{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-07-04_1_StR_248_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-07-04","aktenzeichen":"1 StR 248/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Eine Gesamtstrafe aus Zuchthaus und Gefängnis muß‘.\nnur dann nicht nach vollen Monaten bemessen werden,\nwenn sie sonst die Summe der Einzelstrafen erreichte\n‚oder überstiege. u","text_plain":"2108 092\nNachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 19 Abs. 2, § 74 Abs. 3\n\nEine Gesamtstrafe aus Zuchthaus und Gefängnis muß‘.\nnur dann nicht nach vollen Monaten bemessen werden,\nwenn sie sonst die Summe der Einzelstrafen erreichte\n‚oder überstiege. u\n\nBGH, Urt. v. 4. Juli 1961 - 1 StR 248/61 - LG Deggendorf\n\n1 SiR_248/61\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Dieter Te aus DEE, zevoren\nam EEEED 1936 in DEE , zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Juli 1961, an dex teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz .\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Deggendorf von 28. März\n1961, soweit es ihn betrifft, im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls in zwei Fällen zu Einzelstrafen von je einem\nJahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Aus ihnen und\nzwei früheren Gefängnisstrafen von zwei und drei Wochen,\ndie es gemäß § 21 StGB umwandelte, hat es eine Gesamistrafe von zwei Jahren und einer Woche Zuchthaus gebildet.\nNach § 19 Abs. 2 StGB darf eine Zuchthausstrafe jedoch\nnur in vollen Monaten bemessen werden. Zwar tritt diese\nVorschrift zurück, wenn eine Gesamtstrafe aus Zuchthaus\nund Gefängnis gu bilden ist, die Umwandlung der Gefängnisstrafe nach § 21 StGB nur einen Monat Zuchthaus oder\nweniger ergibt und somit die Anwendung des § 19 Abs. 2\nStGB zu einem Verstoß gegen § 74 Abs. 3 StGB führen müßte,\nwonach die Gesamtstrafe den Betrag der Einzelstrafen\nnicht erreichen, erst recht nicht ihn übersteigen darf\n(RGSt 60, 289). Indes ist hier ein solcher Fall nicht\ngegeben. Die zulässige Mindestgesamtstrafe beträgt ein\nJahr sieben Monate Zuchthaus (§ 74 Abs. 1, § 19 Abs. 2\nStGB), die Summe der Einzelstrafen — nach Umwandlung der\nGefängnisstrafen - drei Jahre 25 Tage Zuchthaus. Danach\nwäre eine Gesamtstrafe bis zu drei Jahren Zuchthaus zulässig gewesen. Die Strafkammer hatte also die rechtliche\nMöglichkeit, die Gesamtstrafe so zu bilden, daß sie mit\n§ 74 Abs. 3 StGB ebenso im Einklang steht wie mit § 19\nAbs. 2 StGB. Nunmehr ist das Landgericht freilich durch\n§ 358 Abs. 2 StPO gehindert, eine höhere Gesamtstrafe als\nzwei Jahre Zuchthaus auszusprechen. Dagegen ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, daß die Strafkammer unter diesem Strafmaß bleibt. Daher darf der Senat die Gesamtstrafe\nnicht selbst bilden (§ 354 Abs. 1 StPO).\n\nZum Schuld- und Strafausspruch ist die Revision\nsonst offensichtlich unbsgründet.\nDr. Geier Dr. Peetz Seibert\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-04/1-str-248-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-04/1-str-248-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:06.337452+00:00"}}