{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-07-04_1_StR_183_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-07-04","aktenzeichen":"1 StR 183/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Nanen des Yolkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Journalisten Friedrich S ww : e )\n\ngeboren\n\nem EB 1902 in m.\n\n- Sachbezeichnung: Elisabeth VB u... -\n\nwegen Begünstigung\n\nhat der\nSitzung\n\nl,. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nvom 4. Juli 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nZunädesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsnof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.)\n\n2.)\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts NWürnberg-Fürth vom 20. Oktober 1960,\nsoweit dem Angeklagten; Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Ääosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten sm» wird verworfen.\när hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Sg wegen persönlicher Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB zu drei “üonaten\nGefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Be-\n\nwährung ausgesetzt.\n\nGegen das Urteil haben Revision eingelegt: Der Angeklagte\nss in vollem Umfange, die Staatsanwaltschaft insoweit, als\ndie Strafkamnmer die gegen SB erkannte Gefängnisstrafe zur\nBewährung ausgesetzt hat.\n\nWährend die Revision des Angeklagten ohne £rfolg bleibt,\nführt das Rechtsmittel der Stastsanwaltschaft zur Aufhebung\ndes Urteils in dem angefochtenen Umfange.\n\nnen na meer a an Er en.\n\n1.) Die Verfahrensbeschwerden, mit denen Verstöße gegen § 267\nAbs. 1 und 3 sowie gegen § 244 Abs. 2 StPO geltend gemacht werden, sind sämtlich offensichtlich unbegründet.\n\na) Die Rügen der Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO sind in Wahrheit unzulässige Angriffe gegen die von Rechtsfenlern freie Be-\n\nweiswürdigung des Lanägerichts.\n\nb) Die Aufklärungsrüge hängt damit zusammen, da? die Revision\nder Ansicht ist, das Landgericht sei verpflichtet gewesen, sich\nin den Urteilsgründen damit auseinanderzusetzen, warum es der\nZinlassung der früheren „ditangeklagten ve» und nicht Gderjenigen des Beschwerdeführers glaubt. Da diese Meinung irrig\nist, erledigt sich zugleich die Aufklärungsrüge. Im übrigen\nhandelt es sich bei der von der Revision genannten Zeugin\n\n- 3.\n\num die Mitangeklagte Alma Ip zesen die das Verfahren\ndurch Beschluß des Landgerichts vom 5. September 1960 abgetrennt worden ist, weil sie auf nicht absehbare Zeit verhandlungsunfähig ist (Bd. II Bl. 526 d.A.).\n\nc) Nach § 267 Abs. 3 StPO müssen die Urteilsgründe zwar\n\ndie Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe\nbestimmend gewesen sind. Das bedeutet jedoch nicht, daß\n\nsich der Tatrichter über jeden einzelnen der von ihm als\nZumessungsgrund verwerteten Umstände bis ins kleinste auslassen müßte. Im vorliegenden Falle war demgemäß auch die Strafkammer entgegen der Meinung der Revision nicht gehalten, das\nVerhalten des - erheblich vorbestraften — Angeklagten und die\nArt seiner Verteidigung in der Hauptverhandlung im einzelnen\nzu schildern, aus denen sie auf mangelnde Schuldeinsicht und\nReue geschlossen hat. Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte\ndafür vor, daß die Strafkammer sich hierbei von irrigen Beobach\ntungen und Erwägungen hätte leiten lassen.\n\n2.) Die Sachrüge ist nur allgemein erhoben, kann. aber ebenfall\nkeinen Erfolg haben.\n\nZwar wird die bloße Einwirkung auf eine zur Anzeige\nentschlossene Privatperson, von der Anzeige abzusehen, schwerlich schon als ein Vergehen der persönlichen Begünstigung\nangesehen werden können (so: RGSt 14, 88). Jedenfalls wird\ndie Einflußnahme dann aber zur strafbaren \"Beistandsleistung\nim Sinne des § 257 Abs. 1 Satz 1 StGB, wenn sich der Täter\ndabei unlauterer Mittel, wie im vorliegenden Falle des “ittels\nder Täuschung bedient (vgl. u.a. RGSt 40, 393 betr. Einwirkung auf Antragsberechtigten bei Antragsdelikten, von dem beabsichtigten Strafantrag abzusehen; BGHSt 10, 393 betr. EZin=-\nwirkung auf Angehörigen des Angeklagten, von seinem Zeugnis-\n\nverweigerungsrecht Gebrauch zu machen).\n\nMit Recht hat die Strafkammer ferner zum Merkmal der Begünstigungsabsicht für unerheblich erachtet, daß Se nit\nseinen auf die - sei es auch nur zeitweise - Vereiteluneg der\nStrafverfolgung von Frau VW zsrichteten Handlungen zugleich das ändziel verfolgte, \"sich Frau (EB als möcliche\nGeldquelle zu erhalten\" (u.a. BGHSt 4, 107)»,\n\nAuch die ausgesprochene Strafe kann weder der Art noch der\nHöhe nach aus Rechtsgrünien beanstandet werden. Es ist keinerlei Grund ersichtlich, aus dem entsprechend der Meinung des\nBerschwerdeführers in seiner Gegenerklärung zu der Revision\nder Staatsanwaltschaft darauf geschlossen werden könnte,\ndaß die Strafkamner nur deshalb von der Verhängung einer\nGeldstrafe abgesehen hat, weil sie die ausgesprochene Ge-Tängnisstrafe - irrigerweise -— zur Bewährung aussetzte.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nDie Beschweräeführerin rügt mit Erfolg, daß die dem\nAngeklagten SB verilligte Strafaussetzung zur Bewährung\nnach den zwingenden Bestimmungen des § 23 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4\nStGB nicht zulässig gewesen sei. Ob dies tatsächlich zutrifft,\nvermag der Senat allerdings nicht abschliedend zu entscheiden.\nDie Strafkammer führt zwar auf S. 27 UA selbst an, daß sie bei\nder Bewilligung der Strafaussetzung die erwähnten Vorschriften übersehen habe. Hinsichtlich der einschlägigen Vorstrafe\nist auf S. 17 UA aber nur festgestellt, daß Stahl am 23. Mai\n1951 durch das Landgericht Augsburg wegen Betrugs im Rückfall\nzu vier Jahren Zuchthaus (und verschiedenen Geldstrafen)\nverurteilt worden ist. Nichts ist im Urteil jedoch darüber gesagt, ob und in welchem Umfange dem Angeklagten die etwaige\nUntersuchungshaft auf die Strafe angerechnet worden ist und\nbis wann er die Zuchthausstrafe sowie gegebenenfalls auch die\n\nErsatzfreiheitsstrafen für die Geldstrafen - ganz oder teilweise - verbüßt hat; falls dies vor önde September oder Anfai\nOktober 1952 (fünf Jahre vor Beginn der neu abgeurteilten for\ngesetzten Straftat) der Fall gewesen sein sollte, ferner: ob\nund bejahendenfalls von wann bis wann sich Stahl seitdem bis\nzur Begehung der neuen Straftat sonstwie in Haft oder behördl\nangeordneter Anstaltsverwahrung befunden hat. Auf diese Feststellungen kann im Hinblich auf die Bestimmung in 8 23 Abs. 4\nStGB nicht verzichtet werden, so wahrscheinlich es auch sein\nmag, daß der Angeklagte die erwähnte Zuchthausstrafe sofort\nim Anschluß an die Rechtskraft des Urteils in voller Höhe\nverbüßt und sich demnach noch Ende September oder Anfang\nOktober 1952 in Haft befunden hat. Da die Staatsanwaltschaft\nnur die Sachrüge erhoben hat ( und auch nur erheben konnte ),\nist es dem Senat verwehrt, in die Akten einschließlich der\nSitzungsniederschrift oder in den Strafregisterauszug Einsicht zu nehmen und so die fehlenden Feststellungen selbst\n\nzu treffen. Diese müssen daher der neuen tatrichterlichen\nPrüfung vorbehalten bleiben.\n\nWie schon unter I 2.) am Ende ausgeführt ist, fehlt es\nan Anhaltspunkten dafür, daß das Landgericht nur mit Rücksich\nauf die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung eine\nGefängnisstrafe — und nicht eine Geldstrafe — ausgesprochen\nhat. Das gleiche gilt hinsichtlich der Bemessung der Höhe\nder Gefängnisstrafe. Die Aufhebung des Urteils muß daher\nauf die Bewilligung der Strafaussetzung beschränkt bleiben.\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Kevision der Staatsanwaltschaft vertreten.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Seibert\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-04/1-str-183-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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