{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-07-07_1_StR_392_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-01-25","aktenzeichen":"1 StR 392/61","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"a) Ein im ersten Rechtszuge entscheidendes OLG (§ 154 a\nAbs. 1 GVG) ist zur Vorlegung gemäß § 120 Abs. 5 GVG\nauch dann verpflichtet, wenn es von der ‚Auffassung\neines anderen OLG oder des BGH in einer Rechtsfrage\nabweichen will, die keinen der für seine sachliche\nZuständigkeit als Gericht des ersten Rechtszuges maßgeblichen Tatbestände (§ 134 Abs. 1 GVG) betrifft.\n\nb) Die Vorlegungsvoraussetzungen sind in den Fällen des.\n§ 120 Abs. 3 GVG schon dann gegeben, wenn nach dem ım\nVorlegungsbeschluß mitgeteilten Sachverhalt die Hauptvexhandlung in tatsächlicher Hinsicht zu einem Ergebnis führen kann, bei dem es auf die den Gegenstand der.\nVorlegung bildende Rechtsfrage ankommt.\n\nWehrstrafe (WStE) v. 30. März 1957, BGBl III 452-2,\n§ 2 Nx. 3, § 19; StGB §§ 73, 74, 100 e\n\na) Eine schwerwiegende Folge im Sinne des § 2 Nr. 3 WStG\ntritt ein, wenn der Täter eines der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter in bestimmter Art und\nWeise ikonkrei) gefährdet.\n\nbh} Tritt ein Soldat der Bundeswehr in die SBZ oder nach\nOst-Berlin über, so begründet er damit regelmäßig eine\nGefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik und dio\nSchlagkraft der Truppe.\n\n‘ Begeht der Soldat durch den Grenzübertritt militäri-\n\n- schen Ungehorsam (§ 19 WStG), so steht diese Straftat\nzu einer späteren Aufnahme verräterischexr Beziehungen\n(5 100 e Abs. 1 StGB) im Verhältnis der Tatmehrheits","text_plain":"2190 083\n\nNachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nGVs 8 120 Abs. 3\n\na) Ein im ersten Rechtszuge entscheidendes OLG (§ 154 a\nAbs. 1 GVG) ist zur Vorlegung gemäß § 120 Abs. 5 GVG\nauch dann verpflichtet, wenn es von der ‚Auffassung\neines anderen OLG oder des BGH in einer Rechtsfrage\nabweichen will, die keinen der für seine sachliche\nZuständigkeit als Gericht des ersten Rechtszuges maßgeblichen Tatbestände (§ 134 Abs. 1 GVG) betrifft.\n\nb) Die Vorlegungsvoraussetzungen sind in den Fällen des.\n§ 120 Abs. 3 GVG schon dann gegeben, wenn nach dem ım\nVorlegungsbeschluß mitgeteilten Sachverhalt die Hauptvexhandlung in tatsächlicher Hinsicht zu einem Ergebnis führen kann, bei dem es auf die den Gegenstand der.\nVorlegung bildende Rechtsfrage ankommt.\n\nWehrstrafe (WStE) v. 30. März 1957, BGBl III 452-2,\n§ 2 Nx. 3, § 19; StGB §§ 73, 74, 100 e\n\na) Eine schwerwiegende Folge im Sinne des § 2 Nr. 3 WStG\ntritt ein, wenn der Täter eines der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter in bestimmter Art und\nWeise ikonkrei) gefährdet.\n\nbh} Tritt ein Soldat der Bundeswehr in die SBZ oder nach\nOst-Berlin über, so begründet er damit regelmäßig eine\nGefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik und dio\nSchlagkraft der Truppe.\n\n‘ Begeht der Soldat durch den Grenzübertritt militäri-\n\n- schen Ungehorsam (§ 19 WStG), so steht diese Straftat\nzu einer späteren Aufnahme verräterischexr Beziehungen\n(5 100 e Abs. 1 StGB) im Verhältnis der Tatmehrheits\n\nBGH, Beschl. v. 25. Januar 1962 - 1 StR 392/61 - OLG Hamm\n\nI\nIn\nfer\n\\D\nin\n\n/s1\n\n—\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißerlehrling Hans-Joachin N (ED\naus HE, Krs. ug. geboren am EEE 1957 in\n\nleagdeburg,\nwegen Fahnenflucht u.a,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts auf den Vorlegungsbeschluß des\nÖberlandesgeric:ıts Hamm vom 7. Juli 1961 in der Sitzung\nvom 25. Januar 1962 beschlossen:\n\n1. Eine schwerwiegende Folge im Sinne des\n§ 2 Nr. 3 WStG tritt ein, wenn der Täter\neines der in dieser Vorschrift genannten\nRechtsgüter in bestimmter Art und Weise\n(konkret) gefährdet.\n\n2. Nritt ein Soldat der Bundeswehr in die\nSBZ oder nach Ost-Berlin über, so begründet\ner damit regelmäßig eine Gefahr für die\nSicherheit der Bundesrepublik und die\nSchlagkraft der Truppe.\n\n3. Begeht der Soldat durch den Grenzübertritt\nmilitärischen Ungehorsam ( § 19 wStG),\nso steht diese Straftat zu einer späteren\nAufnahme verräterischer Beziehungen (§ 100 e\nAbs. 1 StGB) im Verhältnis der Tatmehrheit.\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte, der als Froiwilliger der\nBundeswehr angehörte und den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziore im Sanitätsdienst erreicht hatie, entschloß sich Anfang Juli 1960, die Trunpne zu verlassen\n\nund zu seinen in Magdeburg lebenden Eltern zurückzukehren. Auf der Fahrt dorihin, die er in Zivil,\naber unter Mitführung seines Truppenausweises,\n\nseines Militärführerscheins und von Unterlagen über\nseine Ausbildung unternahm, wurde er sogleich nach\ndem Überschreiten der Zonengrenze am 2. Juli 1960\nfestgenommen und bis zu seiner Entlassung yach\nMagdeburg am 14. Juli 1960 mehrfach von Angehörigen\ndes SSD über militärische Angelegenheiten ausgefragt,\ndio ihm in seiner Dienstzeit bekannt geworden waren.\nSpäter wurde sein Übertriit auch in der Presse der\nZone propagandistisch ausgewertet. Um. sich dauernden\nweitexen Vernehmungen durch den SSD zu entzienen,\nkehıte der Angeklagte am 18. Oktober 1960 in die Bundesrepublik zurück.\n\nDas Oberlandesgericht Hamm hält den Angeklagten\nauf Grund des festgestellten Sachverhalts sowohl der\nFahnenflucht wie eines Vergehens nach § 100 e Abs. 1\nStGB für schuldig. Dagegen will es ihn nicht wegen\nmilitärischen Ungehorsams gemäß § 19 WStG verurteilen.\nZuax habe, so führt das Oberlandesgericht in seinem\nVorlegungsbeschluß aus, der Angeklagte den ihm von\nseinem militärischen Vorgesetzten erteilten Befehl,\ndas Gebiet der SBZ ohne Sondergenehmigung nicht zu\nbetreten, bewußt nicht befolgt. Es fehle aber an der\nweiteren Voraussetzung des § 19 WStG, daß der Angeklagte durch seinen. Ungehorsam eine schwerwiegende\nKolge, nämlich entweder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe (§ 2 Nr. 3 WStG) herbeigeführt habe.\nAn dex Herbeiführung einer solchen Gefahr, die '\"konkret\" sein müsse, habe es hier hinsichtlich der Sicher-\n\nheit dsr Bundesrepublik schon deshalb gefehlt, weil\nder Angeklagte dem SSD nur Mitteilungen habe machen\nkönnen, die weder Staatsgeheimnisse noch wichtige\nDienstgeheimnisse enthielten. Auch die Möglichkeit,\ndaß der sowjetzonale Nachrichtendienst einen fahnenflüchtigen Soldaten als Agenten mit Ausspähungsaufirägen in die Bundesrepublik zurückschickt, liege zu\nfern, als daß daraus für alle Fälle des Übertritits\neines Soldaten eine konkrete Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik abgeleitet werden könne.\nSchließlich sei auch in dem Umstand, daß das Verhalten\ndes Angeklagten Anlaß für einen Zeitungsartikel der\nsowjetzonalen Presse gegeben habe und außerdem mit.\ndem Ziel einer Zersetzung der Bundeswehr durch Rund-Tunk- unä Fernsehsendungen hätte verwertet werden\nkönnen, noch keine konkrete Gefahr Zür die Sicherheit\nder Bundesrepublik oder die Schlagkraft der Truppe\n\nzu sehen, da auch insoweit nur die allgemeine Möglichkeit einer schädigenden Wirkung bestanden habe.\n\nAn seiner hiernach beabsichtigten Entscheidung\nsieht sich das Oberlandesgericht Hamm durch mehrere\nUrteile gehindert, in denen das Oberlandesgericht Celle\ndie Herbeiführung einer Gefahr für die Sicherheit der\nBundesrepublik Deutschland und die Schlagkraft der\nTruppe schon darin gefunden hat, daß sich ein Angehöriger\nder Bundeswehr in den Machtbereich sowjetzonaler Dienststellen begibt und diesen die Möglichkeit verschafft,\nihn über dienstliche Belange der Bundeswehr auszufragen.\nEs hat deshalb die Sache gemäß § 120 Abs. 3 GVG dem\nBundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Für den\nFall, daß der Bundesgerichtshof dem Oberlandesgericht\nColle beitritt, hat es außerdem um Entscheidung übor\n\ndie weitere Frage gebeten, ob in einem Falle dieser\nArt das Vergehen des militärischen Ungehorsams mit\ndem Vergehen nach § 100 e Abs. 1 SiGB im Verhältnis\nder Tateinheit oder der Tatmehrheit stene. Es hädt\nTateinheit für gegeben und müßte auch insoweit von\nden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle\nabweichen, in denen stets zwei selbständige Vergehen\nnach § 19 WStG und § 100 e Abs. 1 StGB angenommen\nworden sind.\n\nII. Die Vorlegung ist zulässig.\n\n1. Die Vorlegung in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten und letzten Rechtszuge entscheiden (§ 120 Apps. 3 GVG), ist nicht auf Meinungs--\nverschiedenheiten über die Auslegung der im § 134\nAbs. 1 GVG angeführten Tatbestände beschränkt, welche\ndie besondere sachliche Zuständigkeit nach § 134 a\nAbs, 1 GVG begründen. Sie kann sich auch auf andere\nRechtsfragen beziehen, die in einem solchen Verfahren\nzu entscheiden sinä und bei deren Beantwortung das vorlegende Oberlandesgericht von der Rechtsauffassung eines\n‚anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs\nabweichen will. Der Gesetzgeber wollie mit geringen Ausnahmen (vgl. z.B. § 121 Abs. 1 Nr.ic) mit der Einführung\nder Vorlegungspflicht nach §§ 120 Abs. 3, 121 Abs. 2 GVG\ndie einheitliche Rechisanwenäung in Strafsachen ohne\nEinschränkung jedenfalls insoweit sichern, als es sich\num Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte handelt, die ein Verfahren im letzten\nRechtszuge abschließen. Diesem Grundgedanken würde es\nwidersprechen, wenn die Vorlegung zwar geboten wäDe,\nfalls das Obeılandesgericht als Revisionsgericht zu\n\nentscheiden hat, während es in erstinstanzlichen\nSachen ohne weiteres von der Rechisauffassung eines\nanderen Oberlanäesgerichts oder des Rundesgerichishofs abweichen dürfte, sofern es sich dabei nicht\num Fragen aus dem Bereich der in § 134 Abs. 1 GVG.\nbezeichneten Tatbestände handeli {Löwo/Rosenberg,\n20. Aufl. GVG@ § 120 Anm. 7 a).\n\n2. Nach den im Vorlegungsbeschluß enthaltenen\nFeststellungen ist es nicht ganz zweifulsfrei, ob es bei\nder abschließenden Entscheidung in dieser Sache üborhaupt auf die zum Gegenstand der Vorlegung gemachten\nRechtsfragen ankommen wird. Es ist der Darstellung\ndes Sachverhalts nämlich nicht mit. Sicherheit zu entnehmen, ob dem Angeklagten von einem dazu befugten\nVorgesetzten (§ 1 Abs. 4 SoldG, § 1 Abs. 1 der VO\nüber die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses vom 4. Juni 1956 BGBl I, 459 in der Fassung\nder 2. ÄnderungsVO vom 6. August 1960 BGBl I, 684)\ntefohlen worden war ,.das Gebiet der SBZ nicht ohne\nausdrückliche Genehmigung zu betreten. Es ist nur\nvon einer Belehrung und einer schriftlichen Verpflichtungserklärung ‚dieses Inhalts die Rede, die der Angeklagte unterzeichnet hatte. Das braucht.noch nicht.\nzu bedeuten, daß der Angeklagie einen entsprechenden\nBefehl, nämlich eine mit dem Anspruch. auf Gehorsam\nerteilte Anweisung zu einem bestimmten Verhalten\n(§ 2 Nr. 2 WStG) erhalten hatte. Indessen machi diese\nsachliche Unklarheit die Vorlegung nach § 120 Abs. 3\nGVG nicht unzulässig, da im Gegensatz zu den Vorlegungsfällen nach § 121 Abs. 2 GVG bei Vorlegungen aus\nder Tatisacheninstanz der Sachverhalt noch nicht verkindlich festliegt. Die zu abschließenden Feststellungen\n\nführende Hauptverhandlung wird regelmäßig eıst\nstattfinden können, nachdem der Bundesgerichtshof\nentschieden hat. Selbst wenn es einmal möglich\n\nsein sollte, innerhalb der Frist des § 229 SiPO\n\ndie Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu erwirken,\nwäre das vorlegende Gerichi an die dem Vorlegungsbeschluß zugrundeliegende tatsächliche Auffassung\nnicht gebunden. Es wäre nicht gehindert, bis zur\nUrteilsfällung eine andere Überzeugung zu gewinnen,\nbei der es auf die Entscheidung der Rechtsfrage,\n\ndie Anlaß zur Vorlegung gegeben nat, nicht mehr\nankommt. Die Vorlegungsvoraussetzungen müssen im\n‘Falle des § 120 Abs. 3 GVG deshalb immer schon dann\nbejaht werden, wenn aus dem Vorlegungsbeschluß zu\nentnehmen ist, äaßr.die Haupiverhandlung in tatsächlicher Beziehung zu einem Ergebnis führen kann, bei\ndem es auf die den Gegenstand der Vorlegung bildende\nRechtsfrage ankommt. Aus diesem Grunde ist es im\nallgemeirien ausgeschlossen, die Erheblichkeit der zur\nEntscheidung gestellten Rechtsfrage in Vorlegungsfällen des § 120 Abs. 3 GVG aus tatsächlichen Gründen\n\nzu vernoinen.\n\n3. Der Generalbundesamalt hat weiter die Frage\naufgeworfen, ob der einem Soldaten erteilte Befehl,\ndas Gebiet der SBZ nicht ohne besondere Erlaubnis zu\nbetreten, rechtmäßig und verbindlich sei. Die Nichtbefolgung eines unverbindlicton Befehls wäre nach § 22\nAbs. 1 WStG nicht rechtswidrig. YUntficele die Anwendbarkeit des § 19.WStG schon aus diesem Grunde, so käme es\naus Rechtsgründen auf die vom Oberlandesgericht zur Entscheidung gestellte Frage nicht mehr an. Indessen sieht\nder Senat keinen Grund, die Zulässigkeit und Wirksemkeit\n\neines Befehls dieser Art in Zweifel zu ziehen.\nBedenken aus dem Grundrecht der Freizügigkeli\n\n(Art. 11 GG) entfallen, weil sich dieses Grund-\n\nrecht nicht auf die Freiheit der Ausreise aus dem\nBundesgebiet bezieht (BVerfGE 6, 32). Das danach\nallein in Betracht kommende Grundrecht des Art. 2\nAbs. 1 GG ist durch die verfassungsmäßige Ordnung\nbegrenzt, zu der auch die Rechtsgrundsätze gehören,\nauf denen das dienstliche Unterordnungsverhältnis\ndcs Soldaten beruht. Diesem kann durch Befehl ein\nVerhalten vorgeschrieben werden, das die Sicherheit\nder Bunäcsrepublik erfordert und seine weitere dienst-.\nliche Bereitschaft gewährleistet (§§ 1, 5, 11 SoldG).\n\nIII. In der Sache tritt der Senat im Ergebnis\ndem Oberlandesgericht Celle bei.\n\nl. Allerdings ist dem Oberlandesgericht Hamm\ndarin zuzustimmen, daß der Tathestand des § 19 WStG\neine bestimmte (konkrete) Gefährdung der im § 2 Nr. 3\nWStG näher umschriebenen Hechtsgüter erfordert. Das\nfolgt schon daraus, daß die Gefahr für die genannten\nRechtsgüter zum Merkmal des gesetzlichen Tatbestands\ngemacht ist. Es wird durch die Entstehungsgeschichtic\nder Vorschrift, nämlich dadurch bestätigt, daß der Bundestag statt der im Regierungsentwurf vorgeschlagenen\nFassung \"jede Gefahr\" die Fassung \"eine Gefahr\" wählte.\nDas geschah, um klarzustellen, daß \"es sich um eine\nvom Täter herbeigeführte konkrete, wirklich einge- .\ntretene Gefahr handeln müsse\" (s. Dreher/Lackner/Schwaln\nWStG § 20 Note 40). Die vom Täter geschaffene Gefahrenlage muß demnach so beschaffen sein, daß die Möglichkeit einer Schädigung des geschützten Rechisguies nach\n\nden gegebenen tatsächlichen Umständen naheliegti oder,\num es mit einem änderen Ausdruck zu sagen; mit guten\nGrunde zu besorgen ist (vgl. BayObL§ 6 NJW 1959, 734\nNr. 19 mit Nachweisungen aus dem Schıifttum und der\nRechtsprechung). Zwischen dem vom Täter schuldhaft\nbegründeten Zustand und der vorgestellten oder sogar,\nworauf es für den Tatbestand allerdings nicht ankommt,\neingetretenen Schadensfolge, muß ein ursächliches\nVerhältnis erkennbar sein, das den Eintritt des\nschädlichen Erfolges für einen objektiven Betrachter\nmöglich, sein Ausbleiben dagegen als unberechenbar\nerscheinen läßt (s. Henkel, Der Gefahrbegriff im\nStrafrecht, Strafrechtliche Abhandlungen Heft 270\n\nSs. 30).\n\n2. Dagegen kann der Meinung des Oberlandesgerichts\n\nHamm, daß eine solche Gefahr nur dann gegeben sci,\nwenn der Täter bei einer Befragung durch den fremden\nNachrichtendienst wichtige Aussagen machen, also\nStaatsgeheimnisse oder bedeutsame Dienstgeheimnisse\nverraten könnte, nicht zugestimmt werden. Als der\nGesetzgeber das Merkmal der Herbeiführung einer\nschwerwiegenden Folge in den Tatbestand des § 19 WBiG\naufnahm, leitete ihn der Gedanke, daß geringfügige\nVerletzungen des militärischen Gehorsams mit vorwiegend als Erziehungsmittel gedachten Disziplinarmaßnahmen beantwortet und nicht strafgerichtlich geahndet\nwerden sollten. Für die Frage, ob der Angeklagte, als\ner sich in die SBZ begab, geringfügige uder schwerwiegende Folgen heraufbeschwor, ist es nach Ansicht des\nSenats nicht entscheidend, daß er sich entgegen einem\nihn erteilten Befehl in ein Land außerhalb der Grenzon\nder Bundesrepublik begab. Das für die Vorlegungsfrage\n\n- 9 -\n\nentscheidende Merkmal im Verhalten des Angeklagten\nliegt vielmehr darin, daß er sich in den Teil Deutschlands begab, dessen Machthaber als Handlanger des\nKommunismus vor allem das Ziel verfolgen, auch die\nBundesrepublik Deuischland in den Machtbereich der\nSowjetunion einzubeziehen. Geht man hiervon aus, 90\ndrängt sich schon bei allgemeiner Betrachtung ohno\nweiteres auf, daß ein Ungehorsam, der darin besteht,\ndaß sich der Täter in die Gewalt einer Macht begibt,\nvon der nach aller Erfahrung erwartet werden muß,\n\ndaß sie auf jede nur denkbare Weise aus dem Verhalten\ndes Täters Nutzen für ihre gegen die Bundesrepublik\ngerichteten feindlichen Pläne ziehen wird, nicht als\nBagatellversioß gegen die soldatische Gehorsamspflicht\ngelten kann, sondern als eine besonders folgenschwere Form militärischen Ungehorsams Strafe verdient;\ndenn verräterische Zusammenarbeit mit der Einrichtung\neinex dem eigenen Landa feindlichen agressiven Macht,\nderen Zweck darin besteht, die dem Soldaten anvertraute Landesverteidigung in jeder erdenklichen Weise\nzu schwächen, ist seit jeher mit Recht als schwerste\nVerletzung soldatischer Pflichten angesehen wordon.\n\nDaß das Regime der SBZ die Bundesrepublik nicht\nnur politisch, sondern auch militärisch bedroht, beaarf keiner besonderen Darlegung. Sein Nachrichtendienst ist ohne menschliche Rücksichtnahme und mit\nallen Mitteln des Zwanges und der Täuschung bestrebt,\ndie Verteidigungsmaßnahmen der Bundesrepublik, die\nausschließlich einem möglichen Angriff von dieser\nSeite gelten, zu durchkreuzen. Im einzelnen richtet\nsich die von jenem Nachrichtendiensi betriebene Aufklärung gegen die militärischen Vorkehrungen der\n\n- 10 -\n\nBundesrepublik und ihrer Verbündeten und dient\nsowohl Ger Planung und Vorbereitung eines etwaigen\nAngriffs wie dem Zweck, Sabotageunternehmen zur\nAusschaltung von Wehrmitteln ins Werk zu setzen\nund durch gezielte, propagandistiisch oder im Verborgenen betriebene Zersetzungsarbeit die persönliche Abwehrbereitschaft der Truppe zu untergraben.\nSie richtet sich damit sowohl gegen die Sicherheit\nder Bundesrepublik wie gegen die Schlagkraft der\nTruppe.\n\nDie Möglichkeiten des Nachrichtendienstes der\nSBZ, einen in seine Gewalt geratenen Soldaten der\nBundeswehr für üijese Ziele auszunutzen, sind vielseitig und werden, wie die Erfahrung gezeigt hat,\nvielfältig ausgenutzt. Mag äie nachrichiendienstliche\nBefragung im Einzelfall auch keine::Tatsachen zu Tage\nbringen, die den Rang von Staatsgeheimnissen haben;\nso können dabei doch Erkenntnisse gewonnen werden,\ndie mittelbar zur Aufdeckung von Staatsgeheimnissen\nführen. Das kann sowohl in der Woise geschehen, daß\neine mitgeteilte Tatsache das nachrichtendienstliche\n\"Mosaik\" in einem wesentlichen Punkte ergänzt oder\nbestätigt, wie auch dadurch, daß Anhaltspunkte für\ndie Anwerbung neuer Agenten gewonnen werden. Von\nYall zu Fall können Mitteilungen vor allem personeller\nArt dazu dienen, Stützpunkte für Zersetzungsarbeit\nund \"Zellen\" in der Truppe zu bilden. Sie können aber\nauch unmittelbar zur Agitalion durch Flugschrifien,\nKundfunk und Fernsehen herangezogen werden. Zine bosondere Form des Einsatzes von Überläufern bildet dabei gelegentlich die \"Enthüllung\" erdichteter Staatsgeheimnisse, deren Bekanntgabe den Wehrwillen beein-\n\n- 1 -\n\n\"trächtigen oder Mißirauen zwischen der Bundesrepublik und ihren Verbündeten säen soll. Der fremde\nNachrichtendienst kann einen solchen Soldaten\nscnlie3lich als Agenten und sei es nur als einen\nnach gewisser Zeit bewußt preisgegebenen sog.\nStöragenten einsetzen, der die Abwehrorgane der\nBundesrepublik beanspruchen und von einem wichtigen\nAusspähungsunternehmen ablenken soll.\n\nDem Oberlandesgericht Hamm ist zuzugeben,\ndaß sich im Einzelfall nur selten vorausberechnen\nläßt, in welcher bestimmten Art und Weise der Übertriit eines Soldaten auf das Gebiet der SBZ oder Ostberlins zu einer Beeinträchtigung der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik und der Schlagkraft der\nTruppe führen kann. Ein Sachverhalt dieser Art entzieht sich der vatrichterlichen Feststellung einer\nGefahr in der Form, wie es bei technischen, weithin\nübersehbaren und aufklärbaren Geschehensabläufen der\nAußenwelt möglich und dort zur Bejahung des Tatbestandsmerkmals erforderlich ist. So ist etwa im Falle\neiner Transportgefährdung im Eisenbahnverkehr regelmäßig die Aufklärung aller Umstände zu erreichen,\nvon denen die Beurteilung abhängt, ob das Verhalten\ndes Täters die Wahrscheinlichkeit einer Schadensfolge\nbegründet hat. Die Art der Gleisanlagen, die anderweitige Benutzung der Strecke, Art und Geschwindigkeii\nder Benutzung lassen sich genau feststellen (vergl.\nRGSt 30, 178). Im gegebenen Falle ist die Möglichkeit\nder Feststellung einer bestimmten Gefahr im Sinne der\nVorhersage eines genau umschriebenen zur Schadensfolge\nhinleitenden Kausalverlaufs dagegen praktisch so ui\n\nj\n\nwie ausgeschlossen, (so wie sich auch die eingetretene\nScnadensfiolge regelmäßig sinnlicher Wahrnehmung entzieht). Das wäre nicht einmal möglich, wenn für den\nTatrichter die inneren Verhältnisse des gegnerischen\nNachrichtendienstes ebenso offen lägen und zugänglich wären wie die Gleisanlagen einer Eisenbahn und\nihre Fohrpläne; denn es blieben, da sich die Bearbeitung eines bestimmten Einzelfalles durch den\nNachrichtendienst nicht nach den Regeln einer technischen Maschinerie abspielt, sondern von unerkennbaren persönlichen Eignungen, Einfällen und Entschlüssen der beteiligten Personen abhängt, immer\nnoch zahlreiche undekannie und unberechenbare Umstände übrig. Indessen kann daran die Feststellung\neiner bestimmten Gefahr nicht scheitern. Sie ist vielmehr gerade darin zu suchen, daß dem gegnerischen\nNachrichtendienst so vielfältige Mittel und Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die es unmöglich machen,\nmit einiger Wahrscheinlichkeit vorauszusagen, welche\nvon ihnen er im einzelnen Falle nutzen wird. Weiß\n\nein dem Zugriff eines feindlichen Nachrichtendienstes\nausgesetzter ehemaliger Soldat der Bundeswehr um ein\nStaatsgeheimnis oder ein wichtiges Dienstgeheimnis;,\nso ist, wie nicht näher ausgeführt zu werden braucht,\ndie Gefahr besonders groß, daß er dieses Geheimnis\nverrät und die Sicherheit der Bundesrepublik oder die\nSchlaekraft der Truppe beeinträchtigt.Sie ist in hinreichend bekannter Weise aber regelmäßig auch bei\ndenjenigen gegeben, der nicht Geheimnisträger ist,\nweil der feindliche Nachrichtendienst auch gegenüber\nsolchen Personen über vielfältige Mittel und Möglichkeiten verfügt, um sie zu einer planmäßig und mit\ngroßem organisatorischen Einsatz betriebenen, gegen\n\n- 13 -\n\ndie Sicherheit der Bundesrepublik und die Schlagkraft der Bundeswehr gerichteten Tätigkeit heranzuziehen, und diese Möglichkeiten, wie die Erfahrung\nlchrt, auch tatsächlich nutzt. Die bestimmte (konkroto) Gefährlichkeit des nachrichtendienstlichen\nApparats teilt sich mit andoren Worten notwendig\n\njenor Vielzahl von Einzelbeziehungen mit, aus deren\nVerarbeitung insgesamt und offenkundig die bestimmte\n(konkrete) Gefahr erwächsi. Dem Täter ist die bestimmte Gefährlichkeit eines Unternehmens zuzurechnen,\nan dem er sich durch seine verräterischen Beziehungen\nbeteiligt. Diese Betrachtung entspricht der Wertung\ndurch den Gesetzgeber selbst, der durch die Strafbestimmung des § 100 e StGB deutlich zu erkennen gegeben hat, daß er das in diesem Tatbestande umschriebene\nVerhalten allgemein als eine konkrete Gefahr für das\nWohl der Bundesrepublik sieht und deshalb unter Strafe\nstellt (vergl. BEHS4 6, 346). Wer einen Tatbestand\nverwirklicht, der ein vom Gesetz als bestimmt gefährlich angesehenes Verhalten trifft, gefährdet damit\nnotwendig auch in bestimmter Ari und Weise die von\ndiesem Tatbestand geschützten Rechtsgüter (vergl.\nHonkel aaO S. 71 ff). Allerdings ist der Begriff des\nWohles der Bundesrepublik, mit. dem der Gesetzgeber den\n Schutzgegenstand der Landesverratstatbestände bezeichnet hat (§ 99 StGB), nicht mit dem Begriff der Sicherheit der Bundesrepublik und der Schlagkraft der ihrem\nSchutz gegen äußere Feinde dienenden Wehrmacht gleichzusetzen, worauf es für den Tatbestand des § 19 WSiG\nankommt. Er geht vielmehr über diese Begriffe hinaus,\numfaßt sie aber in allen Fällen, in denen der militärische\nGeheimbereich berührt wird. Dieser ist immer in erster\nLinie für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik von\n\n- 14 =\n\nBedeutung. Für den Schutzgegenstand der Schlagkraft\n| der Truppe ergibt sich Entsprechendes daraus, daß\n\ndie Erkenntnisse, die der gegnerische Nachrichtendienst sammelt, erfahrungsgemäß auch zur Vorbereitung von Sabotage und Zersetzung dienen.\n\nZusammenfassend ist zu sagen: Ein Soldai der\nBundeswehr, der sich auf das Gebiet der SBZ oder\nOst-Berlins begibt, führt damit in aller Regel die\nbestimmte (konkrete) Gefahr herbei, von einem dort\ntätigen Spionagedienst für seine Zwecke mißbraucht\nzu werden und damit verräterische Beziehungen im Sinne\ndes § 100 e StGB aufzunchmen und zu unterhalten, Nur\ninsoweit bedarf es für den Tatbesianä des § 19 WStG\nzur äußeren Tatseite bestimmter, äaem Nachweise einer\nkonkreten Gefahr dienender Feststellungen. Wird dio\nbestimmte Gefahr in diesem Umfange bejaht, so ergibt\nsich die weitere gedachte Ursachenkeite im Sinne der\nBegründung einer solchen Gefahr für die Sicherheit\nder Bundesrepublik und die Schlagkıaft der Truppe\naus den Tatsachen und Umständen, die den Gesetzgeber\nveranlaßt haben, die Aufnahme und Unterhaltung verväterischer Beziehungen in § 100 e StGB unter Strafe\nzu stellen.\n\nOb die schwerwiegende Folge, die ein in die\nSBZ oder nach Ost-Berlin überlaufender Soldat der\nBundeswehr danach regelmäßig herbeiführi, ihm als\nvorsätzlich herbeigeführte Folge zuzurechnen ist,\nwird im einzelnen Fall Tatfıage sein. Ihre Entscheidung\nwird hauptsächlich von folgenden Feststellungen ab-\n| hängen: Der Täter rechnet damit, daß ein feindlicher\nNachrichtenäienst/hach seinem Übertxriit in Anspruch\n\n- 15 -\n\nnehmen wird. Er ist über Sinn, Zweck und Arbeitswoise eines solchen Nachrichtendienstes in allgemeinen Zügen unterrichtet und weiß, daß die\nTätigkeit eines solchen Dienstes der Ausspähung\nmilitärischer Geheimnisse der Bundesrepublik, der\nVorbereitung von Sabotageakten und der Zersetzung\nder persönlichen Abwehrbereitschaft der Truppe dients\nEr sieht die Möglichkeit, daß der Gegner durch scine\nBefragung oder durch seine Verwendung als Agent\nmindestens eines dieser seiner Ziole fördern könnte.\n\nHaben dem Täter solche Vorstellungen in ausreichendem Umfange gefehlt und ist ihm diese Unkenntnis vorzuwerfen, so käme § 19 Abs. 4 WStG zur\nAnwendung.\n\n3. Die weitere Vorlegungsfrage des Oberlandesgerichts Hamm ist im Sinne der bisherigen Recht-\n‚sprechung des Oberlandesgerichts Celle zu beantworten. Dieses nimmt zutreffend an, daß die Ungehorsanstat in Fällen der vorliegenden Art damit vollendet\nund beendet ist, daß sich der Täter in den Machibereich der Behörden der SBZ begibt und daß ein späteres\nAufnahmen und Unterhalten verräterischer Beziehungen\nals selbständige Tat zu werten ist. Das wäre auch dann\nder Fall, wenn der Täter die Aufnahme der verräterischen Beziehungen schon beim Grenzübertritt ins Auge\ngefaßt und gewollt hätte. Denn verschiedene Strafiaten\nwerden nicht schon dadurch zur Tateinheit verbunden,\ndaß sie der Ausführung eines einheitlichen Verbrechensplanes dienen (RGSt 68, 204, 208; BGHSt 3, 289, 295).\nAnders könnte es nur sein, wenn der Täter die Aufnahme\n\n- 16 -\n\nverräterischer Beziehungen mit dem Grenzübertritt\nverbindet oder sich zur Unterhaltung bereits vorher\naufgenommener verräterischer Beziehungen zu seinen\nAufiraggebern begibt.\n\npas Oberlandesgerichit Hamm meint, die Gefährdung der in § 2 Nr. 5 WStG bezeichneten Rechtsgüter,\ndie in der Herbeiführung der Gefahr einer Anknüpfung\nverräterischer Beziehungen durch den Grenzübertritt\nliege, werde weiter verstärkt und unter Umständen zu\neinem tatsächlichen Schaden, sobald der Täter nachxichtendiensilich befragt werde, Auskunft gebe und\ndamit den Tatbestand des § 100 e Abs. 1 SiGB verwirkliche. Aus diesem Grund sei ebenso Tateinheit anzunehmen wie im Falle einer Straßenverkehrsgefährdung\nnach den 8§ 315 a, 316 Abs. 2 StGB, die zu einer\nfahrlässigen Körperverletzung oder Tötung führe. DieseI Auffassung kann der Senat nicht folgen. Sie verkennt, daß die Tathandlung im Falle des § 19 WStG in\nder Zuwiderhandlung gegen den Befehl besteht, die\nHerbeiführung einer schwerwiegenden Folge ist kein\nzusätzlicher Akt des Tatgeschehens, der gleichwertig\nund selbständig neben die Zuwiderhandlung gegen den\nBefehl triti. Sie kennzeichnet vielmohr nur bestimmte\nArten der Zuwiderhandlung und hebt die gewichtigeren\nFälle aus der Zahl der weniger wichtigen hervor. Dice\nin dieser Weise gewichtige Zuwiderhandlung gegen den\nBefehl wird bereits mit dem Übertritt des Täteıs in\ndie SBZ oder nach Ost-Berlin verwirklicht. Nimmt der\nTäter dann tatsächlich verräterische Beziehungen im\nSinne des §§ 100 e StGB auf, so mag man darin mit dem\nvorlegenden Oberlandesgeiicht eine Vertiefung der\nduıch den Übertritt in die Zone oder nach Ost-Berlin\n\n- 17 -\n\nschon verwirklichten Gefahr sehen. Für die Frage,\n\nob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, ergibt sich\njedoch aus dieser Betrachtung nichts. Für sie ist\n\nnur entscheidend, ob sich die Ausführungshandlungen\n\nder mehreren Straftaten wenigstens teilweise decken.\nDas trifft hier nicht zu, weil die vom Oberlandesgericht Hamm als Vertüöfung der Gefahr beurteilte Aufnahme verräterischer Beziehungen gänzlich außerhalb\n\nder Zuwiderhandlung gegen den Befehl im Sinne des\n\n§ 19 WStG liegt.Der vom Oberlandesgericht angestellte\nVergleich mit dem Verhältnis zwischen verkehrsgefähr -\ndendem Verhalten nach § 315 a oder § 316 Abs. 2 StGB\nund fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung ist\n\nnicht beweiskräftig. Das verkehrsgefährdende Verhalten,\ndas immer als einhcitlicher Vorgang zu werten ist,\nführt schon für sich allein, sei es auch nur in einem\nvechilich nicht selbständig zu bewertenden Teil, unmittelbar auch die etwaige fahrlässige Körperverletzung\noder Tötung eines Menschen herbei, ohne daß es insofern\n- anders als bei der Aufnahme verräterischer Beziehungen\nim Verhältnis zum Ungehorsam - eines besonderen Entschlusses des Täters bedürfte. Nur diese Betrachtung\nsteht auch im Einklang mit der neueren Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs, nach der +... für die Straftat\ngegen § 100 e StGB nicht die für eine fremde Einrichtung\nentfaltete Tätigkeit kennzeichnend ist, sondern der mit\nder fremden Einrichtung übereinstinmende Wille des\nTäters, Beziehungen zu jener Einrichtung aufzunehmen\noder zu unierhalten (BGHSt 15, 230, weitere Beispiele\nin BGHSt 9, 10;BGHTStE 24/54 vom 29. März 1955;\n\nBGH 2 StE 7/56 vom 21. Juni 1956).\n\nne\n\n18 -\n\nDie Stellungnahme des Generalbundesanwalts\nstimmte in der zweiten Vorlegungsfrage (Tateinheit\noder Tatmehrheit) mit der Auffassung des Senats\nüberein. Im übrigen ging sein Antrag dahin, zu\nentscheiden, daß die Nichtbefolgung des militärischen\nBefehls, die SBZ oder Ost-Berlin nur mit Genehmigung\ndes Dienstvorgesetztien Zu betreten, in der Regel,\njedoch nicht ausnahmslos eine schwerwiegende Folge\nherbeiführe.\n\nDr. Geier . Seibert Willms\n\nHübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-25/1-str-392-61","cited_norms":[{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":9},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":7},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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