{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-07-11_1_StR_233_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-07-11","aktenzeichen":"1 StR 233/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Peter HD zus Te, dort geboren\narı EEE 1925, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.8\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juli 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundegrichter Dr.Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter br.Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof eramzd\nals Vertreter der Bundesanwaltschalt,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Kecht erkannt:\n\nAut die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Trier vom\n\n16. Dezember 1960 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes\nund wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden ist,\n\nb) im übrigen im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten Mordes,\nKörperverletzung mit Todesfolge und Freiheitsberaubung\nzur Gesamtstrafe von zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt,\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet.\nMit seiner Revision erhebt der Angeklagte die allgemeine\nSachrüge. Sie ist zum Teil begründet,\n\n1.) Zur Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge:\n\nNach den Urteilsfeststellungen stach der Angeklagte\nseine Frau mit einer Stopfnadel in die linke Brustkorbwand, um ihr, wahrscheinlich zu säner sexuellen Lusterregung, Schmerzen zuzufügen. Hierbei entglitt die Nadel\nseinen Fingern und drang völlig in den Körper der Frau\nein. Ein Versuch, die Nadel wieder zu entfernen, mißlang:\nDie Frau starb nach einigen Wochen an einer Herzbeuteltamponade, die durch die im Körper wandernde Nadel verursacht worden war.\n\nDer Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung behauptet, er habe mit der Einführung der Stopfnadel in den\nKörper seiner Frau nichts zu tun. Die Beweiswürdigung,\nmit der das Schwurgericht diese Einlassung für widerlegt erachtet, ist nicht völlig bedenkenfrei, Das Schwurgericht führt hier wie im Falle des versuchten Mordes\nan He aus, dem Angeklagten sei die Tat bei seiner Persönlichkeit zuzutrauen, weil er nach dem Gutachten der vernommenen Sachverständigen ein schwerer Sadist\nsei, der in sadistischen Handlungen seinen Sexualgenuß\n\nsuche, Die früheren Straftaten, die das Schwurgericht\nzur Bestätigung anführt, bieten jedoch nach den bisherigen Feststellungen für eine sadistische Veranlagung des\nAngeklagten keinen Anhalt. Der Angeklagte hat in zwei\nFällen Gewalt angewendet, um Frauen zu einem Geschlechtsverkehr zu bewegen, in einem anderen Fall hat er bei\neinem Einbruchsversuch einem Mädchen einen Gegenstand\nauf den Kopf geschlagen, als er sich von ihm beobachtet\nsah. Keiner dieser Fälle läßt erkennen, daß der Angeklagte in der Gewaltanwendung selbst schon eine geschlechtliche Befriedigung empfand oder suchte. Das Schwurgericht führt nun zwar noch Einzelheiten über das Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau an, aus\ndenen sich eine gewisse sadistische Veranlagung ergeben\nkönnte, Die Feststellungen hierzu beruhen aber zum wesentlichen Teil auf den Bekundungen von Zeugen, die\n\njene Tatsachen nur von der inzwischen verstorbenen Ehefrau des Angeklagten gehört haben. Das Schwurgericht hat\ndie Glaubwürdigkeit jener Zeugen bejaht, sich aber nicht\ndarüber geäußert, aus welchen Gründen es die Angaben für\nglaubhaft hält, die die Ehefrau des Angeklagten ihnen\ngegenüber gemacht hat,\n\nDa das Schwurgericht den näheren Inhalt der von\nden Sachverständigen erstatteten Gutachten nicht mitteilt, ist es nicht ausgeschlossen, daß diese ihre Überzeugung von der sadistischen Veranlagung des Angeklagten\naus seinem Verhalten in den zur Verurteilung stehenden\nFällen gewonnen haben. Dann wäre es aber ein denkgesetzlicher Kreisschluß, wenn das Schwurgericht dem Angeklagten die Taten, deren er jetzt beschuldigt ist, \"von\nseiner Persönlichkeit her,\" also gerade wegen seiner von\nden Sachverständigen festgestellten sadistischen Veran-\n\nlagung zutraut,\n\nrk\n\nEs kann jedoch dahingestellt bleiben, ob diese Bedenken den Bestand des Schuldspruchs gefährden können;\ndenn dieser muß schon deshalb aufgehoben werden, weil\nauch im übrigen die Ausführungen des Schwurgerichts\nnicht rechtsfehlerfrei sind.\n\nDas Schwurgericht, das in der Tat des Angeklagten\nden Tatbestand des § 226 StGB verwirklicht sieht, hat\nnicht verkannt, daß die Verurteilung nach dieser Straibestimmung die fahrlässige Herbeiführung des Todes des\nVerletzten voraussetzt (§ 56 StGB). Hierzu führt es«aus:\nDer Angeklagte habe gewußt, daß der Stich für das Leben\nseiner Ehefrau gefährlich hätte werden können und habe\ndeshalp nicht darauf vertrauen dürfen, daß sich die Nadel möglicherweise verkapseln werde. Bei Anwendung der\nvon ihm zu fordernden Sorgfalt hätte er daher pflichtgemäß für ärztliche Behandlung sorgen müssen.\n\nDiese Erwägung betrifft jedoch ein der Körperverletzung nachfolgendes Verhalten des Angeklagten und geht an\ndem für die Schuld des Täters im Falle des § 226 StGB\nwesentlichen Punkt vorbei. Wenn § 56 StGB für die Anwendbarkeit auch des § 226 StGB verlangt, daß der Täter die\nbesondere Folge, also den Tod des Verletzten, wenigstens\nfahrlässig herbeigeführt haben müsse, so ist hierbei nur\nan die Herbeiführung der Folge durch die tatbestandsmäßige Handlung gedacht. Mit dieser, also mit der Körperverletzung, muß zugleich fahrlässig die Ursache der Todesfolge gesetzt worden sein. Das erfordert, daß der Täter\ndiesen Erfolg seiner Tat bei Beobachtung der pflichtgemäßen, ihm nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt hätte\nvoraussehen können. Dabei war im vorliegenden Fall noch\ndie Besonderheit zu würdigen, daß der Angeklagte die Nadel richt völlig in den Körper seiner Frau stoßen wollte,\n\nsondern daß sie ihm entglitten ist und deshalb von ihm\nnicht wieder herausgezogen werden konnte. Inwiefern dem\nAngeklagten bei dieser Handlung Fahrlässigkeit in Bezug\nauf die Todesfolge zur Last zu legen ist, hat das Schwurgericht nicht erörtert. Das kann nicht durch die Ausführungen zu dem nachfolgenden Verhalten des Angeklagten ersetzt werden.\n\nDie Frage, ob der Angeklagte den Erfolg seiner Tat\nhätte abwenden können und müssen, stellte sich erst\nnach Vollendung der Körperverletzung, Seine Pflicht zur\nAbwendung schwerer Folgen wäre unter Umständen selbst\ndann zu bejahen, wenn die Stopfnadel nicht durch ihn\nselbst in den Körper seiner Frau gelangt wäre. Denn der\nAngeklagte hatte schon als Ehemann eine Fürsorgepflicht\nfür seine Frau, aus der sich seine Pflicht zur Abwendung.\nschädlicher Folgen für ihre Gesundheit auch dann ergab,\nwenn die Nadel etwa durch eigene Fahrlässigkeit der Frau\nin ihren Körper eingedrungen sein sollte. Diese Pflicht\nverstärkte sich allerdings noch, weil der Angeklagte,\nwie das Schwurgericht feststellt, die Nadel selbst in ihren Körper eingeführt hatte. Durch die pflichtwidrige Unterlassung der auf Abhilfe gerichteten Tätigkeit, insbesondere der Heranziehung eines Arztes, hat der Angeklagte zwar auch eine Bedingung für den Eintritt des Todes\nseiner Frau gesetzt, sofern durch rechtzeitige ärztliche\nHilfe der Tod hätte abgewendet werden können. Diese Unterlassung trat aber zu der bereits vollendeten Körperverletzung hinzu und würde für sich allein schon den Tatbestand\nder fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) oder, falls der Angeklagte mit dem Tod seiner Frau rechnete und ihn billigte, sogar den Tatbestand eines vorsätzlichen Tötungsverbrechens (§§ 211, 212 StGB) erfüllen. Es stellt sich damit die Frage, in welchem Verhältnis diese Straftat zu\ndem Verbrechen nach § 226 StGB stünde.\n\nDer Grundsatz, daß zwischen § 226 und § 222 StGB\nGesetzeseinheit besteht (BGHSt 8, 54), kann hier nicht\nplatz greifen, da zu der Körperverletzung noch ein weiteres schuldhaftes Verhalten des Täters hinzutritt und\nvon diesem Verhalten eine weitere Ursachenkette zu dem\ntöalichen Erfolg führt. Der Schuldgehalt würde also durch\ndie Verurteilung aus § 226 StGB allein nicht ausgeschöpft. Andererseits kann auch Realkonkurrenz nicht in\nBetracht kommen, obwohl das schuldhafte Verhalten in\nbeiden Fällen zeitlich auseinanderfällit. Denn beide\nTaten - äie Körperverletzung unä die pflichtwidrige Unterlassung - haben zu demselben Ergebnis, nämlich zum\nTod der Verletzten geführt. Dieser Erfolg aber verbindet\nbeide Taten zu einer Einheit, Denn er gehört zum Tatbestand sowohl des § 226 wie der §§ 211, 212 und 222 StGB.\nDie in der Entscheidung OGHSt 1, 357, 363 in einem ähnlichen Falle vertretene Auffassung, daß -bei Wechsel des\nVorsatzes. - zwischen dem Verbrechen nach § 226 StGB\nund dem Tötungsverbrechen Tatmehrheit bestehe, die alleräings den Rechtszustand vor dem Inkrafttreten des\n§ 56 nF StGB betraf, kann für das jetzige Recht nicht\ngebilligt werden. Sie würde dahin führen, daß gegen den\njäter wegen des gleichen tatbestandsmäßigen Erfolges\nzwei Strafen ausgesprochen werden müßten. Vielmehr ist\nder vom Reichsgericht vertretenen Rechtsmeinung zu folgen, daß in solchem Falle Tateinheit besteht (vgl. RG\nHRR 1959 Nr. 122).\n\nDie weiteren Urteilsausführungen geben noch zu folgenden Bemerkungen Anlaß:\n\nDas Schwurgericht führt aus: Dafür, daß die Ehefrau\ndes Angeklagten ihre Einwilligung zu seinem Vorgehen erteilt hätte, habe die Hauptverhandlung keine Anhaltspunk-\n\n- 17 -\n\nte ergeben. Selbst wenn sie aber mit einem Stich mit\nder Nadel einverstanden gewesen wäre, sei die Tat des\nAngeklagten rechtswidrig, weil sie gegen die guten Sitten verstoße.\n\nDiese Ausführungen sind nicht eindeutig. Es bleibt\noffen, ob das Schwurgericht die Nichterteilung einer Einwilligung feststellen wollte und die hinzugesetzte Bemerkung nur eine Hilfserwägung darstellen sollte, oder\nob eine Einwilligung zugunsten des Angeklagten: unterstellt\nwird, weil das Gegenteil nicht hinreichend nachgewiesen\nsei.\n\nHierzu erhebt sich zunächst die Frage, ob der\n§ 226 a StGB auch gegenüber § 226 StGB in vollem Umfang\nGeltung beanspruchen kann. Seine Stellung im Abschnitt\nKörperverletzung spricht für die Bejahung der Frage.\nAuch das Schrifttum ist dieser Meinung (vgl, Schönke-Schröder 10, Auf. Anm. I, IK 8, Aufl. Anm.I, Schwarz-Dreher 23. Aufl. Anm. 1 Ab, 3 je zu § 226 a StGB).\nGegen diese Ansicht bestehen aber aus folgenden Gründen\nrechtliche Bedenken.\n\nSeit der Einfügung des § 56 nF StGB durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl\nI 5. 735)kann, wie bereits erörtert, ein Täter nach\n§ 226 StGB nur bestraft werden, wenn er durch die Körperverletzung den Tod seines Opfers fahrlässig herbeigeführt\nhat. Es liegt also in den Fällen des § 226 StGB stets\nauch eine fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) vor (Gesetzeseinheit, vgl. BGHSt 8, 54). Die Einwilligung kann aber\nnur für die Körperverletzung wirksam erteilt werden, nicht\ndagegen für die fahrlässige Tötung (BGHSt 4, 88, 93;\nBeyObL6GSt 1957, 75). Es erscheint daher fraglich, ob\neine Einwilligung bei der Körperverletzung mit Todesfolge die Rechtswidrigkeit aufzuheben vermag. Jedenfalls\nwürde, wenn schon die Körperverletzung wegen Einwilligung\n\ndes Opfers nicht strafbar wäre, der Täter noch wegen fahrlässiger Tötung verfolgt werden können (vgl. BGHSt 4, 93).\n\nEine abschließende Stellungnahme ist zur Zeit schon\ndeshalb nicht erforderlich, weil sich aus den Urteilsausführungen nicht ergibt, daß das Schwurgericht den Be-\n| griff der kinwilligung richtig ausgelegt hat. Die Ein-\n\n; willigung in eine Körperverletzung ist nur beachtlich,\nwenn der Einwilligende hierbei die Verletzung in ihrer\nganzen Tragweite erkannt hatte. Eine Einwilligung der\nEhefrau des Angeklagten dazu, daß ihr etwa die Nadel\nfast in ihrer vollen Länge und noch dazu an einer gefährlichen Stelle in den Körper gestoßen wird, ist kaum vor-\n\nstellbar. Es beäarf überäies keiner näheren Ausführungen,\ndaß der Stich mit der Nadel, wie der Angeklagte ihn. ausführte, jedenfalls gegen die guten Sitten verstieß, auch\nwenn nicht feststellbar ist, daß der Angeklagte dabei\n\nein geschlechtliches Vergnügen suchte oder empfand. Es\ngenügte, daß er seiner Frau damit Schmerzen bereiten\n\nwollte. Ein solches Verhalten wird nach allgemeinen\nsittlichen Empfinden als ungehörig und unsittlich angesehen:\n\nZutreffend ist auch die Meinung des Schwurgerichts,\ndaß die etwaige Annahme des Angeklagten, sein Tun sei\nwegen einer ihm von seiner Frau erhaltenen Einwilligung\n- falls diese vorlag - erlaubt, ein Verbotsirrtum wäre\n(BGHSt 4, 113, 119). Allerdings hat das Schwurgericht\nübersehen, daß verschuldeter Verbotsirrtum nicht ohne\nweiteres \"unbeachtlich\" ist, sondern daß bei seinem Vorliegen die Strafe nach Versuchsgrundsätzen gemildert\nwerden kann (BGHSt 2, 194, 231).\n\n-9\n\n2.) Der Mordversuch an Jürgen Hegiii>:\n\nAuch hier hat das Schwurgericht bei der Beweiswürdigung ausgeführt, die Tat sei dem Angeklagten bei seiner\nPersönlichkeit zuzutrauen, weil er nach dem Gutachten\nder Sachverständigen ein schwerer Sadist sei, \"der in\nsadistischen Handlungen seinen Sexualgenuß suche.\" Hiergegen bestehen die Bedenken, die bereits oben im Falle\nder Körperverletzung mit Todesfolge angeführt worden\nsind. Diege Bedenken müssen hier zur Aufhebung der Verurteilung führen, weil zum mindesten die Feststellung\ndes bedingten Tötungsvorsatzes auf der Annahme beruht,\ndaß der Angeklagte ein Sadist sei, dem das Streben nach\nsexueller Lustgewinnung über allem stehe. Es ist nicht\nausgeschlossen, daß hier ein Charaktermerkmal des Angeklagten, das erst aus der Tat gefolgert werden konnte,\nzum Beweis der Tat selbst verwendet worden ist.\n\nEs liegt zwar nahe, daß derjenige, der planlos einem\nKinde in der Dunkelheit einen Stich mit dem Messer versetzt, sich nicht nur der Möglichkeit eines tödlichen\nErfolges bewußt ist, sondern ihn auch billigt. Diesen\nSchluß hat aber das Schwurgericht nicht gezogen, es hat\nvielmehr die Überzeugung, daß der Angeklagte den tödlichen Erfolg gebilligt habe, der sadistischen Veranlagung\ndes Angeklagten entnommen. Ein zwingender Schluß in dieser Richtung, wie ihn das Schwurgericht zieht, läßt sich\naber aus dieser Veranlagung nicht folgern, weil es dem\nSadisten jedenfalls regelmäßig nur darum zu tun ist,\nseinem Opfer Schmerzen zuzufügen. Die Billigung eines\netwaigen tödlichen Erfolges läßt sich daraus nicht ohne\nweiteres entnehmen.\n\n- 10 -\n\n3.) Die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung läßt im\nSchuläspruch keinen Rechtsirrtum ersehen. Insoweit ist\näaher die Revision zu verwerfen. Der Strafausspruch\n\nmuß schon deshalb aufgehoben werden, weil die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegentlich auf der Verurteilung in den beiden\nanderen Fällen beruht,\n\nGesamtstrafe unä die ausgesprochenen Nebenfolgen\nentfallen und wurden der Klarheit halber ebenfalls ausdrücklich aufgehoben.\n\n4.) Zum Strafausspruch sei im Hinblick auf die neue\nVerhandlung noch bemerkt:\n\nDie Ausführungen zur Strafzumessung lassen nicht\nmit Sicherheit erkennen, ob das Schwurgericht Abs.l\noder Abs. 2 des § 20 a StGB angewendet hat. Das ist\nnicht gleichgültig, weil die Strafschärfung in Abs. 1\nzwingend vorgeschrieben, in Abs. 2 aber in das Ermessen des Gerichts gestellt ist. Im neuen Urteil wird das\ngegebenenfalls klarzustellen sein.\n\nVon der Möglichkeit, die Strafe nach § 51 Abs.2 StGB\nzu mildern, hat das Schwurgericht keinen Gebrauch gemacht, weil eine Strafmilderung eine Besserung des Angeklagten nicht erwarten lasse, eine Milderung aber nur\ndann angebracht sei, wenn der Täter für das mit der\nStrafe verbundene Übel noch empfänglich sei. Diese Erwägung kann nicht gebilligt werden. Wenn der Angeklagte\nvöllig unbelehrbar und unerziehbar ist, scheidet zwar\nder Besserungszweck als Strafzumessungsgrund aus. Dadurch wird es aber nicht ausgeschlossen, die verminderte\nZurechnungsfähigkeit, soweit sie das Maß der Schuld min-\n\n- 11 -\n\nderte, als Milderungsgrund zu berücksichtigen. Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher hindert\n\ndie Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB nicht (RGSt 72,\n326; BGH NIW 1957, 1932).\n\nDr.Peetz Seibert Willms\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-11/1-str-233-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226a","ref_norm":"226a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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