutung. Das gilt umsomehr, als das\nLandgericht nicht nur auf die nähere Situation hinweist,\nin der sich Helmut ED vefana, sondern auch darauf,\ndaß der Angeklagte zunächst erklärt hatte, Helmut EB\nhabe den PM Pr \"Büttel\" oder \"Saubüttel\" genannt,\nund er habe das von seinem Zimmer aus gehört, und daß\ner erst, als Pr diese Darstellung nicht bestätigte\nund den Gebrauch der genannten Worte durch Helmut Egg\nin seiner Gegenwart verneinte, davon gesprochen hatte,\nHelmut EB habe die Worte in seinem, des Angeklagten,\nZimmer gebraucht.\n\nb) Das Landgericht hat den äußeren und den inneren\nTatbestand der Aussageerpressung rechtsirrtumsfrei\nfestgestellt. In dem angefochtenen Urteil kommt deutlich zum Ausdruck, daß der Angeklagte Helmut Ei zeschlagen hat, um von ihm ein Geständnis oder doch eine\nbestimmte Aussage über den Schützen auf die Katzen zu\nerhelten. Damit hat es weiter klar zu erkennen gegeben,\ndaß es sich nach seiner Überzeugung bei der Tat des Angeklagten nicht nur um eine in der Wut begangene Körperverletzung handelt, sondern um eine wirkliche Aussageerpressung.\n\nEinen Verstoß gegen die Denkgesetze will die\nRevision in diesem Zusammenhang ersichtlich auch\ndarin sehen, daß das Landgericht die Bitte des Angeklagten an den Vater E@@®: ihn nicht anzuzeigen,\nweil er sonst aus dem Dienst entlassen und mit\nmindestens sechs Monaten Gefängnis bestraft werde,\nbelastend verwertet habe, während die Mindeststrafe für eine Aussageerpressung ein Jahr Zuchthaus\nbetrage. Aus dem von dem Angeklagten angegebenen\nStrafmaß ergebe sich, daß er nur an eine Körperverletzung im Ant gedacht habe, Der vom Landgericht\ngezogene Schluß ist aber nicht denkunmöglich, zumal da das Landgericht die Äußerung des Angeklagten nur als Anzeichen dafür wertet, daß er seine\nTat \"als eine schwerwiegende Verfehlung\" betrachtet habe (13 UA). Im übrigen ist die Mindeststrafe bei einer Körperverletzung im Amt auch nicht\nsechs Monate Gefängnis, sondern bei Versagung mildernder Umstände ärei Monate Gefängnis, bei Zubilligung mildernder Umstände ein Tag Gefängnis oder\nGelästrafe. Daß der Angeklagte als Polizeikommissar\nbei seiner Äußerung gegenüber dem Vater Ep ie\nMindeststrafe für Aussageerpressung kannte, ist\neine willkürliche Unterstellung der Revision, die\nim angefochtenen Urteil keine Stütze findet,\n\nc) Nach den Feststellungen des Urteils hat die\nSchwester des Verletzten, Frau Maria Ken geb.\nKB, entgegen der Verteidigung des Angeklagten diesem das Recht auf Züchtigung ihres Bruders nicht übertragen. Daraus schließt das Landgericht in denkmöglicher Weise, daß der Angeklagte\nauch nicht geglaubt hat, rechtmäßig zu handeln ( 15 UA\nunter III B2 1. Abs. 3. Satz) .Die Angriffe der\n\nRevision zu diesem Punkt richten sich gegen die\nFeststellungen des Landgerichts und seine Beweiswürdigung, in der keine Rechtsfehler zu erkennen sind. Insbesondere hat das Landgericht\nseine Feststellungen frei von Widersprüchen\ngetroffen. Seine Beweiswürdigung enthält keine\nVerstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine\nErfahrungssätze.\n\nDer Senat braucht sich also nicht mit der\nFrage zu befassen, ob Maria Kegbin Bezug auf\nihren Bruder erziehungsberechtigt war — nach den\nFeststellungen des angefochtenen Urteils lebte\ndie Mutter Kr roch (9 UA) - und ob\neine Einwilligung in diesem Fall einer Körperverletzung im Amt äen Makel der Rechtswidrigkeit\nnehmen konnte. Daß die Einwilligung des Erziehungsberechtigten bei der Körperverletzung\nim Amt grundsätzlich keine Rolle spielt, weil\nsie die Amtspflichten des Verletzers nicht beseitigen kann, hat der Senat im übrigen bereits ausgesprochen (BGHSt 12, 62, 70).\n\nd) Auch sonst ergibt eine Nachprüfung des\nangefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin - insbesondere im Strafausspruch - keinen Rechtsfehler.\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\n\nDr. Geier Seibert Willms\nHübner Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-14/1-str-457-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-14/1-str-457-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:06.855360+00:00"}}