{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-07-11_1_StR_243_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-07-11","aktenzeichen":"1 StR 243/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden brehermeister Karl L CE aus m.\ngeboren an ED 1929 in n YThüringen,\n\nwegen Entführung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juli 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr.Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mosbach vom 9. März 1961 wird\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\n4\n\nDer Angeklagte war durch das frühere Urteil des\nLandgerichts wegen Entführung einer Minderjährigen ohne\nEimwilligung der Mutter (§ 237 StGB) und wegen tätlicher\nBeleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Dagegen legten die Staatsanwaltschait und der Angeklagte Revision ein, und zwar dieser\nin vollem Umfang, die Staatsanwaltschaft bezüglich der\nNichtanwendung des § 236 StGB.\n\nDer Bundesgerichtshof hob durch Urteil vom 20.Dezember 1960 die Vorentscheidung auf, soweit der Angeklagte\nwegen Entführung verurteilt worden war, und im gesamten\nStrafausspruch. Die weitergehenie Revision des Angeklagten wurde verworfen (1 StR 553/60).\n\nNunmehr hat das Landgericht den Angeklagten der Entführung nach § 236 StGB für schuldig befunden und ihn dieserhalb und wegen der rechtskräftig festgestellten Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier WHonaten Zuchthaus verurteilt, Außerdem wurden dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei\nJahren aberkannt. Auch wurde ihm - wie vordem — die Fahrerlaubnis, mit einer Sperrfrist von zwei Jahren, entzogen.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel kann\nJedoch keinen Erfolg haben.\n\nDie Angriffe zu Nr. 1 der schriftlichen kevisionsbegründung und die -— sich ausschließlich auf dem Gebiet des\nTatsäcnlichen bevegenden — Ausfünrungen des vor dem Senat\n\naufgetretenen weiteren Verteidigers richten sich in unzulässiger VWieise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene\nBeweiswürdigung (§§ 261, 337 StPO). Denkfehler oder Verstöße gegen die Lebenserfahrung läßt diese nicnt erkennen. Von einer Verletzung des Grundsatzes: \"Im Zweifel\nfür den Angeklagten\" kann keine Rede sein. Die Urteilsbegründung des Landgerichts könnte nur in einem Punkt\nbedenklich erscheinen: Die Strafkammer legt unter anderem dar, das spätere Tun (und Unterlassen) des Mädchens\nrechtfertige nicht den Schluß, daß Heidemarie von Anfang an mit der Fahrt in die entlegene Gegend und mit\n\nden anschließenden unzüchtigen Handlungen des Angeklagten einverstanden gewesen sei. Dies gelte auch von der\nTatsache, daß das Mädchen später die Zungenküsse des\nAngeklagten erwidert, die angebotene Zigarette angenommen und den Angeklagten geäuzt habe, Das Lanägericht fährt\ndann fort: \"Die Verteiäigung läßt insoweit außer acht,\n“aß die an diesem Verhalten ... orientierte /frühere tatrichterliche/ Beurteilung der ursprünglichen Vorstellungen des Angeklagten nicht die Billigung des Bundesgerichtshofs gefunden hat.\" Indes ist diese Bemerkung nicht dahin\naufzufassen, die Strafkammer sei der irrigen Meinung gewesen, der Bundesgerichtshof habe in den Gründen seiner\nfrüheren Entscheidung für die erneute Beweiswüräigung des\nTatrichters bindende Anweisungen ausgesprochen. Das Landgericht hat mit dieser Wendung wohl nur, als zusätzliche\nStütze seiner jetzigen tatrichterlichen Beurteilung,\ndarauf hinweisen wollen, daß der Senat die früheren Darlegungen der Strafkammer zum inneren Tatbestand einer\nEntführung nach § 236 StGB rechtlich : beanstandet hatte.\nAuf jeden Fall handelt es sich, wie die vorhergehenden\nund nachfolgenden Ausführungen des Tatrichters (S.9 UA)\nzeigen, nur um eine beiläufige Bemerkung der Strafikamner.\n\nAuch die Verteidigung wendet sich gegen diese Urteils-\n\nstelle nicht.\n\nBei ihren rechtlichen Ausführungen zu § 236 StGB\nberücksichtigt die schriftliche Revisionsbegründung die\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht genügend,\nauf die schon: im früheren Urteil des Senats hingewiesen\nworden war. Nach der Entscheidung BGHSt 1, 199, 202 muß\neine Entführung nicht notwendig eine Aufhebung der persönlichen Freiheit der Entführten in sich schließen. Es\ngenügt, daß die Frau dem überwiegenden Einfluß des Täters\npreisgegeben ist. Daß Gies hier der Fall war, bedurfte\nbei der erheblichen Überlegenheit des Angeklagten (an\nKrärten, Erfahrung und Aktivität) gegenüber einem sechzehnjährigen Landmädchen keiner weiteren Darlegung. Die\nEntführung braucht, entgegen der Auffassung des Verteidigers, auch nicht den Zweck zu verfolgen, die Frau an\neinen Ort zu verbringen, \"wo überhaupt erst die Unzucht\nmöglich ist\". Vielmehr ist es für die Anwendung des\n§ 236 StGB unwesentlich, auf welche Weise die Entführte\nzur Unzucht gebracht werden soll. Es genügt, daß der\nEntführer die Frau in eine Lage bringen wollte, die sie\nder Unzucht aussetzte (LK, 8. Aufl. Anm. IV zu § 236 StGB;\nvgl. auch RGSt 19, 159, 160 und BGHSt 12, 28, 29, 30).\n\nMit der Entführung ist die Tat vollendet, auch wenn\nihr Zweck nicht erreicht wird. Ob sich dieser Zweck in\nnächster Umgebung von Königshofen weit besser hätte verwirklichen lassen, ist unerheblich. Übrigens handelt es\nsich insoweit um tatsächliche, in diesem Rechtszug unveachtliche, Ausführungen der Revision. Diese läßt zudem\naußer acht, daß der Angeklagte - begreiflicherweise -\nGarauf ausging, das » Mädchen mit dem Wagen in eine entlegene_Gegenä zu verbringen, also fern von ihrem Wohnort\n\nund dem strengen Stiefvater. Das nat er ja auch erreicht.\n\n- 5 -\n\nZuzugeben ist, daß die in § 236 Abs. 1 StGB für die\n\nerste Begehungsform ohne die Möglichkeit einer Milderung\nangedrohte Zuchthausstrafe hart erscheint.\n\nRichtig ist auch, daß § 209 des Entwurfs 1960 für\ndie Entführung wider Willen nur noch eine Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht (Begr.S.339). Aber der\nRichter hat das geltende Gesetz anzuwenden. Das Recht\nder Gnade steht ihm nicht zu.\n\nDr.Peetz Seibert Willns\nFischer Mei","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-11/1-str-243-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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