{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-07-11_1_StR_257_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-07-11","aktenzeichen":"1 StR 257/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ı StR 257/61\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nFrau Maria S ED zeborene IB zus Vo:\ngeboren an ED 1911 ir Sur.\n- Sachbezeichnung: TED ı-2. -\n\nwegen Beihilfe zur Abtreibung usa.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Juli 1961, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten S wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom .Februar 1961,\nsoweit sie im Fall SogB (Nr. 8) wegen Verbrechensverabredung verurteilt ist, und im gesamten Strafausspruch, je mit den Feststellungen, aufge-\n\nhoben-\n\nFerner wird das Urteil, je mit den Feststellungen,\naufgehoben, soweit die Angeklagte Hedwig N ne\nin dem vorerwähnten Fall 2 lern Verbrechensverabredung verurteilt ist, und zur Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nST\n\nI. Im Rahmen einer umfangreichen Abtreibungssache ist die\ngeschwerdeführerin SW; eine Kartenschlägerin, unter Freispruch im übrigen wegen Beihilfe zur Abtreibung in Tatmehrheit mit Beihilfe zur versuchten Abtreibung und wegen Verabredung der Abtreibung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nGefängnis verurteilt worden.\n\nIhre Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise\nkrfolg.\n\nII. a) Die Revision macht in verfahrensmäßiger Hinsicht geltend, die Strafkammer habe die Verlesung von Leumundszeugnissen\nzugelassen, die der Verteidiger der Angeklagten REED\nvorgelegt habe, um dem Gericht einen günsti;zen Eindruck von\nder Persönlichkeit dieser Angeklagten zu vermitteln. Die Verlesung sei gemäß § 250 StPO unzulässig gewesen. Die unzulässige Verlesung könne Einfluß auf die Meinungsbildung des\nTatrichters über die Glaubwürdigkeit. der Angeklagten\nSED und samit auch auf die Verurteilung der Beschwerdeführerin, zumal im Fall 5 und auf das Strafmaß gehabt haben.\nDie Angeklagte Ri sei nit der Beschwerdeführerin\nverfeindet und habe sie in jeder Weise belastet. Hierzu ist\nzu bemerken:\n\nEs ist richtig, daß in der Hauptverhandlung vom\n\n9. Februar 1961 vom Verteidiger der Angeklagten Tu\nzwei Zeugnisse und eine Bestätigung dem Gericht überreicht\nund mit Zustimmung der Beteiligten verlesen worden sind\n\n(Bl. 263 Bd. II d.A. und Anl. 5, 6 und 7 zur Sitzungsniederschrift). Die beiden Zeugnisse betreffen einen Wilfried und\neinen Verner GEW. Insoweit ginge der Revisionsangriff\nins Leere, Dieser wendet sich denn auch wohl nur gegen die\n\nVerlesung des von Otto Ki au 3. Juni 1960 über\n\nFrau RB ausgestellten Leumundzeugnisses (Anl. 7 zur\nNiederschrift). Diese Verlesung war allerdings nach § 250 StPO\nunzulässig (Kleinknecht/Müller, Anm. 1b zu § 250 und 4a\n\nzu § 256 StPO). Das Einverständnis der Beteiligten war bedeutungslos, da ein Fall des § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO nicht\ngegeben war. Das Urteil gegen die Angeklagte beruht aber\nersichtlich nicht auf den Verfahrensfehler. Das Leumundszeugnis wird im Urteil nicht erwähnt. Es ist nicht ersichtlich, daß die Strafkammer auf Grund dieses Zeugnisses den\nAngaben der Angeklagten FÜ zum Nachteil der Beschwerdeführerin erhöhten Glauben geschenkt hätte. Auch im Fall Nr. 5\n(Kunigunde SW) hat die Strafkammer der Verurteilung\naie - Tür die Beschwerdeführerin — belastenden Angaben der\nFrau RB nicht entscheidend zu Grunde gelegt, sondern\ndie bestimmte und für glaubwürdig erachtete Aussage der Anreklagten SB (S: 22, 23 UA). Es mag allenfalls sein,\ndaß die Strafkammer sich bei der Strafzumessung bezüglich\nder Angeklagten RB Aurch das Leumundszeugnis zu deren\nGunsten mit hat beeinflussen lassen (vgl. S. 54 unten UA,\n\nwo auf den schweren Lebensweg dieser Angeklagten hingewiesen\nwird). Insoweit fehlt es aber der Angeklagten SW an\neiner Beschwer. Sie kann mit ihrer Revision nicht geltend\nmachen, daß eine liitangeklagte - nach ihrer Auffassung -\n\nzu gering bestraft worden sei.\n\nb) Die Verurteilung der Angeklagten Siewegen Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung (Fall Nr. 5 - Schneider)\nund wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung (Fall Nr. 14 - Roßmeier/Boß) ist rechtlich einwandfrei.\n\nc) Bedenken ergeben sich jedoch im Fall 8 (Helga So;\nS. 28 bis 31 UA). Nach den Feststellungen war Helga Sc\nvon ihren damaligen Verlobten, Richard So, in Herbst 1956\nerneut schwanger. Sie kan mit ihn überein, die Leibesfrucht\n\n-5-\n\nabtreiben zu lassen. Richard Sof suchte darauf die Angeklagte STE auf, von der er annahn, daß sie sich mit Ab-\n;reibungen befasse. Diese lehnte Ss Ansinnen zunächst\nab und wollte ihm auch niemand namhaft machen, der zu einer\nAbtreibung bereit sei. Als ihr aber Richard Sof seine\n\nund seiner Braut bedrängte Lage schilderte, erklärte sich\n\ndie Angeklagte SB schließlich dazu bereit, ihn mit einer\nFrau zusammen zu bringen, die an seiner Braut die Abtreibung\nvornehmen werde. Sie testeilte Richard Soggp uni seine Braut\nzu einem bestimmten Zeitpunkt in den Neuburger Hofgarten\n\nund sagte zu, daß sie mit der Abtreiberin ebenfalls dorthin\nkonnen werde. Tatsächlich trafen sich dort Richard und\n\nHelga Sof und die Angeklagten Sp urs rip\nletztere war von der Angeklagten SB entsprechend unterrichtet worden. Frau FB erklärte. sich sofort zu einer\nAbtreibung gegen Bezahlung von 300,- DM bereit. Richard Sc\nwar aber der geforderte Betrag zu hoch. Außerdem machte\n\nFrau ii] auf ihn einen so ungünstigen Eindruck, daß\n\ner Bedenken hatte, dieser seine Braut zu dem genannten Zweck\nanzuvertrauen. är erklärte den Angeklagten Sg und Tip\nzum Schein, er wolle die Sache nochmals mit seiner Braut besprechen. In Wirklichkeit wollten er und seine Braut von der\nAbtreibung nichts mehr wissen. Helga Sof hat dann auch\nspäter das Kind zur Welt gebracht.\n\nHierzu führt das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung aus, die Angeklagten Fb uns SEE seien wegen\nJe eines Verbrechens der Verabredung der Fremdabtreibung\ngemäß 89 218 Abs. 3, 49 a Abs. 2 StGB zu verurteilen. Diese\nWürdigung ist nicht zutreffend. Zunächst ist schon die Ausdrucksveise der Strafkammer; \"wegen je eines Verbrechens der\nVerabredung\" nicht ganz deutlich. Das Landgericht wollte aber\ndamit wohl nicht sagen, daß zwei Verabredungen vorlägen. Vielnehr war offenbar gemeint, jede der Angeklagten sei Partnerin\n\nein und derselben Verbrechensverabreädung. Eine solche lag\njedoch nach den Feststellungen nicht vor. Dieser Auffassung\nwar auch der Generalbundesanwalt. Die Verabredung im Sinne\ndes § 49 a Abs. 2 StGB ist eine Vorstufe zur Mittäterschaft\n(vgl. Dreher, GA 1954 S. 14, 18). Der Tatbestand setzt die\nWillensübereinstimmung von mindestens zwei Beteiligten voraus,\nwelche die in Aussicht genommene Tat entweder selbst gemeinschaftlich ausführen oder einen anderen gemeinschaftlich\n\nzu ihrer Ausführung im Sinne des § 48 Abs. 1 StGB bestimmen\nwollen (BGH 1 StR 320/59 vom 22. Juli 1959). Von den beiden\nangeklagten Frauen (SD und TB) wollte aber nur\ndie Angeklagte REED die Fremdabtreibung vornehmen,\nnicht auch die Angeklagte SW. Diese konnte daher nicht\nwogen Verbrechensverabredung verurteilt werden, auch nicht\nauf Grund der Besprechung des Schwängerers Sc» mit ihr.\nDenn keiner von ihnen wollte selbst abtreiben. Den Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, daß So nit der\nAngeklagten Sg abgesprochen hätte, sie wollten die Angeklagte Tl zur Fremdabtreibung gemeinschaftlich bestimmen.\n\nDas Urteil muß daher, soweit die Angeklagte SW in\nFall Nr. 8 (Sogn verurteilt worden ist, sowie im gesamtan\nStrafausspruch je mit den Feststellungen aufgehoben werden.\nEs läßt sich nicht ausschliessen, daß sich der Rechtsfehler\nim Fall Nr. 8 auch auf die Bemessung der Einsatzstrafe\n(Fall Nr. 14) und der anderen Einzelstrafe (Fall Nr. 5)\nzum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat.\n\nNach den Feststellungen hat die Angeklagte SW Aurch\nihr Verhalten den Tatbestand des § 49 a Abs. 1 in Verbindung -\nmit § 218 Abs. 3 StGB verwirklicht. Es kam nicht zur Abtreibung, auch nicht zum Versuch. Frau SW hatte aber\nFrau RB ins Bila gesetzt und sie veranlaßt, bci der\nBesprechung im kofgarten mit zu erscheinen. Frau SW nat\n\n- 7 -\n\nalso den Willen der Frau REM: bezüglich einer von dieser\nvorzunehmenden Abtreibung, beeinflußt. Daraus ist zu entnenmen, daß sie sich der versuchten Anstiftung der Frau\nRÜHEEEEED zur Yremdabtreibung schuldig gemacht hat. Eine\nsolche liegt nicht nur dann vor, wenn der in Aussicht genommene Täter das Ansinnen nicht versteht oder ablehnt\n(sogen. mißlungene Anstiftung). Sie ist erst recht gegeben,\nwenn es dem Anstifter gelingt, den anderen als Täter zu gewinnen, mag es auch später zu einem Versuch des Verbrechens\nnicht kommen (sogen. erfolglose Anstiftung; vgl. Dreher\n\nGA 1954, 14; BGH 1 StR 320/59 vom 22. Juli 1959). Dieser\nBeeinfiussungsgrad ist gefährlicher als die mißlungene Anstiftung. Es ist anerkannt, daß die Neufassung des § 49 a\nAbs. 1 StGB alle Fälle der versuchten Anstiftung umfaßt\n(BGHSt 8, 261, 262).\n\nFrau Ratajczak hat sich, wie die Feststellungen ergeben,\nbei der Besprechung im Hofgarten zur Abtreibung bereit erklärt (§ 49 a Abs. 2 StGB; vgl. auch nachstehend zu II A\ndieses Urteils). Die etwaige Beteiligung der Angeklagten\nSEE an dieser Bereiterklärung stellt keine Anstiftung\nzu einem Verbrechen des § 49 a Abs. 2 StGB dar, sofern man\nüberhaupt eine solche Beteiligungsforn für strafbar halten\nwollte (wegen Beihilfe verneinend; BGH NJW 1960, 1163, 1164\nNr. 13 mit kritischer Anm. v. Dreher). Vielmehr wäre dies\nals Vertiefung der eingangs erörterten nach § 49 a Abs. 1 StGB\nstrafbaren Einwirkung der Angeklagten Sb auf Frau Tun\nanzusehen, was bei der Strafbemessung berücksichtigt werden\nkönnte (vgl. aber § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).\n\nd) Die teilweise Urteilsaufhebung ist gemäß § 357 StPO\nauf die Verurteilung der Frau Fi in Fall üür. 8 und auf\ndie gegen sie verhängte Gesamtstrafe, je mit den Feststellungen,\nzu erstrecken. Aus den zu II c) Ausgeführten ergibt sich,\ndaß bei ihr bezüglich der Annahme einer Verbrechensverab-\n\n-8-\n\nredung der gleiche Rechtsfehler vorliegt. Frau Top wäre\nvielmehr in diesem Fall nach den Feststellungen der Bereiterklärung zu einem Verbrechen (§ 49 a Abs. 2 in Verbindung\nmit § 218 Abs. 3 StGB) schuldig.\n\ne) Eine Schuldspruchberichtigung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO kann das Revisionsgericht in\nkeinem der Fälle vornehmen. Der Eröffnungsbeschluß hatte insoweit beiden Angeklagten Verbrechensverabredung zur Last\ngelegt (Bl. 167 Nr. 1d, Bl. 167 RNT. 8 c, Bd. I d.A.). Ein\nHinweis nach § 265 Abs. 1 StPO ist nicht erfolgt.\n\nIII. Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.\n\nDr. Peetz Seibert willms\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-11/1-str-257-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-11/1-str-257-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:06.724219+00:00"}}