{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-07-04_1_StR_210_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-07-04","aktenzeichen":"1 StR 210/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ı StE_210/61\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngogen\n\nden Arbeiter Hans-Georg VD aus vB zeooren\nam EB 1935 in CE: zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\nviegen iWlordes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Juli 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident br.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.pPeetz\nBundesrichter Lr.Seibert\nBundesrichter ir.Hübner\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshot\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erzannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Stuttgart vom 13. Dezember 1960 wird verworfen. Der\nAngeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon kechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte dauernd aberkannt, weil er in der\nNecht zum 8. August 1960 die Lirne Ilse Tg - nach Ansicht des Gerichts vorsätzlich und aus niedrigen 3eweggründen - getötet hat. Die Revision des Angeklagten rügt\ndie Verletzung des förmlichen und des sachlichen Nechts.\n\nSie hat xeinen Erfolg.\n\nı, Lico Verfahrensrüge:\n\nLas Schwurgericht hat zur Frage der Zurechnungsfähigzeit des Angeklagten den OMR a.L. Prof.Lr.Schmidt als\nSachverständigen vernommen. Lie Revision bringt vor, der\nSachverständige sei bei seinem Gutachten nicht von einer\nbestimmten Menge des vom Angeklagten vor der Tat genossenen Bieres ausgegangen, sondern habe von sich aus \"nur\neine leichte Alkoholwirkung unterstellt\". Sie rügt als\nVerletzung des § 244 Abs. 2 StPO, daß das Gericht nicht\nzur Erforschung der Wahrheit ein Gutachten eingeholt have,\nGas auf der tatsächlich vom Angeklagten genossenen Alkoholnenge beruhte.,\n\nSoweit hierin der Vorwurf enthalten ist, das Schwurgericht habe dem Sachverständigen bestimmte Vornaltungen\nnicht gemacht oder Fragen nicht gestellt, ist die Rüge\nunzulässig, denn die Revision kann nicht darauf gestützt\nverden, daß ein Beweismittel nicıt völlig ausgeschöpft worden ist,\n\nFalls aber die Revision geltend machen will, das\nSchwurgericht hätte ein weiteres Gutachten über die Wir-\n\nkung des vom Angeklagten genossenen Alkohols auf seine\nZurechnungsfähigkeit erholen müssen, ist diese Rüge unbegründet. Es Tehlt ihr schon die tatsächliche Grundlage,\n\ndenn es ist nicht dargetan, daß der vernommene Sachverstän-\n\ndige von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen ist. Es\nist schon an sich äußerst unwahrscheinlich, daß der Sachverständige Lr.Schmidt, der 1t. Sitzungsprotokoll an der\nBeweisaufnahme teilnahm, bei seiner gutachtlichen Außerung über die Wirkung des vom Angeklagten genossenen\nAlkohols nicht von der Alkoholmenge ausgegangen sein sollte, die vom Schwurgericht festgestellt worden ist. wenn\nder vernommene Sachverständige zu dem Ergebnis kam, daß\nrur eine leichte Alkonoleinwirkung beim Angeklagten vorlag, so ergibt sich hieraus nicht das Gegenteil. Überäies hatte der Sachverständige schon seinem schriftlichen\nGutachten (Fl. 300 ff d.A.) zugrunde gelegt, daß der\nAngeklagte in den Stunden vor der Tat etwa acht bis neun\nGlas Bier getrunken hat. Das entspricht der nach den\nUrteilsfeststellungen vom Angeklagten in der Zeit von etwa 21 Uhr bis 24 Uhr getrunkenen Biermenge. Auch das am\nNachmittag vom Angeklagten genossene Bier hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten in Betracht\ngezogen. Er ist hier unter Berücksichtigung des eingetretenen Abbaues zu einem Blutalkoholgehalt von etwa 1,5 %o\nzur Zeit der Tat gekommen. Es bestent hiernach nicht der\ngeringste Anhalt dafür, daß die Ansicht des Sachverständigen, der Angeklagte habe unter leichter Alkoholeimirkung gehandelt, eine bloß willkürliche Annahme ist. Das\nSchwurgericht war jedenfalls in dieser Beziehung nicht ge-Grängt, einen weiteren Sachverständigen zu hören oder den\nvernormenen Sachverständigen zur Erstattung eines weiteren Gutachtens zu veranlassen,\n\na)\n\nL\n\n2,) Lie Sachbeschwerde:\n\nDie Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge\nnat keinen Rechtstenler ergeben, der zur Aufhebung des\nUrteils führen müßte.\n\nNach den reststellungen hat der Angeklagte die Ilse\nUnger üurch Erwürgen getötet. Aus den Verletzungen der\nHalsschlagadern hat das Schwurgericht den Schluß gezogen,\ndaß der Angeklagte das Wäcdchen mit äußerster Kraft gewürgt hat. Hieraus und aus der Lauer des Würgens, die\nnacn den Feststellungen mindestens 30 Sekunden betrug,\nhat das Schwurgericht in denkgesetzlich nicht zu beanstandender weise geschlossen, daäö der Angeklagte den Tod\nseines Opfers mindestens in Kaul genommen und gebilligt\nhabe. üs nat also beäingten Tötungsvorsatz bejant, der\nauen für § 211 StGB genüst (RGSt - 70, 259).\n\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der\nAngcklagte das Mädchen aus Zorn gewürgt, weil es ihn\nnicht in der von ihm gewünschten - normalen - \\ieise den\nGeschlechtsverkehr ausüben lieö. Hierin sieht das Schwurgericht mit Recht einen niedrigen Beweggrund, auch wenn\nes davon ausgeht, daß der Angeklagte den Dirnenlohn bereits entrichtet hatte und sich nun in seinen Erwartungen\nzum Teil getäuscht sah. Vier nur aus Verärgerung und Zorn\nüber eine solche Enttäuschung einen Menschen tötet, hanaelt gemein und verächtlich und damit aus niedrigem Bewegsrund (vgl. BGHSt 2, 60, 62).\n\nHiernach kann es dahingestellt bleiben, ob das Schwursericht - im Gegensatz zu Anklage und Eröfinungsbeschluß -\neine Tötung \"zur Befriedigung des Geschlechtstriebs\":\n\nmit kecht verneint hat. Es hat hierzu nur geprüft, ob der\nAngeklagte mit Gem Ziel getötet naben Könnte, an der Leiche den Geschlechtsverkehr auszuüben, Das hat es auf\nGrund der sonstigen Umstände verneint. Morä erfordert jedoch nur bedingten Vorsatz. Es wird daher die Meinung\nvertreten, daß eine Tötung \"zur Befriedigung des Geschlechtstriebs\" auch dann vorliege, wenn bei der Handlung, die\nzur Befriedigung des Geschlechtstriebs führen soll, die\nTötung nur billigend in Kauf genommen wirä. Hiernach würde Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs auch im\nFalle der Notzucht (§§ 177, 178 StGB) gegeben sein, wenn\nGer Wäter die \\ötung auch nur bedingt in seinen Willen\naufgenommen hatte (so LX 8. Aufl. Anm. II 1 Abs. 3 zu\n\n$S 211 StGB; Maurach, Deutsches Strafrecht, Bes. Teil\n\n2. Aufl, § 2 ITIIB co; a.A. Schönke-Schröder 10.Aufl.\n\nAnn. V ?% b zu § 211 StGB). Jedoch braucht zu dieser Rechts-Trage, die im Falle BGHSt 7, 355 nicht gestellt war,\nnicht abschließend Stellung genommen zu werden, da § 211\nStGB auch beim Vorliegen nur eines der Umstände, die die\nTötung zum Morä stempeln, eine fest bestimmte Strafe vorsieht,\n\nLa zueh im übrigen, insbesondere zur Frage der Aurechnungsfähigkeit, kein den Angeklagten beschwerender\nBechtsirrtum ersichtlich ist, muß die Revision verwor-\n\n{en werden.\n\nEr.Geier Lr.Peetz Seibert\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-04/1-str-210-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-04/1-str-210-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:06.316380+00:00"}}